Verkauf von BTC - die KI denkt nach und kommentiert

Frage WB:

Ich besitze 0,3 Bitcoin. 0,2 Bitcoin hatte ich während ca. vier Jahren erworben. Der letzte diesbezüglich Erwerb fand am 20.12.2023 statt. Die 0,2 Bitcoin befinden sich in privater Verwahrung, das heißt, nur ich habe den Zugang dazu. Am 12.02.2025 habe ich auf einer Börse (Kraken) 0,1 Bitcoin gekauft. Nun will ich heute 0,1 von meinen insgesamt 0,3 Bitcoin gerne heute verkaufen. Wenn ich die auf Kraken befindlichen 0, 1 Bitcoin heute verkaufe, ist der Verkauf hier in Deutschland im Grunde nicht steuerbar, da ich die anderen 0,2 Bitcoin ja schon länger als 12 Monate besitze. Begehe ich hier möglicherweise einen Fehler? Was muss ich also tun, damit der Verkauf nicht zu steuerpflichtigen Gewinnen führt?

AI:

Könntest du bitte noch angeben:

  1. Ob du möchtest, dass ich deine steuerliche Situation nur allgemein anhand der deutschen Steuerregeln erkläre oder ob du eine präzise rechtliche Einschätzung deiner konkreten Situation mit Quellen aus dem deutschen Steuerrecht möchtest?
  2. Ob du den steuerfreien Verkauf eines der langfristig gehaltenen Bitcoins über Kraken (also per Übertragung auf die Börse und Verkauf dort) planst oder ob der Verkauf direkt des bereits auf Kraken befindlichen Bitcoins erfolgen soll?

Das hilft mir, deine Frage richtig einzuordnen und die passenden Informationen für dich zu finden.

Info WB:

  1. Zunächst erstmal eine allgemeine Einschätzung.

  2. Aus Gründen der Praktikabilität würde ich den bereits auf der Börse befindlichen Bitcoin verkaufen. Das beschreibt ja den Kern des Problems. Bitcoins haben doch keine Farbe, also einer ist wie der andere zu werten. Sehe ich das falsch?

AI:

Verstanden. Ich schaue mir die steuerlichen Grundlagen in Deutschland an, insbesondere wie die Haltefrist und die sogenannte ‚Fungibilität‘ (Austauschbarkeit) von Bitcoin behandelt werden – also ob du durch den Verkauf des auf Kraken gekauften Bitcoins steuerpflichtig wirst, obwohl du auch ältere, steuerfreie Bitcoins besitzt. Ich prüfe dabei die gängige Verwaltungspraxis, Urteile (sofern vorhanden) und Hinweise von Finanzbehörden.

Ich melde mich, sobald ich alle relevanten Informationen zusammengetragen habe.

Antwort AI:

Steuerliche Behandlung des Bitcoin-Verkaufs (Haltefrist & Fungibilität)

Spekulationsfrist: Wann sind Bitcoin-Verkäufe steuerfrei?

Nach deutschem Steuerrecht (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) sind Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen (z. B. Bitcoin) steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr liegt. Diese einjährige Spekulationsfrist gilt für privat gehaltene Kryptowährungen ähnlich wie für andere private Veräußerungsgeschäfte. Werden Bitcoin hingegen innerhalb von 12 Monaten nach der Anschaffung verkauft oder gegen eine andere Währung getauscht, zählt der Gewinn als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft (sonstige Einkünfte). Der persönliche Einkommensteuersatz findet darauf Anwendung.

Die aktuelle Rechtsprechung hat diese Grundsätze bestätigt. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte 2023 klar, dass Kryptowährungen wie Bitcoin „andere Wirtschaftsgüter“ i.S.d. § 23 EStG sind und erzielte Veräußerungsgewinne innerhalb der Jahresfrist dem Finanzamt zu versteuern sind. Insbesondere hat der BFH entschieden, dass sowohl der Verkauf gegen Euro als auch der Tausch von Kryptowährungen untereinander innerhalb der Jahresfrist steuerpflichtig sind. Anders formuliert: Bitcoin & Co. werden vom Steuerrecht als Spekulationsobjekte behandelt. Einwendungen, dass Bitcoins immaterielle „Datenpakete“ und daher keine Wirtschaftsgüter seien, hat der BFH ausdrücklich verworfen. Damit besteht aus Sicht der Rechtsprechung kein Zweifel, dass bei Veräußerung von BTC innerhalb eines Jahres ein steuerpflichtiges Geschäft vorliegt.

