Die Steuer-FAQ (READ ONLY)

Moin mitnanner!

→ Vorwort 1

Ich bin kein Steuer-, Finanz- oder Anlageberater!

Alle Aussagen geben meine persönlichen Erfahrungen wieder, die ich durch Eigenrecherche und in Gesprächen mit Steuerberatern gesammelt habe.

Das Blocktrainer-Team bzw. die bCyber GmbH war an der Erstellung dieses Beitrags nicht beteiligt und erteilt keine Beratung für Investments oder deren steuerliche Betrachtung.

Ich empfehle grundsätzlich jedem, die Hilfe eines Profis (z.B. Steuerberater:in) in Anspruch zu nehmen. Das gilt nicht zuletzt, aber ganz besonders, wenn durch Kryptowährungen größere Summen (4-stellig und höher pro Jahr) eingenommen werden.

Wenn ich in meinen Beispielen BTC, ETH usw. nenne, stehen diese exemplarisch für alle Kryptowährungen; inkl. Stablecoins.

Alle Aussagen beziehen sich auf private Veräußerungsgeschäfte! Agierst Du als Gewerbe (Firma), gelten andere Steuerregeln. In diesem Fall ist der Gang zum/zur Steuerberater:in unverzichtbar.

→ Vorwort 2

Stand meiner zwei Beiträge in diesem Thread ist der 07.07.2022
Auch die genannten Links wurden von mir noch einmal überprüft und ggf. angepasst.

Nicht zuletzt basieren meine Aussage auch auf das letzte BMF-Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token vom 10.05.2022

Es handelt sich bei dem Dokument zwar um kein gültiges Gesetz, aber man kann davon ausgehen, dass die getroffenen Aussagen des BMF letztendlich in gültiges Recht umgesetzt und schon jetzt von den Finanzämtern als Richtlinie genutzt werden.

tl;dr („Too long; didn’t read“)

Für alle, die keine Zeit und Lust haben, die Beiträge zu lesen, hier die Eckdaten in stark komprimiert Form.
Beispiele, Erklärungen, weiterführende Links, Videos usw. findest Du dann weiter unten:

  • Wer seine Coins 1 Jahr oder länger hält („Haltefrist“ oder „Spekulationsfrist“), kann diese Coins danach steuerfrei verkaufen.
  • Wer einen Gewinn durch den Ankauf, Verkauf und Tausch von Kryptowährungen innerhalb eines Jahres erwirtschaftet, muss den Gewinn versteuern. (Steuererklärung)
  • Ein Tausch von Kryptowährungen (Beispiel BTC → ETH) ist ein steuerlicher Vorgang und unterbricht die Haltefrist
  • Auch Gewinne durch Mining, Lending und Staking sind zu versteuern.
  • Gewinne zu verheimlichen ist Steuerhinterziehung; es gelten Verjährungsfristen von 5 bis 10 Jahren. Das Gesetz sieht für Steuerhinterzieher eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren vor.
  • Mining ist für das FA grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit. Eine andere Einstufung muss im Einzelfall durch das FA betrachtet und bewertet werden.
  • Wer Staking betreibt, zahlt ggf. 2x Steuern: Einmal nach §22 auf den Erhalt des Rewards und einmal nach §23 beim Verkauf des Rewards.
  • Für Privatpersonen gibt es eine steuerfreie Freigrenze (nicht Freibetrag!) von 256 Euro bei §22 und 600 Euro bei §23.
  • Man darf Kryptowährungen an Freunde, Bekannte, Verwandte und auch Fremde verschenken und vererben. Für eine steuerfreie Schenkung/Vererbung gelten die gleichen Regeln wie bei Fiat, Immobilien und andere Werte.

→ Sind Steuern auf Krypto-Gewinne zu zahlen?

Grundsätzlich: Ja.

Realisierst Du beim Verkauf bzw. Tausch von Kryptowährungen einen Gewinn, ist dieser mit Deinem persönlichen Steuersatz nach §23 EStG zu versteuern.

Ebenfalls steuerlich relevant ist es vermutlich, wenn Du mit BTC, ETH etc. einen Einkauf bezahlst, denn letztendlich ist das auch nur ein Verkauf gegen Euro. (Aber 100%ig geklärt ist das leider nicht. Siehe weiter unten „Steuerfreie Bitcoin als Zahlungsmittel?“)

Es gibt jedoch eine Spekulationsfrist (=Haltefrist) von 1 Jahr, wodurch der Verkauf/Tausch Deiner Coins steuerfrei wird.

Hast Du bspw. am 01.01.2020 Bitcoin für 100 Euro gekauft und verkaufst sie am 02.01.2021 für 300 Euro, sind die 200 Euro Gewinn steuerfrei.

Auch beim Lending und Staking fallen Steuern an. Dabei ist der REWARD „bei Zufluss“ zu versteuern und ggf. auch der Verkauf, sofern Du den REWARD innerhalb eines Jahres (Stichwort: Haltefrist) nach dem Zufluss verkaufst bzw. gegen andere Kryptowährungen tauschst.

Das alles erkläre ich noch genauer mit Beispielen und Links weiter unten.

Steuerlich nicht relevant ist es, wenn Du Deine Coins von der Exchange zu Deiner Wallet bzw. von Deiner Wallet zu einer Exchange transferierst.

→ Wie hoch sind die Steuern?

Die Einkommensteuer in Deutschland unterliegt einem progressiven Steuersatz, so dass man dazu pauschal keine Aussage machen kann.

Dein persönlicher Steuersatz ist abhängig von Deinen Gesamteinnahmen, zu denen bspw. auch Dein Arbeitslohn zählt.

Es gibt insgesamt 5 Tarifzonen (Einkommensteuertarif durch Steuerentlastungsgesetz 2022):

  • Zone 1 → 0€ bis bis 10.347€ („Nullzone“ - Grundfreibetrag)
  • Zone 2 → von 10.348€ bis 14.926€
  • Zone 3 → von 14.927€ bis 58.596€
  • Zone 4 → von 58.597€ bis 277.825€
  • Zone 5 → ab 277.826€ („Reichensteuer“)

Beispiel:
Du verdienst 36.000 Euro im Jahr und erwirtschaftest zusätzlich dazu mit Krypto noch einen Gewinn von 25.000 Euro, dann hast Du ein Gesamteinkommen von 61.000 Euro.

Mit 61.000 Euro befinden wir uns in Zone 4, wodurch sich (für eine alleinstehende Person) folgende Berechnung ergibt:

ESt = 0,42 * zvE - 9.136,63 = 0,42 * 61000 - 9136,63 = 16483,37 Euro
(zvE = zu versteuerndes Einkommen = 61000)

16483,37 Euro sind eine Durchschnittsbelastung von 27,02% oder anders gesagt: Von Deinen 61.000 Euro zahlst Du 27,02%, also 16483,37 Euro Einkommensteuer.

Je höher das Einkommen, desto höher wird auch die Durchschnittsbelastung, die sich immer mehr der Grenzbelastung von 45% angleicht.

Wer es selbst mal nachrechnen möchte, kann dafür den Steuerrechner des Bundesministerium für Finanzen nutzen.

