Ein weiterer Erklärungsversuch zu einem komplexen Thema:
Bitcoin und andere kryptographische Währungen sind – anders als der Euro – kein gesetzliches Zahlungsmittel.
Das Einkommensteuergesetz selbst ordnet keine Berechnungsmethode an. Der Bundesfinanzhof hatte zwar bereits 1993 entschieden, dass bei mangelnder gesetzlicher Anordnung die Berechnung von Anschaffungskosten immer nach Durchschnittswerten geschehen muss, aber zur Vereinfachung der Gewinnermittlung werden Verbrauchsfolgeverfahren genutzt.
Neben der FiFo- und LiFo-Methode gibt es im deutschen Handels- und Steuerrecht noch weitere Berechnungsmethoden. Beispiele hierfür sind die Durchschnittspreismethode, die HiFo-Methode (Highest in First out) und die LiFo-Methode (Lowest in First out).
Diese Methoden werden jedoch unserer Erfahrung nach von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert und scheiden damit für Kryptowährungen aus.
Für den Privatnutzer von Bitcoins oder anderen Coins ist im Wesentlichen relevant, wie die Veräußerung besteuert wird. Eine Veräußerung ist z.B. der Verkauf von Bitcoins gegen Euro über eine Handelsplattform. Einen Veräußerungstatbestand stellt aber auch der Einsatz von Bitcoins als Zahlungsmittel dar, wenn also der Bitcoin-Inhaber für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen mit Bitcoin bezahlt.
In beiden Fällen liegen private Veräußerungsgeschäfte – auch noch bekannt unter der Bezeichnung „Spekulationsgeschäfte“ – im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor, sofern die Bitcoins zuvor angeschafft wurden. Die Frage der Anschaffung stellt daher einen wesentlichen Aspekt bei der Frage der Besteuerung dar, insbesondere wenn die Bitcoins länger als ein Jahr gehalten wurden.
Die Einstufung als Spekulationsobjekt führt steuerlich nämlich dazu, dass Veräußerungsgewinne nach einer Haltefrist von mindestens einem Jahr komplett steuerfrei sind. Nicht alle Bitcoins, die verkauft werden, wurden jedoch zuvor im Sinne dieser Vorschrift „angeschafft“, da die Verkäufer sie auf anderem Wege als durch den schlichten Ankauf auf einer Börse erhalten haben. In jedem Einzelfall ist daher zu prüfen, ob § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG überhaupt zur Anwendung kommt.
Es gibt keine „Bitcoin-Steuer“ oder eine „Bitcoin-Steuererklärung“. Gewinne müssen von Privatanlegern selbst in derAnlage SO der Steuererklärung eingetragen und im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden. Dieser ist nicht von der persönlichen Steuerklasse abhängig, sondern wird aus der Einkommensteuertabelle nach der Höhe des gesamten zu versteuernden Einkommen abgelesen bzw. errechnet.
Davon zu unterscheiden ist die Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer (abgekürzt KESt, KapESt, KapErtSt oder auch KapSt) ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Als Quellensteuer wird sie von der die Kapitalerträge oder Aktiengewinne auszahlenden Zahlstelle Bank für euch automatisch einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die Kapitalertragsteuer wird, wenn sie nicht als Abgeltungsteuer ausgestaltet ist, bei der Steuerveranlagung wie eine Steuervorauszahlung behandelt.