Zu beachten ist auch, dass es einen steuerlichen Freibetrag für private Veräußerungsgeschäfte gibt: Bis einschließlich Veranlagungsjahr 2023 lag er bei 600 €, seit 2024 beträgt er 1.000 € pro Jahr. Überschreiten die Gesamtgewinne aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Jahres diesen Betrag nicht, bleiben sie steuerfrei. Andernfalls ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Dieser Freibetrag ist allerdings nur relevant, wenn tatsächlich Gewinne anfallen und unter der Grenze bleiben. Bei größeren Bitcoin-Verkäufen dürfte er in der Praxis kaum greifen.

Verkauf des Kraken-Bitcoins: Steuerpflichtiger Vorgang?

Vor dem obigen Hintergrund führt der geplante Verkauf von 0,1 BTC auf Kraken am 26.05.2025 aller Voraussicht nach zu einem steuerpflichtigen Vorgang. Der betreffende Bitcoin wurde erst am 12.02.2025 angeschafft und läge beim Verkauf knapp 3½ Monate in Ihrem Besitz – deutlich unter der einjährigen Haltefrist. Somit entfällt die Steuerfreiheit der Spekulationsfrist, und ein etwaiger Gewinn aus diesem Verkauf wäre in Deutschland zu versteuern.

Es kommt dabei grundsätzlich nicht darauf an, ob der Bitcoin auf einer Börse (Kraken) oder in privater Wallet gehalten wurde – maßgeblich ist die Haltedauer zwischen Anschaffung und Veräußerung. In Ihrem Fall liegt ein Verkauf innerhalb von 12 Monaten vor, was nach Auffassung von Finanzverwaltung und BFH steuerpflichtige sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 2 EStG darstellt. Die Gewinne wären mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern (sofern der Gewinn den o.g. Freibetrag übersteigt).

Anders sähe es aus, wenn Sie einen der 0,2 BTC verkaufen würden, die Sie bereits längerfristig (über mehrere Jahre) halten. Diese älteren Bitcoins wurden letztmalig am 20.12.2023 zugekauft und wären bis zum heutigen Verkaufstag über 17 Monate gehalten – damit liegt hier die Spekulationsfrist von einem Jahr bereits hinter Ihnen. Ein Verkauf eines dieser langfristig gehaltenen BTC wäre dem Grunde nach steuerfrei, da die Haltefrist erfüllt ist. Das zeigt, dass die Haltedauer des veräußerten Coins der entscheidende Faktor für die Steuerpflicht ist.

Fungibilität der Coins: Welcher BTC gilt als verkauft?

Bitcoin und vergleichbare Kryptowährungen sind fungible Wirtschaftsgüter – jede Einheit ist untereinander austauschbar und gleichartig. Steuerlich ergibt sich daraus die Herausforderung, bei Teilverkäufen aus einem Bestand festzulegen, welche konkrete Einheit (bzw. welcher Anschaffungsvorgang) als zuerst verkauft gilt, wenn die Coins zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben wurden. Man kann nicht intuitiv an einzelnen „Seriennummern“ erkennen, welcher Bitcoin gerade veräußert wird. Daher haben sich in der steuerlichen Praxis Verbrauchsfolgeverfahren etabliert.

Grundsätzlich verlangt die Finanzverwaltung eine eindeutige Zuordnung jeder Veräußerung zu einer bestimmten Anschaffung. Idealerweise erfolgt eine Einzelbetrachtung jeder Coin-Transaktion: Kann der Steuerpflichtige den konkreten angeschafften Coin identifizieren, dessen Verkauf er erklärt, so ist genau dieser Vorgang maßgeblich. In der Praxis kann dies z. B. durch lückenlose Dokumentation der Wallet-Adressen und Transaktionshistorie gelingen, um jeden Coin von der Anschaffung bis zum Verkauf nachzuverfolgen.