Eine weitere Informations-Quelle ist lohn-info[.]de

→ Ist die Abgabe einer Steuererklärung verpflichtend?

Unter gewissen Bedingungen bist Du verpflichtet, (unaufgefordert) eine Steuererklärung abzugeben.

Der Grund, der wohl bei den meisten zutrifft: Die Abgabepflicht besteht, wenn Du Nebeneinkünfte über 410 Euro im Jahr hast.

Nebeneinkünfte können bspw. Miet- oder Pachteinnahmen, ausl. Arbeitseinkünfte oder eben auch zu versteuernde Gewinne aus Kryptogeschäften sein.

Quelle: steuerverbund.de

Hast Du steuerfreie Gewinne realisiert, weil zwischen Kauf und Verkauf mehr als 1 Jahr lag (Haltefrist/Spekulationsfrist), zählen diese nicht zu den 410 Euro dazu.

Nur für realisierte Gewinne, die auf

  • Kauf und Verkauf innerhalb eines Jahres
  • Lending
  • Staking
  • Mining
  • und andere Nebeneinkünften (Miete, Pacht etc.)

basieren, sind diese 410 Euro anzuwenden.

Demnach könntest Du mit HODLn einen Gewinn von 100.000 Euro erwirtschaften, aber weil Du die Spekulationsfrist (1 Jahr) erreicht hast und der Gewinn somit steuerfrei ist, musst Du keine Steuererklärung abgeben.

→ Siehe hierzu „Muss ich steuerfreie Gewinne angeben?“ im zweiten Beitrag (unten)

→ Aber das merkt doch niemand, oder?

Aktuell haben die Finanzämter vermutlich wirklich nicht die Mittel und Möglichkeiten, nach Steuersündern im Kryptobereich zu suchen.

Allerdings kann das FA bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung die letzten 10 Jahre prüfen.

Man muss wohl kein Finanz- oder Technikexperte sein, um sich vorstellen zu können, dass die Finanzämter innerhalb der nächsten 10 Jahre die entsprechenden Tools besitzen werden.
Dass die Blockchain alle Transaktionen für immer speichert, hilft den Behörden natürlich dabei.

Zudem sind Broker, Exchanges usw. dazu verpflichtet, Transaktionen ab einer gewissen Höhe den Behörden zu melden.

Google-Tipp: KYC, FATF, AML5D, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und (ganz aktuell) Kryptowertetransferverordnung und MiCA

siehe hier
und auch hier

→ Schade ich mir nicht selbst?

Einige Steuerberater:innen und Anwälte/Anwältinnen vertreten die Meinung, dass man sich selbst belastet, wenn man seine Kryptogewinne „ohne Aufforderung“ offenlegt.
Da man nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, muss man das nicht, sagen sie.

Grundsätzlich ist das richtig, doch besteht auch eine Mitwirkungspflicht, weshalb man im Zweifelsfall mit dem Steuerberater bzw. der Steuerberaterin abklären sollte, ob man die Gewinne unter Vorbehalt angibt.
Gibt es danach mal einen Präzedenzfall, kann man sich darauf berufen und erhält im Idealfall die gezahlten Steuern zurück.

Allerdings rate ich dringend davon ab, Kryptogewinne ohne Beratung/Rücksprache zu verheimlichen. :exclamation: :exclamation: :exclamation:

→ Was ist denn ein „Gewinn“?

Anmerkung:
In diesem Abschnitt geht es nur um den Gewinn, der durch Verkauf/Tausch erwirtschaftet wird. Beim Mining, Lending, Staking usw. erwirtschaftest Du andere Gewinne. Siehe weiter unten.

Einen Gewinn realisierst Du, wenn der Ankaufpreis einer Kryptowährung kleiner war als der Verkaufpreis.

Beispiel:

  • Am 01.01.2020 kaufst Du für 700 Euro 0.1 BTC
  • Am 01.12.2020 verkaufst Du diese 0.1 BTC für 1800 Euro.

Der Gewinn beträgt damit 1100 Euro, die Du versteuern musst.

W I C H T I G
Ein Tausch/Wechsel in eine andere Kryptowährung (auch Stablecoin) ist ebenfalls ein steuerlicher Vorgang und ein Gewinn dementsprechend zu versteuern.

Beispiel:

  • Am 01.01.2020 kaufst Du für 700 Euro 0.1 BTC
  • Am 01.12.2020 wechselst Du die 0.1 BTC in 2.5 ETH.

Steuerlich gesehen hast Du

  • am 01.01.2020 die 0.1 BTC für 700 Euro gekauft
  • am 01.12.2020 die 0.1 BTC für 1900 Euro verkauft
  • am 01.12.2020 die 2.5 ETH für 1900 Euro gekauft

Beim zweiten Schritt hast Du 1200 Euro Gewinn realisiert, die zu versteuern sind.

Deshalb sollte man seine An- und Verkäufe („Trades“) im Auge behalten, denn auch kleine Gewinne summieren sich sehr schnell zu einer großen Summe.
Durch den Tausch von Coins mit kleiner Marktkapitalisierung kann man seinen Einsatz „leicht“ verdoppeln, doch auch der zu versteuernde Gewinn summiert sich.

Aber kein Kurs steigt ewig und auch für den Kryptomarkt ist früher oder später zu erwarten, dass es einen starken und langanhaltenden Rücksetzer („Bärenmarkt“) wie Anfang 2018 geben wird.

Hierzu ein Beispiel aus einem anderen Thread:

  • Sagen wir, Du fängst mit 1 BTC (Preis: 30.000€) an.
  • Du tauschst in den Coin X, Coin X verdoppelt seinen Preis, Du tauschst zurück und hast 2 BTC.
  • Bei diesem Trade hast Du 30.000€ Gewinn erwirtschaftet (weil Du ja aus 1 BTC 2 BTC gemacht hast) und diese 30.000€ sind zu versteuern.
  • Weil die Preise im Bullenmarkt ständig nach oben und nach unten gehen, kannst Du diesen Vorgang mehrmals wiederholen.

Wir rechnen es mal durch…

  1. Trade = 30.000€ Gewinn (BTC-Preis: 30.000€ => 1 BTC → 2 BTC)
  2. Trade = 100.000€ Gewinn (BTC-Preis: 50.000€ => 2 BTC → 4 BTC)
  3. Trade = 280.000€ Gewinn (BTC-Preis: 70.000€ => 4 BTC → 8 BTC)
  4. Trade = 720.000€ Gewinn (BTC-Preis: 90.000€ => 8 BTC → 16 BTC)
  5. Trade = 1.920.000€ Gewinn (BTC-Preis: 120.000€ => 16 BTC → 32 BTC)

Insgesamt hast Du einen Gewinn von ~3 Mio. Euro erwirtschaftet. Davon zahlst Du rund 1,4 Mio. Euro Steuern. (siehe oben „Wie hoch sind die Steuern?“)

Beim Peak hat BTC einen Preis von 120.000€
Du hast 32 BTC, die zu dem Zeitpunkt einen Gegenwert von ca. 3,8 Mio. Euro haben.

Kein Problem“, denkst Du Dir, „1,4 Mio Euro zahlen, wenn ich 3,8 Mio. Euro habe?! Läuft.

Doch dann knallt’s und der Markt geht nach unten.

