[Steuern] Das Betreiben einer Lightning Node

Sagt mal…
es besteht ja zumindest die Möglichkeit, dass ihr mit Lightning Channels Geld verdient (Der Steuergesetzgebung ist ja für die Einstufung der Haltefrist der Ertrag egal, richtig?)

Infiziert man also seine Coins in den Channels auch mit der 10 Jahre Haltefrist?

2 „Gefällt mir“

:point_right: Ich bin kein Steuer-, Finanz- oder Anlageberater!

Eine Lightning Node zu betreiben ist für mein Verständnis

  • kein Lending
  • kein Mining
  • kein Staking
  • kein Ankauf und kein Verkauf

Ich würde sagen, dass man im weitesten Sinne ein Dienstleister ist. Man bietet (mit der eigenen Hardware und den Coins) einen Service an und erzielt dadurch Einnahmen. (Transaktionsgebühren)

Schuss ins Blaue. :man_shrugging:

Vielleicht kann man mehr dazu sagen, wenn hier ein LN-Experte mal ganz genau erklärt,

  • was man als Betreiber einer LN macht
  • ob die Coins „gelocked“ sind (temporär kein Zugriff?)
  • was mit den eigenen Coins passiert (Transfer?)

Zwei Überlegungen noch dazu

a)
Ist es nicht so, dass die Gebühren extrem niedrig sind und das Betreiben einer LN Node grundsätzlich ein Minusgeschäft ist? (Kosten >> Gewinn)

b)
Ab einer gewissen Anzahl (5, 10, 20?) von Nodes könnte das FA der Meinung sein, dass das Betreiben der Nodes keine „Liebelei“ (Hobby) mehr ist, selbst wenn’s ein Minusgeschäft => gewerbliche Tätigkeit => Gewerbeschein erforderlich

4 „Gefällt mir“

Zu diesem Punkt kann ich sagen, ja es ist definitiv ein minusgeschäft selbst mit ARM Architektur (Raspberry PI + Speichermedium) sind die Stromkosten definitiv höher als die Einnahmen.

Zu dem Rest halte ich mich noch zurück da ich noch nicht so viel mit Lightning gemacht habe und daher darüber keine Expertise habe.

Das einzige was ich weiß ist das so lange der Channel offen ist auch eine Balance darin liegen muss sonst kann er nicht genutzt werden.
Mit dieser Balance kann ich wärend der Channel offen ist nichts machen (versenden etc).
Man kann aber jederzeit dem Channel die Balance entziehen bzw. ihn schließen und erhält wieder Kontrolle über die hinterlegten sats.

1 „Gefällt mir“

Bin der gleichen Meinung.

Die Tätigkeit ist (noch) nicht als „sonstige Leistung“ (Lending/Mining/Staking/Airdrop) nach § 22 Nr. 3 EStG im BMF-Entwurf aufgeführt.
Sie entspricht aber der Beschreibung in Rz. 35 („Dienstleister“-Begriff von GermanCryptoGuy gefällt mir…)

Folge: Verlängerung der Haltefrist.

Aber auch der zweite Schritt von GermanCryptoGuy passt m.M.n.:
Es werden dauerhaft Verluste generiert, weshalb eine fehlende Gewinnerzeilungsabsicht (Liebhaberei) vorliegt. Untermauert wird dies einerseits mit den Zahlen (Verluste) und andererseits mit dem Community-Gedanken an sich (Man will ja eig. nur dem Netztwerk helfen, kein Multimillionär werden).
Liebhaberei ist Privatvergnügen und es liegt keine Einkunftsart (insbesondere nach § 22 Nr. 3 EStG) vor.

Folge: Keine Haltefristverlängerung

Zusammenfassung: M.M.n. kommt es darauf an, ob man Liebhaberei dem Finanzamt gut begründen kann. Das würde ich so schnell wie möglich klären. Je eher desto besser. Denn ist der Preis vom BTC erstmal gesteiegen und du willst eig. nach 9 Jahren verkaufen, liegt den Bearbeitern dort sicher viel daran, die Liebhaberei zu verneinen^^

Ich würde in die nächste Erklärung reinschreiben, dass von Liebhaberei auszugehen ist und daher keine Einkünfte (Verluste) dazu erklärt werden. Sollte man anderer Meinung sein, bitte Unterlagen anfordern und erläutern, warum aus Sicht des Finanzamtes ein steuerbarer Vorgang trotz dauerhafter Verluste vorliegt.