Ist jedoch eine Einzelzuordnung nicht lückenlos möglich oder praktikabel, greift ein Bewertungsvereinfachungsverfahren. Nach bisher nahezu einhelliger Auffassung wurde hier meist die FiFo-Methode (First in – First out) angewendet. Dabei wird unterstellt, dass die zuerst angeschafften Coins auch zuerst veräußert werden. Dieses Prinzip ist im Gesetz für andere fungible Wirtschaftsgüter verankert – z. B. bei Fremdwährungen oder bestimmten Wertpapieren in Sammelverwahrung schreibt § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ausdrücklich FiFo vor. Für Kryptowährungen war lange umstritten, ob FiFo zwingend anzuwenden ist, da Bitcoin & Co. rechtlich nicht als Fremdwährung gelten (trotz Bitcoin als gesetzliches Zahlungsmittel in El Salvador seit 7.9.2021). Die Finanzverwaltung hat diese Unsicherheit inzwischen bereinigt: Im aktuellen BMF-Schreiben (Stand 06.03.2025) wird klargestellt, dass – wenn eine Einzelbetrachtung nicht möglich ist – FiFo für die Haltefristberechnung anzuwenden ist. Gleichzeitig ist für die genaue Gewinnermittlung (Anschaffungskosten) nach einem Urteil des BFH zwar die Durchschnittsmethode sachgerecht, doch darf aus Vereinfachungsgründen ebenfalls FiFo unterstellt werden.

Wichtig ist: Diese Verwendungsreihenfolge wird wallet-bezogen betrachtet. Das heißt, innerhalb eines getrennten Wallets oder Börsenkontos müssen Sie eine Methode (Einzelzuordnung, FiFo oder ggf. Durchschnittsbewertung) konsistent anwenden, bis der Bestand in diesem Wallet vollständig veräußert ist. Bei mehreren Wallets können prinzipiell unterschiedliche Methoden gewählt werden – jedes Wallet wird separat betrachtet. Die steuerliche Dokumentation muss das gewählte Vorgehen je Wallet nachvollziehbar festhalten.

Für Ihren Fall bedeutet dies : Sie verfügen über zwei getrennte „Wallets“ – zum einen Ihre private Hardware-Wallet mit den langfristig gehaltenen 0,2 BTC, zum anderen das Kraken-Konto mit dem 2025 erworbenen 0,1 BTC. Diese Trennung hat zur Folge, dass innerhalb des Kraken-Wallets nur ein Anschaffungsvorgang existiert (Kauf vom 12.02.2025). Wenn Sie nun aus diesem Wallet 0,1 BTC verkaufen, ist eindeutig, dass es sich dabei um genau jenen im Februar 2025 gekauften Bitcoin handelt – einen anderen gab es dort nicht. Damit greift gar keine komplexe FiFo-Betrachtung, sondern die Veräußerung lässt sich eindeutig diesem kurzfristig erworbenen Coin zuordnen. Die Finanzverwaltung würde folglich davon ausgehen, dass der am 26.05.2025 veräußerte Bitcoin identisch mit dem am 12.02.2025 angeschafften ist, da keine älteren Bestände im gleichen Kraken-Wallet vorhanden waren.

Eine Argumentation, man habe eigentlich einen der länger gehaltenen BTC verkauft, obwohl der Verkauf faktisch über das Kraken-Konto lief, wäre nicht überzeugend. Da die älteren Coins zum Verkaufszeitpunkt in Ihrer Hardware-Wallet lagen und nicht über Kraken verkauft wurden, kann man nicht ohne Weiteres behaupten, gerade diese seien veräußert worden. Die Fungibilität der Coins ändert daran nichts – steuerlich betrachtet müssen die Vorgänge konkret nachvollziehbar sein. Im Zweifel orientiert sich das Finanzamt an den tatsächlich dokumentierten Transaktionen. So würde es die Verkaufstransaktion am 26.05.2025 (0,1 BTC aus Kraken) mit dem entsprechenden Kauf dieses BTC in Verbindung bringen. Ein „Umlabeln“ im Nachhinein, dass eigentlich ein anderer Coin verkauft worden sei, hätte vor der Finanzbehörde kaum Bestand, zumal alle Nachweispflichten beim Steuerpflichtigen liegen.