Der BTC-Preis fällt innerhalb von 2 Tagen auf 100.000€

Noch glauben alle an eine „gesunde Korrektur“ und dass der Kurs bald wieder steigen wird.

Macht er aber nicht. Er fällt. 80.000€, 70.000€…innerhalb weniger Tage. Alle warten auf den „Bounce“, aber er kommt nicht.

Irgendwo muss doch der Boden sein…60.000€, 50.000€…

Warum fällt der Preis? Wieso kauft niemand?

Das Jahr neigt sich dem Ende und Deine Steuererklärung ist fällig.

Darin steht nun ein Gewinn von 3,8 Mio Euro und das Finanzamt fordert 1,4 Mio Euro Steuern von Dir.

Bis Du endlich realisierst, dass sich der Kryptomarkt im Bärenmarkt befindet, steht der BTC-Preis vielleicht schon bei 40.000€

Du verkaufst Deine BTC und hast 1,28 Mio Euro (32 * 40.000€)

Es fehlen Dir somit ~200.000€, um Deine Steuerschuld zu zahlen und ganz plötzlich hast Du ein f*cking Problem!

Nicht nur, dass Du von Deinem schönen Gewinn nichts hast, Du hast jetzt auch noch Steuerschulden.

Ich gebe zu:

Die Zahlen mögen erschreckend hoch erscheinen, aber so ganz unrealitisch ist das Szenario nicht.

Hat man den Mut dazu und wechselt genau im richtigen Moment zwischen den Kryptowährungen, sind solche Gewinne durchaus realisierbar.

Einige Coins können durch Adaption und vor allem durch Hype ganz schnell das 10- bis 100-fache ihres „Bärenmarkt-Preises“ erreichen. Entsprechend hoch können die Gewinne sein.

Bitte nicht falsch verstehen: Ich will damit niemandem Angst machen!
Gewinne und Steuern sind grundsätzlich nicht schlecht. Allerdings sollte man seine Trades und Gewinne verfolgen, damit es bei der nächsten Steuererklärung kein böses Erwachen gibt.

Nachtrag:
@Baertiger hat mich auf eine Ungenauigkeit bei den 5 genannten Beispiel-Trades hingewiesen.

In dem Beispiel gehe ich der Einfachheit halber davon aus, dass der Trade von BTC in den nächsten Coin instant passiert bzw. dass sich zwischen dem Tausch Coin 1 → BTC und BTC → Coin 2 der Wert von BTC nicht verändert.

Denn wenn der BTC-Preis sich zwischendurch ändert, ergibt sich natürlich beim Tausch von BTC → Coin 2 auch ein Gewinn oder Verlust für die BTC und das wäre steuerlich ebenfalls relevant.

→ Woher weiß ich, welche Coins ich verkaufe?

Laut §23 EStG gilt normalerweise die FIFO-Methode. (First In First Out)

Zitat: „Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.

Beispiel:

  • Am 01.01.2018 kaufst Du bei Nuri 0.1 BTC → in Wallet 1
  • Am 01.01.2019 kaufst Du bei Kraken 0.1 BTC → in Wallet 2
  • Am 01.01.2020 kaufst Du bei Bitpanda 0.1 BTC → in Wallet 3

Wenn Du nun BTC verkaufst, wird bei FIFO der älteste Kauf zuerst für die Bewertung der Steuerpflicht herangezogen, also in dem Fall der Kauf bei Nuri.

Dabei spielt es keine Rolle, auf welcher Exchange Du die BTC verkaufst und aus welcher der 3 Wallets die BTC stammen.

siehe auch weiter unten → „Tool für steuerliche Reports“

Es gibt auch noch die LIFO-Methode (Last In First Out), bei der die zuletzt gekauften Coins für die Bewertung der Steuerpflicht herangezogen werden.

Laut der Ausarbeitung „Umsatzsteuerliche Behandlung und Erörterung der ertragsteuerlichen Behandlung von Krypto Token“ durch Wissenschaftliche Dienste (Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages sind eine Einrichtung, die es dem einzelnen Bundestagsabgeordneten ermöglichen soll, sich unabhängig von der Sachkompetenz der Bundesministerien unparteiisch zu bestimmten Themen zu informieren.) ist die Nutzung der LIFO-Methode auch möglich.

Zitat: „Kann der Steuerpflichtige den Bestand der angeschafften Krypto-Assets in seiner Wallet hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten lückenlos zuordnen, kann durch Verlauf der jeweiligen zuordbaren Tranche durch den Steuerpflichtigen eine beliebige Veräußerungsreihenfolge herbeigeführt werden. Ansonsten wird die FiFo-Methode (vgl. Kapitel 4.2) verwendet.

Die genannte „…beliebige Veräußerungsreihenfolge…“ bezieht sich dabei meiner Meinung nach auf die logisch möglichen Methoden FIFO und LIFO, denn dass der Gesetzgeber HFIO (Highest in, first out) und LOFO (Lowest in, first out) erlaubt, erscheint mir zweifelhaft.

Da im Folgesatz darauf hingewiesen wird, dass „Ansonsten“ die FIFO-Methode angewendet wird, verstehe ich es so, dass für Wissenschaftliche Dienste auch die LIFO-Methode in Frage kommt.

Möchte man beide Arten für verschiedene Wallets nutzen, ist es unbedingt erforderlich, dass eine strikte Trennung zwischen den Coins erfolgt und An-/Verkäufe vollständig belegt werden können. (Heißt: Jeder Kauf, jeder Verkauf und jede Transaktion muss dokumentiert werden.)

Und: Wenn man sich einmal für eine Methode entschieden hat, kann man nicht mehr wechseln. Also dass in 2020 die Verkäufe nach FIFO und 2021 die Verkäufe nach LIFO versteuert werden, ist nicht möglich.

Im internet findet man dazu aber leider keine rechtsgültige und eindeutige Einschätzung.

WINHELLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH schreibt beispielsweise, dass der Gesetzgeber bei Kryptowährungen ausschließlich die FIFO-Methode akzeptieren könnte und verweist hierbei auf die gesetzliche Regelung, dass bei Fremdwährungen die FIFO-Methode genutzt werden. Ob Kryptowährungen in diesem Zusammenhang wie Fremdwährungen behandelt werden, ist jedoch unklar.

Für die Steuerkanzlei Schittenhelm sind Kryptowährungen offenbar keine Fremdwährung.

Zitat: „Es steht dem Steuerpflichtigen somit wohl frei, ein Verbrauchsfolgeverfahren seiner Wahl anzuwenden. Er kann somit auch das LIFO-Verfahren (last in - first out) wählen.

Bei der Hanseatic Bank gab es auch eine Aussage dazu, diese wurde aber mittlerweile von der Webseite entfernt.

Mein Fazit:
Wer nicht nach FIFO besteuert werden möchte oder sogar plant, verschiedene Methoden gleichzeitig anzuwenden, der sollte sich vorher Rat bei einer/einem Steuerberater:in holen und die Details klären.

→ Behalten die Exchanges die Steuer ein?

Nein.

Wie bereits oben geschrieben, richtet sich die Höhe Deiner Steuern nach Deinen persönlichen Gesamteinnahmen, die die Exchanges (hoffentlich :slight_smile:) nicht kennen.

