Rz. 7: „Erwerb“ (also Anschaffung) durch PoW (Rz. 8-10) und durch PoS (Rz. 11)
Das definiert das BMF als eine Erwerbsform
Eine andere ist der Tausch (Rz. 12) oder einfach der „Kauf“ (Fiat = „klassischer Kauf“)
Rz. 18/19 machen nochmal einen kleinen Ausflug zum hier eigentlichen Stake-Problem. Schließen aber mit der Feststellung (Rz. 18) „Nach Ablauf der Sperrzeit erhält der Cold Staker eine Belohnung in Form von zusätzlichen Einheiten der virtuellen Währung“
Dies ist m.M.n. eine Gegenleistung für den Stake. Ich bekomme also ein Entgelt, weil ich einen Stake zur Verfügung stelle (Daher mache ich das ja: Der Stake bleibt insoweit ja „wertlos“. Ich möchte Ertrag in Form einer Art Zins (Reward)). Es liegt ein Leistungsaustausch vor.
Dieser Leistungsaustausch ist Grund für das BMF zu sagen: Versteuerung nach § 22 EStG des Rewards (Rz. 73 - 75)
Gleiches gilt beim Mining: Zufluss wird besteuert nach § 22 EStG (Rz. 35 + 36)
Dieser Leistungsaustausch ist Grund für das BMF gleichzeitig von einer Anschaffung auszugehen. Das ist dein „Vorgang 2“ (Der Zufluss des Rewards ist quasi Vorgang 1 und gleichzeitig Beginn von Vorgang 2)
Beim Mining wird das aus dem Entwurf deutlich (Rz. 24 „Anschaffungsvorgang“, Rz. 39 „Auch im Wege des Minings erlangte Einheiten einer virtuellen Währung werden im Wege des
Tausches angeschafft“)
Nur bem Staking wird das so nicht deutlich.
Man kann das aber auch am Beispiel in Rz. 47 sehen. Auch wenn der Fall explizit nur Lendig beschreibt, kann man aus der „Lösung“ dort das ganze auch auf Staking anwenden: „A verwendet die 100 Dash zur Erzielung von Einkünften aus einer (sonstigen) Leistung
gemäß § 22 Nummer 3 EStG (vgl. Rz. 77). Die Veräußerungsfrist verlängert sich für diese
Dash von einem auf zehn Jahre.“
Ohnehin ist meine Aussage beim Lending unstrittig (Rz. 77: „Werden die Erträge in Einheiten einer virtuellen Währung generiert, sind die zusätzlichen Einheiten der virtuellen Währung im Zeitpunkt des Zuflusses angeschafft.“ und „Veräußerung von zusätzlichen Einheiten virtueller Währung wird auf die Ausführungen der Rz. 39 ff. verwiesen“)
Daher zusammengefasst:
Mining:
a) Besteuerung bei Zufluss nach § 22 EStG (200€)
b) Zufluss = Anschaffung
c) Besteuerung bei Verkauf nach § 23 EStG (500€ Wert abzgl. 200€ (bereits Zuflussversteuerte AK) = 300€)
Staking:
a) neutrale Verwendung als Stake
b) Besteuerung Reward bei Zufluss nach § 22 EStG (50€)
c) Zufluss Reward = Anschaffung Reward
d) Besteuerung bei Verkauf nach § 23 EStG für Stake (500€ Wert abzgl. 200€ (AK) = 300€) UND für Reward (500€ Wert abzgl. 50€ (bereits Zuflussversteuerte AK) = 450€)
→ Die Zahlen passen nicht so ganz, weil ich keine Coin-Mengen angegeben habe. Die Intension dem Grunde nach sollte aber klar sein: § 23 besteuert den „Wertzuwachs nach Zugang“, egal ob dieser durch Mining (vorher nach § 22 EStG besteuert), Kauf (vorher nicht besteuert) oder Staking-Ertrag (vorher nach § 22 EStG besteuert) zustande gekommen ist.
Und:
Wie gesagt, gehst auch du von einer VERLÄNGERUNG der Haltefrist auf 10 Jahre aus, wenn du die erhaltenen Coins (Reward) selbst wiederum ins Staking gibst.
Ich kann aber nur etwas VERLÄNGERN was schon vorher da ist (nämlich die Spekulationsfrist von 1 Jahr).
Und:
Nehmen wir die Container für § 23 EStG:
a) Frau Holle ertauscht den Goldklumpen gegen ein Container, den Hans im Glück besaß
b) Es liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft vor: Verkauf des Goldklumpens und Kauf des Containers
c) Beide Parteien gehen von Wertgleichheit aus, Frau Holles Guthaben wies den Container mit Wert 5.000€ aus
d) Frau Holle hat daher eine Anschaffung des Containers für 5.000€
e) Jetzt überlässt sie den Container P+R (Lieferkettenprobleme, P+R braucht den halt sehr schnell) und bekommt dafür einen kleineren Container (Wert 1.000€) als „Reward“
d) Innerhalb eines Jahres verkauft Frau Holle beide Container für je 8.000€ (Inflation^^)
e) Sie muss versteuern nach § 23 EStG: 8.000€ abzgl. 5.000€ = 3.000€ („Stake-Container“) UND 8.000€ abzgl. 1.000€ = 7.000€ („Reward-Container“).
f) Zusätzlich muss Sie den Reward (Container) von 1.000€ versteuern (§ 22 EStG)
Das Beispiel passt nicht ganz, weil Krypto halt besonders ist.