Ein praktischer Weg, um trotzdem von der Haltefrist zu profitieren, wäre eine entsprechende Gestaltung im Voraus gewesen: Zum Beispiel hätten Sie einen Ihrer alten BTC erst auf Kraken transferieren und dann verkaufen können. In diesem Fall läge der verkaufte Coin tatsächlich ausweislich der Transaktionshistorie über ein Jahr in Ihrem Besitz, und der Verkaufserlös wäre steuerfrei. Ein bloßer interner Verweis auf ältere Bestände ohne tatsächliche Transfers genügt hingegen nicht, um die Spekulationsfrist zu erfüllen. Die Finanzverwaltung prüft genau, ob die Voraussetzungen der einjährigen Haltefrist für den konkret veräußerten Bitcoin eingehalten wurden. Insbesondere bei gemischten Beständen über verschiedene Börsen und Wallets kann der Nachweis schwierig werden, und erfahrungsgemäß wird das Finanzamt Unklarheiten eher zulasten des Steuerpflichtigen auslegen.

Aktuelle Verwaltungsauffassung und Fazit

Zusammenfassend entspricht die oben dargestellte Einschätzung der aktuellen Praxis der Finanzverwaltung in Deutschland. Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem Schreiben vom 06.03.2025 die Regeln zur Besteuerung von Kryptowährungen präzisiert. Darin wird nochmals festgehalten, dass Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoin im Privatvermögen nach Ablauf von einem Jahr steuerfrei sind, während Verkäufe innerhalb eines Jahres der Besteuerung unterliegen. Wichtig ist, dass die ursprünglich diskutierte Verlängerung der Haltefrist auf zehn Jahre (bei Nutzung der Coins für z. B. Lending/Staking) nicht zur Anwendung kommt – bei Currency/Payment-Token wie Bitcoin bleibt es bei der einjährigen Frist.

Die Finanzverwaltung vertritt außerdem – wie erläutert – die Auffassung, dass bei fungiblen Gütern wie Kryptowährungen im Zweifel die FiFo-Methode heranzuziehen ist, sofern keine individuelle Zuordnung möglich ist. Dies dient der Vereinheitlichung und soll sicherstellen, dass die Haltefristen korrekt ermittelt werden. Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen sind hier im Einklang: Der BFH bestätigt die Steuerpflicht von Krypto-Veräußerungen <1 Jahr eindeutig, und das BMF-Schreiben gibt praktikable Leitlinien zur Ermittlung der Veräußerungsreihenfolge (Einzelbetrachtung vs. FiFo) vor.

Für den Nutzer bedeutet das konkret: Der Verkauf des auf Kraken gehaltenen BTC (Anschaffung Februar 2025, Verkauf Mai 2025) stellt einen steuerpflichtigen Vorgang dar, da die einjährige Spekulationsfrist nicht eingehalten wurde. Es ist dabei sehr wohl relevant, welchen Bitcoin Sie verkaufen, nämlich in Bezug auf dessen Anschaffungsdatum. Aufgrund der Fungibilität kann man nicht willkürlich einen anderen Anschaffungszeitpunkt unterstellen – maßgeblich ist die dokumentierte Verwendungsreihenfolge. Ohne weitere Vorkehrungen gilt hier der als erstes im Kraken-Wallet angeschaffte BTC (Ihr einziger dort) als der verkaufte. Eine nachträgliche Argumentation, man habe eigentlich einen länger gehaltenen Coin veräußert, wird von der Finanzverwaltung nicht anerkannt.