Du musst diesbezüglich selbst tätig werden.

siehe auch → „Tool für steuerliche Reports“

→ Welche Daten gebe ich heraus?

Dem/der Steuerberater:in einfach die Liste Deiner Trades zu geben, damit er/sie anhand dieser Liste Deine Steuererklärung macht, funktioniert nicht.

Natürlich könnte man das machen, aber diese Arbeit wäre unbezahlbar, denn die händische Auswertung von 100, 500 oder mehr Trades dauert Stunden, wenn nicht Tage oder Wochen.

Im Idealfall übergibst Du einen Steuer-Report, den Du mit einem Tool (siehe nächster Abschnitt) erstellt hast.
Am Ende steht eine Summe (Gewinn oder Verlust), die in das entsprechende Feld im Formular Anlage SO eingetragen wird:

Dein Report wird als Anlage an die Steuererklärung gehängt, damit auch das Finanzamt einen Beleg vorliegen hat.

Das reicht für den Moment aus. Mehr musst Du normalerweise nicht vorlegen.

Das FA interessiert sich ausschließlich für den Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist und den dadurch realisierten Gewinn.

Weder musst Du Deinem FA am Ende des Jahres alle Coins auflisten, die Du besitzt, noch dem FA Wallet-Adressen mitteilen oder ähnliches.

Lediglich auf Rückfrage kann das Finanzamt Beweise dafür verlangen, dass das, was in Deinem Report steht, auch der Wahrheit entspricht.

Deshalb sollte man immer alle Screenshots, Kontoauszüge, EMails etc. von Käufen und Verkäufen aufbewahren.

Auch Wallet-Adressen sollte man sich notieren, denn durch die Blockchain kann sehr gut zeitliche Abläufe beweisen.
(Ich empfehle die Aufbewahrung für 10 Jahre, um ganz sicher zu gehen. Nach 10 Jahren wird definitiv niemand mehr nach Belegen fragen.)

siehe auch → „Muss ich steuerfreie Gewinne angeben?“

→ Tool für steuerliche Reports

Wer nur ein paar Trades im Jahr macht, hat vermutlich seine Käufe und Verkäufe im Blick bzw. kann sie relativ einfach mit Excel verwalten.

Ab 100, 200 oder mehr Trades im Jahr wird das aber schon schwieriger. Spätestens nun solltest Du Tools nutzen, die auf Basis Deiner Käufe und Verkäufe den Gewinn bzw. Verlust berechnen und in einer hübschen Übersicht darstellen:

So ein Report wird von den Tools in mehreren Formaten wie PDF, Excel, WORD usw. angeboten.

In der obigen Übersicht habe ich mich für den Excel-Export entschieden, damit ich ein wenig Einfluss auf die Textformatierung habe. Die Zahlen darf man natürlich nicht nachträglich verändern.

Grundlage dieses Reports sind Trading-Exports (z.B. CSV-Dateien), die man bei jeder guten Exchange bekommt. Diese Export-Datei(en) importiert man in das Tool seiner Wahl und im Idealfall kommt eine übersichtliche Aufstellung heraus.

Das Ziel sollte sein, dem Finanzamt klar und deutlich darzulegen, wie die Zahl in der Anlage SO berechnet wurde und dass man die Sache ernst nimmt.

Schmiert man einfach nur ein paar Zahlen auf ein A4-Blatt, macht das sicher keinen guten Eindruck…wenn Du verstehst, was ich meine. :slight_smile:

Ein weiterer Vorteil solcher Tools: Du kannst Dir eine Liste Deiner Coins anzeigen lassen, in der steht, zu welchem Zeitpunkt die Haltefrist erreicht wurde bzw. wird.

Ein Tool, um so einen Steuer-Report zu erstellen, ist bspw. Cointracking

Am Anfang muss man sich ein wenig einarbeiten, denn schließlich geht es um viele Daten und es gibt unzählige Optionen, wie man Trades in das Tool importiert und auswerten lassen kann.

Es ist relativ wahrscheinlich, dass Du einige Daten manuell korrigieren musst. Bei vielen Trades rutscht mal der eine oder andere durch und wird falsch einsortiert oder sowas.

Für einen sauberen Report sollte man sich 1 oder 2 Tage Zeit nehmen, damit am Ende alles „sauber“ ist. Es lohnt sich.

An dieser Stelle verweise ich gerne auf Romans Videos CoinTracking - Crypto Steuern erfassen und Portfolio tracken - Anleitung & Review und auch auf Steuern erfassen auf Kryptowährungen - Tools im Vergleich

→ Gibt es eine Freigrenze?

Ja.

Die Freigrenze (nicht Freibetrag!) liegt bei Gewinnen durch An-/Verkäufe bei 600 Euro pro Jahr.
Das bedeutet: Gewinne bis 600 Euro sind steuerfrei und ab einem Gewinn von 601 Euro ist die komplette Summe zu versteuern.

Bleibt Dein Gewinn innerhalb eines Jahres unter 600 Euro, musst Du diesen Gewinn dem Finanzamt nicht mitteilen.
Quelle Youtube: Interview mit Dr. Martin Friedberg (mit Timestamp)

Bitte beachten: Gewinne von anderen Verkäufen und Einnahmen werden addiert.
Erwirtschaftest Du bspw. innerhalb eines Jahres einen Gewinn von 400 Euro durch den An-/Verkauf von Kryptowährungen und zusätzlich dazu einen Gewinn von 300 Euro durch den An-/Verkauf von Gold, liegst Du mit diesen 700 Euro Gesamtgewinn über der Freigrenze.

Deshalb empfiehlt es sich, immer 1 Jahr (oder länger) nach dem Kauf mit dem Verkauf zu warten. (Auch beim Goldverkauf, denn für Gold gilt ebenfalls §23 und somit auch die Spekulationsfrist für den steuerfreien Verkauf.)

→ Und was ist mit Verlusten?

Verluste durch den An-/Verkauf von Kryptowährungen kannst Du natürlich geltend machen.

Beispiel:

  • Am 01.01.2020 kaufst Du für 700 Euro 0.1 BTC
  • Am 15.03.2020 verkaufst Du die 0.1 BTC für 500 Euro.

Die 200 Euro Verlust kannst Du mit Deinen sonstigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften gegenrechnen:

  • Machst Du im selben Jahr mit BTC 200 Euro Verlust und mit ETH 1000 Euro Gewinn, sind nur 800 Euro Gewinn zu versteuern.

Für Verluste, die nach §23 entstanden sind, musst Du die Verluste in dem Jahr geltend machen, in dem sie auch entstanden sind.

Zitat aus §23 EStG: „Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach §10d abgezogen werden.

Hast Du bei einem Trade in 12-2020 einen Verlust von 200 Euro und in 03-2021 einen Gewinn von 1000 Euro, kannst Du die 200 Euro Verlust nicht mit den 1000 Euro gegenrechnen.

Wichtig zu beachten ist auch, dass Du lediglich Verluste/Gewinne „der gleichen Art“ miteinander verrechnen kannst, also Verluste, die im Zusammenhang mit §23 entstanden sind, können auch nur mit Gewinnen nach §23 verrechnet werden.

