Hallo,
nagelneu veröffentlicht.
Das sieht doch gut aus.
Eine tolle Übersicht für die Experten. Es ist zwar erst der Entwurf eines Schreibens (hat sowieso keinen Gesetzescharakter) aber man kann erkennen, wie die Finanzverwaltung denken und zukünftig handeln soll.
Für mich war jetzt aber die Klarstellung zur Verwendungsreihenfolge interessant:
TZ 44: Für die Bestimmung der Jahresfrist gilt der Grundsatz der Einzelbetrachtung (vgl. Rz. 37) Aus Vereinfachungsgründen ist die Anwendung der First in First out (FiFo)-Methode auf die Einheiten einer virtuellen Währung zulässig. Das heißt, es ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Einheiten einer virtuellen Währung zuerst veräußert wurden.
TZ 45: Die einmal gewählte Methode – FiFo-Methode oder Einzelbetrachtung – ist auf jede einzelne Wallet anzuwenden und bis zur vollständigen Veräußerung der Einheiten einer virtuellen Währung in dieser Wallet beizubehalten. Nach einer vollständigen Veräußerung der Einheiten einer virtuellen Währung in dieser Wallet und anschließendem Neuerwerb von Einheiten dieser virtuellen Währung kann die Methode gewechselt werden. Beim Halten von Einheiten mehrerer virtueller Währungen besteht für jede virtuelle Währung in einer Wallet ein gesondertes Wahlrecht.
Soll man dann je nach geplanter Verwendung verschiedene Wallets einsetzten? Wie ist Eure Idee dazu?
Wenn Du mit Deinen Bircoins verschiedene Sachen vorhast, dann macht das wohl Sinn.
Das ist für mich auch einer der interessanten Punkte.
Sinn kann das machen, wenn du z.B. eine Hodl-Wallet hast, eine für den „täglichen Bedarf“, eine fürs Trading etc. .
Interessant ist an dem Entwurf, das nicht von „FiFo oder LiFo“ die Rede ist, sondern von „FiFo oder Einzelbetrachtung“. D.h. wenn man Wallets trennt und in manchen davon kein FiFo anwenden will, sollte man in den anderen Wallets jeden Transfer sauber von und zu separaten Adressen durchführen.
Der zweite interessante Punkt sind für mich die 10 Jahre Haltefrist. Es ist einfach immer wieder unglaublich, dass sich einfach auf den §23 bezogen wird, ohne über den Hintergrund nachzudenken. Gerade mit einem neuen Gesetz könnte man das in Ordnung bringen. Aber dann würden ja Steuern wegfallen…
Wieder so eine WischiWaschi-Aussage.
Da hat sich aber doch nichts geändert.
Rz 47 cc steht doch jetzt schon fast wortwörtlich auch in §23 EStG drin.
„Normale“ Veräußerung weiterhin 1 Jahr. Lending, Staking und Mining ggf. 10 Jahre.
Ist doch okay.
Oder übersehe ich etwas?
Nein, tust du nicht. Aber ich habe gehofft, dass sich der aktuelle Ansatz ändert.
Also dass man bei Erstellung eines dedizierten Krypto-Steuer-Gesetzes nochmal darüber nachdenkt, welchen Sinn die 10 Jahre Haltefrist ursprünglich hatten.
Dann wäre man darauf gekommen, dass die Anwendung auf Staking oder Lending bei Kryptowährungen keinen Sinn macht.
Kryptowährung kann ich nicht wie Container nach einem Jahr mit Gewinn verkaufen, aber zusätzlich noch die vermeintliche Abnutzung von den Mieteinnahmen abschreiben, was alleine schon zu einer Steuerersparnis führt.
Es geht mMn nur um das erzielte Einkommen. Und wenn ich für die Erzielung des Einkommen einen Rechner benötige und Stromkosten habe, wieso sollten diese Verluste nicht mit den Gewinnen zu verrechnen sein? Wie das dann in der Realität gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen ist, wird sich zeigen…
Gewerblich mag das anders sein. Aber als Privatperson darfst du diese Ausgaben nicht mit Kryptogewinnen verrechnen. Abgesehen davon, wenn ich nur delegiere habe ich solche Ausgaben nicht.
Hier zumindest mein Verständnis als Nicht-Steuerfachmann:
Bei den Containern geht es darum, dass du von deinen Mieteinnahmen ein höhere Abnutzung abschreiben durftest, als du nachher wirklich hattest. Durch die Steuerfreiheit nach einem Jahr wurde der tatsächliche Verkaufspreis aber nicht mehr steuerlich berücksichtigt, um das zu korrigieren. Die Steuerlast wurde also zu Unrecht reduziert.