Fazit: Der Verkauf von 0,1 Bitcoin bei Kraken am 26.05.2025 führt in Deutschland zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, da dieser Coin keine zwölf Monate gehalten wurde. Die Fungibilität der Bitcoins ändert nichts an der Steuerpflicht – sie erfordert vielmehr eine klare Zuordnungsmethode (z. B. FiFo) zur Bestimmung, welcher Coin als veräußert gilt. Nach aktueller Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung können Sie nicht frei wählen, einen „steuerfreien“ Coin zu verkaufen, ohne dass dies durch die Transaktionshistorie gedeckt ist. Um die einjährige Haltefrist für Steuerfreiheit zu nutzen, müssten Sie tatsächlich einen der langfristig gehaltenen BTC veräußern.

Quellen: Bundesfinanzministerium (BMF) – Schreiben v. 06.03.2025 (Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerte); BFH, Urt. v. 14.02.2023 – IX R 3/22 (Besteuerung von Kryptowährungsgewinnen); Dorothee Gierlich/Dr. Ingo Heuel, Kryptowährungen im Privatvermögen, Haufe 2023; Rechtsanwalt-kryptowaehrungen.de – Nachweis der Haltedauer.

INTERESSANT!

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Ja… und ohne jetzt alles genau gelesen zu haben… worauf willst du eigentlich hinaus?
Soll dieses Tutorial zeigen wie man ein KI bedient?

Es ist Irgendwie ein komischer Trend seine KI Gespräche in einem Forum zu veröffentlichen :thinking:

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Ich finde, das ist - insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Klarstellung durch das BFM - eine wichtige Info und zugleich Handlungsanweisung für unsere Community. Ich habe das hier noch nicht gefunden oder aber vergeblich gesucht. Und Postings tun m. E. mitnichten weh (also zumindest nicht mir), und Grund zur Eifersucht auf die immer mächtigere KI besteht eigentlich auch nicht, oder etwa doch?

Hab keine Lust dein Posting mithilfe einer KI in 2-3 Sätzen zusammenfassen zu lassen. Kannst du nicht kurz sagen um was es geht? Wir sind hier immerhin in einem Forum.
Nicht böse gemeint, aber warum sollte ich mir diesen langen Text durchlesen?

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Im sinne der Übersichtlichkeit, schreibe doch am besten deine Intension das nächste mal einfach drüber dann muss jemand wie ich nicht so blöd fragen :wink:

Sende die 0,1 BTC von Kraken an eine eigene Wallet B. Sende die 0,1 BTC von Wallet A an Kraken. So bist du denk ich save. Stichwort Depottrennung.

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Naja, vielleicht so: Alle sind gleich, manche einfach gleicher … ;)

Vielleicht für viele ein müdes Gähnen, aber wenn ich heute meine Börsen-Sats so einfach verkauft hätte, wäre es eben teuer für mich geworden. Deshalb habe ich soeben aus meiner privaten Wallet transferiert. Klar war mir (!) das bis heute nicht.

Vermutlich hätte ich das auch rein vorsorglich (aus Angst) gemacht. Aber es geht mir um eine grundsätzliche Betrachtung und um die Argumente der Finanzbehörden. Wenn ich diese verstanden habe, gelingt künftig auch ein gefahrloserer Umgang. Stell Dir vor, es muss in einer turbulenten Marktphase einmal sehr schnell gehen und man will seine Coins sofort auf den Markt schmeißen. Ich war mir bis gerade nicht sicher, ob das nicht im Nachhinein - wie NICHT - dann noch zu heilen gewesen wäre.

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Verstehe was du meinst; ob das Zitat auf das FIFO/Depottrennungs-Thema passt, naja ^^

Nein absolut nicht. Dein Thread lohnt sich, wenn nur einer mehr darauf hingewiesen wird. Wir diskutieren hier die steuerlichen Aspekte vom Verkauf von Bitcoin mehr als du vielleicht denkst.

Ich wusste das bis März letzten Jahres auch nicht, dass man hier aufpassen muss. Aber irgendwann kam in den BMF-Schreiben eben diese Depottrennung auf. Haben wir z.B. in diesem Thread diskutiert: Fifo über alle Wallets

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Bin etwas erstaunt wie freizügig hier BTC Bestände erwähnt werden. Niemand spricht über seine Bitcoin Menge. Es gibt sicherlich böse Buben/Mädchen die solche Informationen verwerten können.