Beispiel:

  • Staking-Rewards werden bei Zufluss nach §22 (siehe nächster Beitrag) versteuert. Du kannst keine Verluste geltend machen, die Du durch einen Trade (§23) hattest.

Kurz: Gewinne und Verluste zwischen verschiedenen „Steuersorten“ kannst Du nicht miteinander verrechnen.

Auch können Verluste nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Spekulationsfrist überschritten wurde. (Siehe weiter unten „Gibt es steuerfreie Verkäufe/Gewinne?“)

So wie das Finanzamt „raus aus der Nummer ist“, wenn Du Gewinne mit Coins machst, die Du schon über 1 Jahr hälst, so interessiert sich das Finanzamt logischerweise auch nicht mehr für Deine Verluste, wenn die Spekulationsfrist erreicht wurde.

Beim Staking, Lending etc. ist es ein wenig anders, denn da heißt es:

Zitat aus §22 EStG: „…die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne…

Hier gibt es demnach die Möglichkeit, einen Verlust aus dem Vorjahr bzw. aus der Zukunft geltend zu machen.

Das nennt sich Verlustvortrag bzw. Verlustrücktrag.

Allgemein gilt: Nicht nur Verluste durch Trades kann man vom Gewinn abziehen, sondern auch Verluste/Kosten, die unmittelbar mit Deinen Kryptogeschäften zu tun hatten:

  • SCAM
  • Coin-Verlust (bspw. private key verloren oder Coins an falsche Wallet geschickt)
  • Verlust durch Börsenhacks
  • Anschaffungskosten für Hardware-Wallets (Leder, Trezor, BitBox)
  • Trading-Gebühren
  • Kosten für Software (bspw. cointracking.info)
  • Rechnung des/der Steuerberaters/Steuerberaterin

Wie und wann genau man diese Verluste/Kosten geltend machen kann, fragst Du bitte eine/n Steuerberater:in.

Mir ist nämlich nicht klar, ob bspw. der Kauf einer Hardware-Wallet als Verlust nach §22 oder §23 bewertet wird, denn eine Hardware-Wallet kann man ja sowohl für das klassische HODLn, als auf beim Staking nutzen.

Im nächsten Beitrag geht’s weiter…

37 „Gefällt mir“

Hier geht’s weiter… :slight_smile:

→ Gibt es steuerfreie Verkäufe/Gewinne?

Ja.

Wie oben bereits geschrieben, räumt §23 EStG eine Steuerbefreiung ein, wenn man die Haltefrist von 1 Jahr einhält:

Zitat: „Private Veräußerungsgeschäfte […] sind […] Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.“*

Das bedeutet übersetzt: Liegt zwischen dem Kauf und dem Verkauf mindestens 1 Jahr, ist es kein Veräußerungsgeschäft und der Gewinn somit steuerfrei. :partying_face:

Beispiel:

  • Am 01.01.2020 kaufst Du für 700 Euro 0.1 BTC
  • Am 02.01.2021 verkaufst Du die 0.1 BTC für 3.500 Euro

→ Wodurch unterbreche ich die Haltefrist?

Durch

  • den Verkauf für eine Währung (Euro, Dollar…)
  • den Tausch gegen einen Stablecoin (USDT, PAX, TUSD,…)
  • den Tausch gegen eine andere Kryptowährung (Beispiel: BTC → ETH)
  • die Nutzung der Kryptowährung als Zahlungsmittel (Bspw. beim Kauf eines Brötchen für BTC → siehe „Steuerfreie Bitcoin als Zahlungsmittel?“)

Beispiel 1:

  • Am 01.01.2020 kaufst Du für 700 Euro 0.1 BTC
  • Am 31.12.2020 verkaufst Du die 0.1 BTC für 1800 Euro

Damit hast Du die Haltefrist nicht erreicht => Gewinn ist steuerpflichtig.

Beispiel 2:

  • Am 01.01.2020 kaufst Du für 700 Euro 0.1 BTC
  • Am 31.12.2020 wechselst Du die 0.1 BTC in 2.5 ETH.

Damit hast Du die Haltefrist nicht erreicht => Gewinn ist steuerpflichtig.

Für die 2.5 ETH beginnt am 31.12.2020 die Haltefrist mit Tag 1. Du könntest die ETH demnach am 31.12.2021 (oder besser am 01.01.2022) steuerfrei verkaufen.

Durch den Transfer von Coins zwischen 2 Wallets unterbricht man die Haltefrist nicht.
Das schließt den Coin-Transfer von der eigenen Wallet zur Exchange bzw. von der Exchange zur eigenen Wallet mit ein. Das ist kein steuerlicher Vorgang.

Das gilt auch, wenn Du Coins zum Staking nutzt. Während die Coins dem Netzwerk zur Verfügung stehen, läuft die Haltefrist weiter.
Quelle: Youtube: Interview mit Dr. Martin Friedberg (mit Timestamp)

Beispiel:

  • Am 01.01.2020 kaufst Du 100 ADA
  • Am 01.06.2020 nutzt Du die 100 ADA für das Staking
  • Am 02.01.2021 nimmst Du die 100 ADA aus dem Staking heraus

Dann könntest Du diese 100 ADA am 02.01.2021 steuerfrei verkaufen, weil zwischen der Anschaffung (01.01.2020) und dem Verkauf (02.01.2021) mehr als 1 Jahr liegt. (Anmerkung: Das gilt nur für den STAKE; nicht für den REWARD! Siehe weiter unten „Gibt es eine Steuerpflicht bei Staking und Lending?“)

→ Muss ich steuerfreie Gewinne angeben?

Nein. Wie bei Gewinnen unter der Freigrenze von 600 Euro, sind auch steuerfreie Gewinne aufgrund der Einhaltung der Haltefrist nicht meldepflichtig. Das Finanzamt ist dann „raus aus der Nummer“.

Aber…

  1. Bei größeren Gewinnen ist es nicht falsch, das Finanzamt zu informieren.
    Das kann ein formloser Brief sein:

Dass daraufhin eine Prüfung o.ä. erfolgt, ist eher unwahrscheinlich. Normalerweise wird Dein Brief eingescannt, abgelegt und „vergessen“.

Sollten FA-Mitarbeiter:innen aber irgendwann mal hohe Beträge auf Deinem Konto auffallen, könnte dieser Brief dafür sorgen, dass niemand stutzig wird und anfängt zu suchen, woher das Geld kommt.

Je offener und ehrlicher man mit dem Finanzamt umgeht, desto besser.

Beim Finanzamt arbeiten Menschen und keine Monster!

  1. Ob steuerpflichtige Gewinne oder nicht: Ich empfehle Dir, jedes Dokument mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren, um Deine Käufe und Verkäufe belegen zu können.
    Screenshots, Kontoauszüge, EMails, Blockchain-Transaktionen, Wallet-Adressen, Protokollierungen von Exchanges usw.
    Jeder Beleg könnte eines Tages wichtig sein.

Kaufst Du bspw. BTC anonym oder schickst Du sie durch einen Mixer, kannst Du ggf. das Kaufdatum nicht mehr beweisen.