3 „Gefällt mir“

Also ich betreibe seit 2 Monaten 2 Nodes, kann also auch noch nicht wirklich viel dazu sagen. Ich bin selbst auch noch nicht profitabel. Prinzipiell ist es aber schon möglich, aber das ist dann ziemlich zeitaufwändig und man benötigt viel Kapital (also etwa 5 BTC und mehr). Wenn man sich gut auskennt, geht es bestimmt auch mit kleinere Nodes, aber dann muss man schon sehr bewusst die Kanäle auswählen.

Ja, auf diese Aufzählung passt eine Lightning-Node nicht, aber vom Wesen her ist schon sehr ähnlich. Ich kenne nur die österreichische Gesetzgebung, und da ist im Einkommenssteuergesetzt von „Einkünften aus der Überlassung von Kapital“ die Rede, da fallen Darlehen, Dividenden, etc. darunter. Und ich würde sagen Lightning ist etwas ähnliches, da man gegen Gebühren anderen das eigene Kapital für Transaktionen zur Verfügung stellt.

Um Zuge der Erstellung eines Lightning-Zahlungskanals werden BTC auf eine Multisig-Adresse der zwei involvierten Node-Betreiber übertragen. Insofern sind sie glockt, bis beide diesen Vorgang wieder beenden. Da sich in der Zwischenzeit die Balance im Kanal ändern kann, kann der Auszahlungsschlüssel ein anderer sein. Man kann also etwa 0,01 BTC (1M sat) einzahlen, aber dann nur 0,005 (500k sat) wieder zurückerhalten – oder irgendeinen anderen Betrag zwischen 0-1M sat).

Wenn man nur die einzelne On-Chain-Transaktion ansieht, sieht es so aus, als würde jemand auf eine Multisig-Wallet einzahlen (ich glaub nach Taproot/Schnorr ist der Unterschied dann nicht mehr sichtbar) und danach nur noch einen kleineren Betrag zurückerhalten. Auf der anderen Seite kann man aus einem anderen Kanal, wo man Anfangs gar nichts eingezahlt hat, einen Betrag zurückerhalten.

Das könnte zumindest die Finanz anfangs nicht verstehen und als Veräußerung interpretieren. Über die gesamte Node und alle Kanäle betrachtet, bleibt die Summe aber gleich, lediglich die Bezahl- und Eingangs-Transaktionen und die Gebühren verändern den Gesamtbestand.

2 „Gefällt mir“

Das kann man so nicht sagen.

Es gibt Firmen, die jahrelang im Minus sind und trotzdem werden die Tätigkeiten nicht als Hobby eingestuft. Eine negative Bilanz allein macht eine Tätigkeit also nicht „privat“.

Ich halte es aber für extrem unwahrscheinlich, dass das FA bei 1 oder 2 Nodes gleich nach einem Gewerbeschein schreien wird. :slight_smile:

2 „Gefällt mir“

In meiner Antwort habe ich den Privatbereich (§ 23 EStG / § 22 EStG) nicht verlassen. Und da ist die Erzielung von Überschüssen das Hauptaugenmerk zur Beurteilung der Steuerbarkeit (Passt bei § 23 EStG nicht 100%ig, bei der aufgeworfenen Frage nach § 22 Nr. 3 EStG aber schon, weil hier der Gesetzgeber die Vorschrift ja als Auffangtatbestand hernimmt, um Sachverhalte der Besteuerung zu unterwerfen (Da werden lieber Überschüsse als Verluste genommen^^)).

Für den betrieblichen Bereich (§ 15 EStG) stimme ich dir zu.
Aber auch hier ist nach einiger Zeit schluss, wenn nicht noch andere Indizien für das Vorhandensein der Gewinnerzielungsabsicht vorliegen.

Insofern wird es sehr interessant, wie man zukünftig die Mining-Tätigkeit hier beurteilen wird: Gewerblich nach § 15 EStG pauschal (BMF-Entwurf) oder dann doch recht schnell als Privatvergnügen mit Versteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG, weil ein Haufen Verluste angemeldet werden (im Entwurf noch als Ausnahme, praktisch vermutlich aber die Mehrzahl der Fälle) ?
Die Argumentation hier kann man auf Lightning übertragen. Nur, dass man zusätzlich noch mehr Argumente für die Liebhaberei in der Hinterhand hat, weil die BTC-Anschaffung wohl kaum nur deshalb erfolgte, um das Netzwerk zu unterstützen…

2 „Gefällt mir“