Man könnte hier auch sagen, dass Mieteinkünfte von 1.000€ für den Reward-Container vorliegen, die in Sachleistung gezahlt werden.
Was ich aber sagen will:
Jeder Reward wird versteuert:
a) Reward in EUR nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
b) Reward in Krypto nach § 22 EStG
Aber nicht jeder Reward gilt als Anschaffung:
a) EUR ist Fiatwährung und kein Wirtschaftsgut, kann also nicht angeschafft werden
b) Krypto ist als Wirtschaftsgut definiert, muss also angeschafft werden
Die große Frage lautet: Ist der Zufluss von nach § 22 EStG besteuerten Beträgen gleichzeitig eine Anschaffung für die Besteuerungsnorm nach § 23 EStG?
→ Mining: ja (BMF)
→ Lending: ja (BMF)
→ Staking: m.M.n. ja (BMF unklar formuliert)
Also das bedeutet dann:
1 Coin zum Tag X erhalten zum Wert 27€. Am selben Tag geht dieser in den Stake Pool.
→ Besteuerung von 27€
1,01 Coin zum Tag Y erhalten zum Wert 23€. Am selben Tag geht dieser in den Stake Pool.
→ Besteuerung von 23€.
Nun Am Tag Z der Verkauf von 2,01 Coins. Diese Coins hatten vor Stake-Beginn zusammen den Wert 50€. Verkauf zu 75€ → Versteuerung von 25€ notwendig. Richtig?
Die Haltefrist sagt doch nichts über die Höhe der Besteuerung…
Die „Doppelbesteuerung“ gibt es nur dem Grunde nach (komplette Versteuerung des Rewards, der zum Zeitpunkt des Verkaufs 200€ Wert ist und zum Zufluss-Zeitpunkt 100€), nicht aber der Höhe nach:
1 x Reward-Zufluss-Wert = 100€
1 x Reward-Verkauf-Wert OHNE Reward-Zufluss-Wert: 200€ abzgl. 100€ = 100€
Folge: „Komplettversteuerung“ Reward mit 200€ (durch 2 unterschiedliche EStG-Normen)
Doppelt besteuert habe ich den Reward-Zufluss-Wert aber nicht, weil ich den ja Gegengerechnet habe beim zweiten mal (also zu dem Zeitpunkt der „doppelten“ Besteuerung)…
Trotzdem gilt für mich Erwerb ist nicht Anschaffung
Nicht zuletzt, weil das BMF in seinem Entwurf beim Mining von einer gewerblichen Tätigkeit ausgeht und demzufolge hierbei §23 sowieso nicht zur Anwendung kommen kann.
Die Frage kann ich Dir beantworten. Also…nicht wirklich…aber fast.
Quelle vom 27. September 2021 (also zeitlich nach dem BMF-Entwurd entstanden)
Äh, ja. Genau das habe ich doch auch so (mit anderen Zahlen) geschrieben.
Du hast geschrieben:
Es würde mich wundern, wenn man potentielle Kursgewinne des Rewards innerhalb der Haltefrist nicht versteuern müsste, sondern Gewinne des Rewards immer steuerfrei wären.
Deine Aussage anders formuliert: Kursgewinne beim Verkauf von Rewards müssen versteuert werden, wenn die Haltefrist nicht eingehalten wird.
Richtig?
Und ich sage: Bei Rewards sind die Kursgewinne egal, Haltefrist gibt’s nicht und der Verkauf ist grundsätzlich steuerfrei.
Das ist doch ein großer Unterschied oder bin ich jetzt doof?!?
Richtig. Habe ich auch nicht geschrieben.
Stimmt. Weil die 100 Euro (Reward-Zufluss-Wert) Dein „Einkaufspreis“ (=Kosten) sind.
Nichtsdestotrotz: Ich glaube es nicht. So wie ich es verstehe, ist der Verkauf des Rewards steuerfrei, weil keine „Anschaffung“ nach §23 erfolgt ist.
So würde ich jedenfalls (wenn ich denn staken würde) vor dem Finanzamt argumentieren.
Dann müssen wir wohl ein Urteil abwarten und/oder die Aussage eines Experten, denn wir werden hier vermutlich zu keiner Einigung kommen.
Quelle vom 09.08.2021
(Das soll jetzt nicht meinen Standpunkt bekräftigen, sondern für Dich @BTC-Idee die Info sein, dass man Staking und Mining steuerlich nicht einfach gleichsetzen sollte und das so wie oben beschrieben beim Finanzamt auch argumentieren kann.)