Das FA hat somit keine Möglichkeit mehr, das Kaufdatum festzustellen und wird das Kaufdatum bzw. Deine Gewinne schätzen. Es kann sich wohl jeder denken, dass das FA nicht dazu verpflichtet ist, eine Schätzung zu machen, die zu Deinen Gunsten ausfallen muss!

siehe hierzu auch meinen Beitrag Anonymer Kauf, Regulierungen und Verbote

→ AirDrops, CashBack, Hard Forks

Coins aus Airdrops sind steuerfrei. Du kannst sie ohne Einhaltung einer Haltefrist sofort steuerfrei verkaufen.

Für Airdrops gilt folgende Definition (Faustregel): Ein Airdrop ist ein Airdrop, wenn Du

  • nichts bezahlt (Euro, Dollar, Krypto,…) hast
  • keine Arbeit geleistet hast (bspw. Coins bewerben, andere Teilnehmer anwerben…)
  • keine persönlichen Daten hinterlassen hast

Bist Du bspw. Influencer auf Youtube, Twitch, Insta usw. und hast aufgrund von Werbung Coins erhalten, handelt es sich sehr wahrscheinlich nicht um einen Airdrop.

Hast Du auf einer Plattform Deine persönlichen Daten (Adresse, Telefonnummer,…) hinterlassen, um die Coins zu bekommen, könnte das Finanzamt dies als Gegenleistung einstufen, denn Du hast mit Deinen Daten „bezahlt“.

Wenn Du Dir nicht sicher bist, solltest Du die Coins einfach 1 Jahr halten, um auf der sicheren Seite zu sein.

Die Versteuerung von Cashback-Aktionen muss im Einzelfall entschieden werden, da es auf die Umstände und nicht zuletzt auch auf die Summe ankommt. Eine einigermaßen nachvollziehbare Aussage habe ich hier gefunden.

Ich glaube nicht, dass das Finanzamt eine Cashback-Aktion von wenigen Euro im Jahr als zu versteuernde Einnahme deklarieren würde. Wer es aber so weit treibt, dass er durch Cashback fast schon ein passives Einkommen generiert, wird dies sicherlich beim FA angeben müssen.

Meine Einschätzung: Wer durch Cashback regelmäßig 50 Euro oder mehr pro Monat einnimmt, sollte mal beim Steuer-Profi nachfragen.

Unklar ist noch, wie es sich bei Cashback-Aktionen verhält, bei denen man Kryptowährungen erhält.
Hier könnte(!) das FA argumentieren, dass man ja kein „Cash“ (also keine Währung) bekommt und es sich somit nicht um eine steuerfreie Rabatt-Aktion handelt.
Allerdings kann man gegenargumentieren, dass Kryptowährungen ja steuerlich wie Fremdwährungen behandelt werden und ob man den Rabatt dann in Euro, Dollar oder BTC bekommt, wäre so gesehen alles dasselbe.

Coins, die man durch einen sogenannten Hard Fork (bspw. BTC → BCH im August 2017 oder auch BCH → BSV im November 2018) erhalten hat, können ebenfalls steuerfrei ohne die Einhaltung einer Spekulationsfrist verkauft werden.

→ Steuerfreie Bitcoin als Zahlungsmittel?

Es wird oft darüber diskutiert, ob auch Steuern nach §23 EStG anfallen, wenn man Bitcoin als Zahlungsmittel nutzt und dabei ein Gewinn erzielt wird. Beispiel:

  • Du kaufst BTC am 20.07.2021 bei einem Preis von 30.000 Euro
  • Am 01.11.2021 kaufst Du Dir einen PC und bezahlst mit BTC, dessen Kurs mittlerweile bei 60.000 Euro steht

Aufgrund des Preisanstiegs hast Du einen Gewinn erwirtschaftet.

(Das ist jetzt nicht zu verwechseln mit der Nutzung einer Krypto-Karte, denn dabei wechselt der Dienstleister „intern“ die Kryptowährung in Euro. Du verkaufst also dem Kartenanbieter Deine BTC für Euro, was ganz eindeutig ein steuerlicher Vorgang ist.)

Leider habe ich zu „Bitcoin als Zahlungsmittel“ keine eindeutige und rechtsgültige Aussage gefunden.

Mirco von Bitcoin2Go hat in einem Interview Philipp Hornung von Winheller diese Frage gestellt und leider gab’s (aus meiner Sicht) keine eindeutige Aussage. Ich höre daraus „Man kann mit BTC bezahlen und den Gewinn nicht angeben. Aber es kann sein, dass man sich dann irgendwann vor dem Finanzamt erklären muss.“

Hier das Video dazu mit Timestamp.

Rechts- und Steuerberatung Schmidt sieht das etwas anders: „Sofern erworbene Bitcoins als Zahlungsmittel eingesetzt werden, gilt dieses als Veräußerung der Bitcoins und führt - bei Einhaltung der Jahresfrist – ebenfalls zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Wobei dieser Satz nach meinem Verständnis aber sowieso falsch ist, denn „bei Einhaltung der Jahresfrist“ (gemeint ist die Halte-/Spekulationsfrist) sind Gewinne ohnehin steuerfrei.

Tja. :man_shrugging:

Abschließend dazu noch das Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen: Umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin und anderen sog. virtuellen Währungen vom 27.02.2018

Für mich wird die Frage unter „Die Verwendung von Bitcoin als Entgelt“ ganz eindeutig beantwortet. Zitat: „Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht steuerbar.

Aber: Da sich die Steuerberater:innen offenbar uneinig sind, ist es wohl nicht so einfach und klar, wie ich es verstehe. :thinking:

→ Gibt es eine Steuerpflicht bei Staking und Lending?

a) Begriffserklärung:

  • Der STAKE sind die Coins, die man dem Netzwerk, Betreiber usw. zur Verfügung stellt.
  • Der REWARD sind die Coins, die man als „Belohnung“ erhält.

b) Staking und Lending werden steuerlich gleich behandelt. Der Einfachheit halber beschreibe ich aber nur das Staking.

Kurz und knapp: Ja. Gewinne aus Staking und Lending sind steuerpflichtig.

Nachdem das BMF im Juni 2021 einen Entwurf zur Krypto-Besteuerung veröffentlicht hat, kam im Mai 2022 das Schreiben Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token heraus.

Bei der Besteuerung muss man zwischen STAKE und REWARD unterscheiden:

  1. STAKE
    Die gestakten Coins werden wie HODL-Coins behandelt.
    Ab dem Kaufzeitpunkt startet die Haltefrist (=Spekulationsfrist) von 1 Jahr.
    Dabei spielt es keine Rolle, ob man die Coins 1 Jahr in der Wallet lässt oder schon innerhalb der Haltefrist mit dem Staken beginnt, denn auch wenn die Coins als STAKE genutzt werden, läuft die Haltefrist weiter. Nach einem Jahr ist der Verkauf steuerfrei.
    Quelle: Youtube: Interview mit Dr. Martin Friedberg (mit Timestamp)

  2. REWARD
    Beim REWARD muss man die Steuern zweimal berücksichtigen.

Der REWARD muss „bei Zufluss“ nach §22 Nr. 3 EStG versteuert werden. Der Zufluss ist erfolgt, wenn man die volle Kontrolle über die REWARD-Coins erhält.