Durch die Haltefristverlängerung auf 10 Jahre wurde die tatsächliche Abnutzung dann berücksichtigt.
Beim Staking versteuere ich meine kompletten Staking Rewards (äquiv. zu Mieteinnahmen), ohne dass ich irgendetwas abschreiben kann. Es gibt also überhaupt keinen Grund für eine Haltefristverlängerung.
Das wäre vergleichbar damit, dass ich einen Container vermiete, die Einnahmen komplett versteuere und nach einem Jahr den Container steuerfrei verkaufen darf. Dagegen hätte doch niemals jemand etwas gehabt.
Ich bin auch kein Steuerfachmann, aber wenn ich als Privatperson Mieteinnahmen aus einer Immobilie habe, dann kann ich auch abschreiben und Renovierungskosten mit meinen Mieteinnahmen verrechnen. Und ich habe eine 10jährige Haltefrist.
Ja, aber von meinen Staking Rewards schreibe ich üblicherweise relativ wenig Abnutzung ab. Meine Coins sind am Ende so gut wie neu. Und Instandhaltungskosten etc. habe ich auch nicht.
Interessant wäre es wiederum, wenn ich wie bei Immobilien die Finanzierungskosten für den Erwerb gegenrechnen dürfte. Aber ich schweife ab…
Ich finde nicht, dass Du abschweifst. Steuersystematisch würde es Sinn machen. Im Normalfall können Kosten immer mit dem Gewinn verrechnet werden, wenn diese in einem Zusammenhang stehen. Außer es sind gesetzlich Grenzen festgelegt.
Ein wirklich schlimmes Problem: Einkommen ohne Kosten
Nach allem, was ich bisher dazu gelesen habe, gefällt mir am besten, dass der Bitcoin steuerfrei bleibt, sollte es zu einer unfreiwilligen (hyperinflationsbedingten) Währungsreform hin ihm kommen.
… und nur mal so am Rande: Das sind ziemlich brauchbare Begriffsdefinitionen. Könnte man fast als Einsteiger-Glossar verkaufen.
Absolute Zustimmung, da wurde definitiv mit viel Sachverstand an den Begriffsbestimmungen gearbeitet. Die Frage wird nur sein, was es aus der Entwurfsphase bis in den fertigen Text schaffen wird.
Ich denke nicht, dass es noch große Änderungen geben wird. Es ist ja kein neues Gesetz, sondern nur ein Schreiben zur Anwendung der bestehenden Gesetze. Und wer hat denn soviel Sachverstand in den Bundesländern, dass da gute Argumente für eine grundlegende Änderung kommen könnten?
Und es es ja auch schon mit den Ländern erörtert:
„Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gilt für die ertragsteuerrechtliche Behandlung von virtuellen Währungen und von
Token Folgendes:“
Gerade das ist ja der springende Punkt. Ich erwarte geradezu politisch motivierte Zusätze oder Streichungen, die bar jeden Sachverstandes kurz vor knapp noch einfliessen.
Danke! Nein, kannte ich noch nicht.
Ich kann allerdings nicht so wirklich viel heraushören. Dass man die Berechnungsmethode nach Veräußerung aller Coins wieder neu wählen darf, steht auch in dem Entwurf:
45 Die einmal gewählte Methode – FiFo-Methode oder Einzelbetrachtung – ist auf jede einzelne Wallet anzuwenden und bis zur vollständigen Veräußerung der Einheiten einer virtuelle Währung in dieser Wallet beizubehalten.
Nach einer vollständigen Veräußerung der Einheiten einer virtuellen Währung in dieser Wallet und anschließendem Neuerwerb von Einheiten dieser virtuellen Währung kann die Methode gewechselt werden. Beim Halten von Einheiten mehrerer virtueller Währungen besteht für jede virtuelle Währung in einer Wallet ein gesondertes Wahlrecht.
Außerdem ist eben FiFo oder Einzelbetrachtung möglich, wobei letzteres natürlich schwer umzusetzen ist (aber nicht unmöglich).
Die anschließenden Aussagen im Video zu FiFo/LiFo sind leider wenig konkret. Will er damit jetzt sagen, dass auch bei späterer Anwendung des Entwurfs noch LiFo möglich ist?