KI Texte lese ich nicht. Sorry

Ad hominem - ohne geht’s bei vielen nicht. Nehme ich nicht ernst.

Dir ist schon klar das du das Zeug das die AI dir sagt voller Fehler sein kann, weil die zwischendurch einfach mal was hinzu halluzinieren. Du kannst das vielleicht mal als Ausgangslage für deine eigenen Recherchen benutzen aber wenn du von dem Thema keine Ahnung hast dann siehst du nicht was davon jetzt kompletter Mist ist.

Das dann einfach roh ins Forum zu posten bringt niemandem was

Ich habe den KI -Text jetzt auch nicht gelesen . Ist mir zu lang.
Trotzdem hätte ich eine Frage:
verwendet die KI einen Disclaimer ?
so wie z.B. keine Anlageberatung , keine Rechtsberatung , keine Steuerberatung .
oder z.B. alle Angaben ohne Gewähr .
Im falle eines Falles kann ich mich nicht auf KI berufen, sondern ich werde persönlich Verantwortung gezogen.

Ich gebe es zu: Ich habe noch nicht verstanden wie ich KI zu meinem Vorteil nutzen kann.

Die Frage kann ich zuverlässig nicht beantworten. In manchen Fällen, besonders wenn es um medizinische Fragen geht, wird auf den Arzt als letzte Instanz verwiesen. Aber jetzt mal im Ernst: haben wir das Denken verlernt? Ich begreife mich ja immer noch quasi als Brain in the Middle, will heißen, dass ich mich schlicht über qualifizierten Input freue, um daraus etwas vernünftiges zu stricken. Und am Ende bin ich der Verantwortliche selbst. Seht ihr das etwa anders?

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Kann man sich auch ruhig die ganzen 25min anschauen, wen es interessiert, hat man vermutlich mehr von, als den Eingangs-Post zu lesen.

Was genau hat das überhaupt hier im Bereich „Tutorials“ zu suchen?

Es gibt ja behauptetermaßen keine dummen Fragen. Deshalb jetzt ne dumme Antwort: ich bin nicht für das Elend dieser Welt verantwortlich, des Denkens aber durchaus mächtig. Davon und damit lebe ich sehr gut. Gott befohlen!

Nach dem Überfliegen sieht es jedoch von der Qualität und Tiefe extrem gut aus. Die Passagen die ich gelesen habe treffen den Nagel sowas von auf den Kopf…

Und die Frage ist ja womit man vergleicht. Mit einem beliebigen Forenpost oder mit dem eines spezialisierten StB oder Fachanwalt. Im Vergleich für eine Ersteinschätzung ist die KI wahrscheinlich 95% + der menschlichen sich für vermeintlich auskunftsfähig haltenden auskunftsfähigen Auskunftsgeber bei dem Thema überlegen. Der Fachmann kostet mehr und am Ende verstehst du noch weniger, weil wahrscheinlich weniger nachvollziehbar und strukturiert formuliert.

Ist hier ein Steuerrechtler anwesend, dann wäre ich sehr gespannt wie der den Text beurteiit.

@DrSto: Danke fürs Teilen. Finde die Stringenz und Ausführlichkeit überraschend. Welche KI (Anbieter bzw. welches Modell) wurde genutzt?

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Danke für den sachlichen Kommentar. So war es im Grunde gedacht: als Diskussionsgrundlage und Aufforderung zur fachlichen Gegenrede. Tatsächlich muss ich aber morgen erst fahnden: Nutze Grok und ChatGPT nach Gusto, beides jeweils kostenpflichtig. Die Resultate bei „Deep Search“ erstaunen regelmäßig. Gebe Bescheid.
P. S. Meinem Steuerberater habe ich’s zur Bewertung gestern übermittelt. Kommentar steht noch aus.

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Es war ChatGPT, Tarif PLUS (23 € mtl.)