Es ist kein Zufluss erfolgt, wenn der REWARD zwar „zur Abholung“ bereitsteht, Du aber noch einen Button drücken oder eine Transaktion ausführen musst („claimen“), damit die Coins wirklich in Deine Wallet und somit in Deine Verfügungsgewalt gelangen.

Solange Du diesen Schritt („Claim“) nicht gemacht hast, ist es kein „Zufluss“ und somit auch keine Steuer fällig.

Es kann demzufolge steuerlich sinnvoll sein, die Coins zu claimen, wenn der Preis der Coins unten ist. (Bärenmarkt)

Beispiel:

  • Du kannst 1200 Coins als REWARD claimen.

  • Hat 1 Coin einen Preis von 1 Euro, erwirtschaftest Du 1200 * 1 Euro = 1200 Euro.

  • Wartest Du jedoch auf den Bärenmarkt, in dem die Preise für gewöhnlich bis zu 80% fallen, erwirtschaftest Du „nur“ 1200 * 0,20 Euro = 240 Euro, wodurch Du sogar unter der Freigrenze (256 Euro) bleibst.

Das Beispiel ist natürlich idealisiert, aber Du verstehst hoffentlich, worauf ich hinaus will. :slight_smile:

Nachdem der Zufluss erfolgt ist, startet für die REWARD-Coins die Haltefrist nach §23. Genau wie bei HODL-Coins muss man die Coins 1 Jahr und länger halten, um sie dann steuerfrei verkaufen zu können.

So ganz kann ich diese Regelung nicht nachvollziehen, denn laut §23 ist eine Anschaffung (= „Erwerb gegen Entgelt“) erforderlich und die REWARD-Coins werden ja nicht gekauft. So wie bspw. auch beim Mining, denn den Block-REWARD kaufe ich ja nicht. :man_shrugging:

Im Forum haben wir in diesem Thread sehr ausgiebig darüber diskutiert und ich habe einige Quellen für meine Aussage verlinkt.

Aktuell wird aber o.g. Auffassung vertreten:

  • Versteuerung nach §22 bei Zufluss
  • Versteuerung nach §23 beim Verkauf

Wie immer gilt:
Wer Staking und/oder Lending betreiben möchte (insbesondere, wenn es um größere Summen geht), sollte vorher mit einem/einer Steuerberater:in sprechen, um sich rechtlich abzusichern.

Außerdem hat jeder Bürger das Recht, sich unter gewissen Voraussetzungen und (natürlich :roll_eyes: ) gegen eine Gebühr eine „Verbindliche Auskunft“ beim zuständigen Finanzamt einzuholen. (Bitte Google nutzen für Details bzw. Steuerberater:in fragen!)

Anmerkung:
Hier waren noch viele andere Forum-Threads und Youtube-Links aufgeführt, doch da die Aussagen vor dem BMF-Schreiben (05/2022) getätigt wurden, sind sie nicht mehr relevant, weshalb ich sie entfernt habe.

→ Gibt es eine Steuerpflicht beim Mining?

Ja.

Hierbei muss besonders darauf geachtet werden, welche Art und welchen Umfang des Minings man betreibt, denn grundsätzlich stuft das FA das Mining als gewerbliche Tätigkeit ein.

Will man das nicht, muss man dem FA erklären (und beweisen?), dass man das Mining als sogenannte „Liebhaberei“ betreibt.

Stellt man eine Mining-Farm in einem Lagerhaus zusammen, ist es wohl keine „Liebhaberei“ mehr, sondern eine gewerbliche Tätigkeit, die unter andere Steuergesetze fällt. Bei gewerblichen Verkäufen gibt es bspw. keine Haltefrist und somit auch keine Steuerfreiheit.

Das Cloudmining ist laut Steuerkanzlei Elias als Leistung in der Steuererklärung anzugeben.

LHP Luxem Heuel Prowatke – Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB geht im Kapitel „Besteuerung von Kryptowährungen im Privatvermögen“ auf die unterschiedliche Betrachtung/Besteuerung recht detailliert ein.

Fazit: Willst Du Mining betreiben, frage eine:n Steuerberater:in!

→ Darf ich Kryptowährungen verschenken/vererben?

Ja.

Bei Schenkung und Vererbung gelten für Kryptowährungen dieselben Steuerregeln wie bei FIAT.

Beispielsweise kann man an seine Kinder steuerfrei bis zu 400.000 Euro innerhalb von 10 Jahren verschenken, während man als Kind den Eltern dagegen nur 20.000 Euro schenken darf ohne dass die Beschenkten dafür Steuern zahlen müssen:

Relevant ist der Preis der Coins zum Zeitpunkt der Schenkung. Im Bärenmarkt könnte man also quantitativ mehr Coins verschenken als im Bullenmarkt, um es ganz platt zu formulieren.

Obliegen die Coins zum Zeitpunkt der Schenkung noch der 1 jährigen Haltefrist, läuft diese Frist ohne Unterbrechung für den Beschenkten weiter.
Sind die Coins bereits steuerfrei, weil der/die Schenkende sie 1+ Jahr(e) gehalten hat, übernimmt der/die Beschenkte diesen Status und könnte die Coins somit sofort steuerfrei verkaufen.

→ Steuerpflicht bei Lightning Node

Siehe dazu das Interview zwischen Roman und Dr. Martin Friedberg (mit Timestamp)

→ Sind Gesetze in Stein gemeißelt?

Nein.

Das Erlassen bzw. die Änderung von Gesetzen ist ein laufender Prozess. Finanzgerichte sprechen häufig neue Urteile, auf die man sich beziehen könnte.

Bei den Kryptowährungen hat es sich die dt. Gesetzgebung etwas leicht gemacht und alles in §22 bzw. §23 EStG gepackt, obwohl sich dadurch widersprüchliche Aspekte ergeben bzw. Details nicht genau definiert werden.

Deshalb sollte man sich 1x im Jahr informieren oder alternativ einen Expert:innen-Rat einholen.

Das BMF-Schreiben vom 05/2022 ist übrigens kein Gesetz. Man kann zwar davon ausgehen, dass die Finanzämter sich danach richten und schlussendlich ein Gesetz dazu auf den Weg gebracht wird, aber ganz offiziell gesehen herrscht immer noch Unklarheit.

Wer bei der aktuellen Gesetzgebung mit Kryptowährungen handelt, kann davon ausgehen, dass selbst bei einer zukünftigen Änderung der Gesetze die bereits gekauften/verkauften Kryptowährungen nach dem „alten“ Gesetz besteuert werden.

Tritt also bspw. ein neues Gesetz bzw. eine Gesetzesänderung ab dem 01.01.2023 in Kraft, werden alle bis dahin getätigten Käufe/Verkäufe so besteuert, wie ich sie hier beschrieben habe.

Eine rückwirkende Änderung der Steuergesetz ist zwar grundsätzlich möglich, aber eher unwahrscheinlich. (Google-Tipp: Vertrauensschutz)

→ Muss ich einen Steuerberater beauftragen?

Nein, das musst Du nicht. Wenn Du keine Beratung brauchst und Deine Steuererklärung selbst machen willst, hast Du das Recht dazu, Deine Steuererklärung ohne Hilfe zu erstellen.