Zufälligweise habe ich gerade noch das hier gefunden:
Das ist die Antwort auf die kleine Anfrage „Besteuerung von virtuellen Währungen und Token“ der FDP. Quelle
Es ist also noch ungeklärt, ob die Haltefrist bei Staking-Coins für 10 Jahre neu startet, wenn die Coins bereits 1 Jahr gehalten wurden.
Das ist in der Steuer-FAQ auch ein Thema, weil WINHELLER hierzu eine Aussage getroffen, sie aber in einem späteren Interview zurückgenommen hat. Sollte ich dann dort wohl auch hinzufügen.
Nein. „Spekulationsfrist“ ist wohl die offizielle Bezeichnung, denn so nannte jeder Stb. es, wenn wir darüber gesprochen haben.
Also wie ich es verstehe, scheint es nicht klar zu sein, ob die Rewards, wenn sie nicht wieder in den Stake Pool gegeben werden, versteuert werden müssen.
Aber was mich nun interessiert ist, wie man denn nun das Ganze dokumentiert. Gibt es dazu Anleitungen ? Mit einem Beispiel am besten
Oder kann die Software das automatisch ?
Aus Sicht von @anon52841224 ist das doch klar. Reward =/= Kauf. Keine Versteuerung von Gewinnen notwendig.
Es gibt nicht DIE Anleitung. Es ist immer eine individuelle Entscheidung. Wenn Du für Aktien Portfolio Performance nutzt, dann könntest Du hier auch händisch Deine Cryptos eintragen. Ansonsten kannst Du Crypto-Broker mit API Schnittstelle nutzen und csv Datein exportieren. Aber auch hier wird händisches Nacharbeiten notwendig sein.
Aktuell kenne ich noch keine Software (auch nicht Cointracking), die 100% verlässlich arbeitet, da es ja auch um die Daten geht, die von außen „hineingehen“.
Zu dem ganzen Staking Thema kann ich nur empfehlen sich einmal durchzurechnen, ob die vermeintlichen Gewinne den Zeitaufwand in der (steuerlichen) Verwaltung inkl. potentieller Kursveränderungen wert sind.
Ansonsten ist dazu auch folgender Thread interessant:
Ich finde, aufgrund der viel zu schwierigen steuerlichen Aspekte, lohnt es sich nicht wirklich. Unsere Regierung könnte und sollte hier zukünftig die Gesetze klarer und deutlicher formulieren bzw. vereinfachen. Es ist schwieriger die steuerlichen Aspekte zu verstehen als den Staking-Vorgang selbst mit der Technologie dahinter.
Ich persönlich finde die Lösung von Österreich viel besser
Apropos, was macht das Finanzamt denn, wenn man einen Gewinn durch das Staking gemacht hat, dies angegeben hat, aber nicht zu 100% nachweisen kann?
Sicherlich, das würde helfen. Da ist die Regierung ja gerade dran.
Eine bessere Einbindung in Cointracking etc. wäre meiner Meinung nach wichtiger. Würde mir ein Crypto-Service alle Transaktionen, Zuflüsse etc. mit aktuellen Preisen auflisten, so wäre die Erstellung eines Steuerreports super simpel.
Einfach eine Frage der Zeit. Mit CryptoTax und co. gibt es ja Anbieter. Und irgendwann wird sowas nativ von allen Anbietern (Brokern etc.) implementiert sein.
Wenn man das mal ausprobieren würde, um zu schauen, ob man da alle Transaktionen für sich selbst nachweisen kann, gibt es da eigentlich einen Freibetrag bis zu welchem die Gewinne steuerfrei sind und man keine Steuererklärung machen muss bzw. es nicht in der Steuererklärung angeben?
Also wenn ich das richtig verstehe, liegt die Freigrenze bei 256€ und wenn dieser Betrag nicht überschritten wird, muss es auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Richtig ?
Dafür musst du zum Steuerberater gehen und/oder dir ggf. eine verbindliche Auskunft vom Finanzamt holen. Wir sind weder befugt noch willens steuerrechtliche Auskünfte zu erteilen.
Was hier stattfindet ist im Zweifel alles falsch und ist nichts weiter als eine private Diskussion über steuerliche Themen.
Das ist mir schon klar, dass ihr dafür nicht haftet und alles falsch sein kann.
Ich habe die Steuer-FAQ gelesen und komme zu diesem Ergebnis, dass man steuerfreie Gewinne nicht verpflichtet ist in der Steuererklärung anzugeben. Für das Staking/Lending/Mining beträgt der Freibetrag 256€, für die Verkäufe von Kryptowährungen 599€. Alles darüber muss dann komplett versteuert werden.
Mir ging es nur darum, ob ich die Steuer-FAQ richtig verstanden habe.
Man kann Gesetze auch anders interpretieren und hinbiegen
bitte nicht falsch verstehen oder böse nehmen, aber in einem Forum ist es absolut nicht nötig und auch nicht üblich alle Beiträge zu signieren. Jeder sieht dass du Mixer008 bist und deswegen musst du das auch nicht jedes mal drunter schreiben. Auch dein „Hallo“ ist nach der 13. Ausführung mittlerweile angekommen.