Allerdings sollte man es sich gut überlegen, ob die (je nach Einkommen) 500…1000 Euro für einen Steuerberater angesichts der teils undurchsichtigen Rechtslage nicht doch gut angelegt sind.

→ Wie finde ich einen Steuerberater?

Ich würde die Steuerberater im näheren Umkreis anrufen und einfach fragen, ob sie sich mit der Besteuerung und den zahlreichen Varianten (HODL, Staking, Mining etc.) auskennen.

Falls ja, empfehle ich Dir, ein erstes Beratungsgespräch zu vereinbaren. Das ist in der Regel kostenlos und dient dazu, sich zu „beschnuppern“. Falls Du kein gutes Gefühl mit ihm/ihr hast, suchst Du weiter.

Wer keinen Wert auf ein persönliches Gespräch legt, kann natürlich auch deutschlandweit suchen.

Ich habe diese Übersicht gefunden, kann aber nicht sagen, wie vertrauenswürdig oder empfehlenswert die dort genannten Steuerberater:innen sind.

→ Ein abschließender Tipp?

Auch wenn man durch Staking, Lending, Mining usw. Geld verdienen kann, empfehle ich aufgrund der rechtlichen Unsicherheit immer nur das klassische HODLn, denn es besteht aus nur 5 einfachen Schritten:

  1. Finde durch Recherche ein gutes Krypto-Projekt bzw. bleibe bei Bitcoin. DYOR
  2. Investiere nur Geld, das Du übrig hast. Ein Totalverlust darf nicht dazu führen, dass Du Deine Miete nicht mehr zahlen kannst!
  3. Transferiere die Coins in Deine Wallet, von der nur Du den Private Key kennst.
  4. Setze Dir ein Preisziel (z.B. eine Verdreifachung Deiner Investitionssumme) und sobald Du das Preisziel und die Haltefrist von 1 Jahr erreicht hast, verkaufst Du Deine Coins.
  5. Sei nicht gierig und freue Dich über jeden Gewinn.

Von Investitionsplattformen („DeFi“), die mit 5, 10 oder mehr Prozenten locken, rate ich dringend ab. Es muss sich nicht zwingend um SCAMs handeln, aber erstens besteht bei solchen Plattformen immer das Risiko, dass sie pleite gehen (Google-Tipp: Celsius-Netzwerk aus 06/2022) und zweitens verlangen solche Anbieter natürlich Gebühren, die man doch lieber für sich selbst behält.

→ Sonstiges (unsortiert)

Da viele Youtube- und Webseiten-Links in diesen beiden Beiträgen vor dem BMF-Schreiben aus Mai 2022 stammten, habe ich diese nun entfernt.

Aktuell kann ich nur das Interview zwischen Roman und Dr. Martin Friedberg vom 27.06.2022 empfehlen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat zum 01.12.2021 eine Klage zur Besteuerung von Kryptowährungen abgewiesen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass Kryptowährungen kein „anderes Wirtschaftsgut“ seien und somit §23 EStG nicht gelten kann.

Das sieht das Gericht anders und bewertet die Gewinne des Klägers als sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach §23 EStG.
Kryptowährungen seien immaterielle Wirtschaftsgüter.

Die Revision wurde zugelassen. Das bedeutet, dass noch eine endgültige Entscheidung vom Bundesfinanzhof kommen könnte.
Dass dieser alles anders sieht und sämtliche Gewinne auf Krypto-Verkäufen plötzlich als steuerfrei deklariert werden, halte ich jedoch für extrem unwahrscheinlich.

→ Letzter Hinweis

Ich bin kein Steuer-, Finanz- oder Anlageberater!

Im Zweifel und bei Sonderfällen bitte immer eine/n Steuerberater:in hinzuziehen.

→ D A N K E

Danke an

für Kritik, Verbesserungsvorschläge und Input :slight_smile:

:heart:

44 „Gefällt mir“

04.06.2021
→ Text-Update zu Und was ist mit Verlusten?, denn ich vermute, dass ich’s vorher falsch bzw. unklar beschrieben habe. Mit den Beispielen sollte es nun klar(er) sein. :slight_smile:

4 „Gefällt mir“

05.06.2021
@Normen hat mich auf einen Fehler bei der Berechnung der Steuerbelastung in Wie hoch sind die Steuern? hingewiesen, den ich nun korrigiert habe.
Danke für den Hinweis.

4 „Gefällt mir“

Update 22.06.2021

4 „Gefällt mir“

Nachtrag (25.06.2021) zum Nachtrag vom 12.02.2021
Und wieder gab’s ein Interview-Video von Bitcoin2Go mit Winheller und in diesem Ausschnitt relativiert Philipp Hornung seine Aussage aus dem Februar-Video.

Danke @skyrmion

4 „Gefällt mir“

Text-Update im Abschnitt

→ Gibt es eine Steuerpflicht bei Staking und Lending?

Der BMF-Entwurf hat einige Unklarheiten beseitigt, weshalb es nicht mehr sinnvoll ist, sowas zu schreiben wie „Dummerweise sind sich die Steuerberater nicht 100%ig einig, wenn es um die Besteuerung beim Staking geht.

Deshalb habe ich den gesamten Abschnitt umgeschrieben.

Ich hoffe, es damit eindeutig(er), wie es sich mit der Besteuerung bei Lending/Staking verhält.

4 „Gefällt mir“

Neuer Abschnitt

→ Steuerpflicht bei Lightning Node

Viel können wir dazu aufgrund von fehlenden Experten:innen-Aussagen leider nicht sagen, aber ich hab’s in die FAQ aufgenommen, da ich es für ein interessantes Thema halte.

Zudem wollte ich eine Verbindung zu diesem Thread schaffen, da dort von allen Beteiligten viele kluge Worte geschrieben wurden. :slight_smile: :heart:

2 „Gefällt mir“

Update 04.12.2021

4 „Gefällt mir“

Update:

1 „Gefällt mir“

Update 10.01.2022

Text-Update zum Thema Staking (Verkauf des Rewards)

Den genannten Thread findet ihr h i e r

2 „Gefällt mir“

Update 15.01.2022

Korrektur meiner Aussage, dass die 10-Jahre-Haltefrist beginnt, wenn man die Coins aus dem Staking nimmt.

@skyrmion und @BTC-Idee haben mich überzeugt, dass diese Aussage falsch ist. :heart:

Eine Haltefrist startet beim Kaufdatum.

Hier die zwei in dem Abschnitt verlinkten Beiträge:

Hier fasse ich die Aussage in Beispielen zusammen, aber lesenswert ist natürlich der gesamte Thread, falls man sich für Staking interessiert. :slight_smile:

3 „Gefällt mir“

Update 07.07.2022

@anon52841224 war so lieb und hat die Steuer FAQ auf den aktuellen Stand gebracht und etwas aufgefrischt! :heart:

Neu unter anderem:

  • Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom Mai 2022
  • Entfernung von kaputten Links und neue hinzugefügt
  • Neue Texte zu Staking/Lending/Mining
  • Tarifzonen mit den Zahlen aus 2022 aktualisiert

Für die Ungeduldigen unter euch gibt es jetzt auch ein TL;DR. :slight_smile:

7 „Gefällt mir“