Staking Versteuerung

Auch wenn wir uns im Keis drehen :grin:

  • Nein. Ich bestreite nicht, dass der „entgeltliche Erwerb“ eine „Anschaffung im Sinne des § 23 EStG“ ist. Insoweit gebe ich dir völlig Recht: Anschaffung = Geld bezahlen
  • Ich sehe nur noch andere „Anschaffungen im Sinne des § 23 EStG“ neben der „entgeltlichen Anschaffung“: a) Mining-Zufluss nach § 22 EStG, b) Staking-Zufluss nach § 22 EStG (und weitere, die hier unerheblich sind).
  • Insofern ist für mich der „entgetliche Erwerb“ eine Teilmenge der „Anschaffung im Sinne des § 23 EStG“.
  • Und den Reward-Zufluss ordne ich nicht in diese Teilmenge ein, sondern in die andere Teilmenge „Zufluss nach § 22 EStG“

Daher auch meine Formulierung in Beitrag 34:

Bei mir → ja!
Gerichte → ???

Ja - evtl. wieder blöd formuliert von mir: Dem Grunde nach stimmte seine Aussage. Er hat m.M.n. nur die „doppelte“ Frist vergessen… :upside_down_face:

Okay, sorry, aber ich geb’s auf.

So, endlich wieder ein wenig Zeit gefunden hierfür…

Ich habe neulich hier gelesen, dass man meine Auffassung durchaus teilt. Die beziehen sich da auch auf das BMF-Schreiben. Leider ohne richtige Quelle:

Die monatlichen 0,1 ETH muss der Investor monatsweise nach dem First-in-first-out Verfahren mittels der üblichen einjährigen Haltefrist versteuern. Investoren, die bei Staking-Vorgängen partizipieren, müssen die Frist von 10 Jahren beachten. Das gilt nur für die eingezahlten Token. Der Ertrag von diesem Investment ist wieder ab dem Zeitpunkt der Ausschüttung ein Jahr steuerpflichtig.

Aber darum geht es mir eig. gar nicht. Wie gesagt: Ich warte auf Gerichtsentscheidungen… :slightly_smiling_face:

Eigentlich bin ich ja aus anderen Gründen hier:

Ich habe jetzt überlegt, warum ich bisher von einem positiven Ausgang eines Verkaufs ausgegangen bin, dies (Verkauf + Neukauf vor Staking) auch oft höre/lese und deiner Aussage zum Verkauf

dennoch voll zustimme. Das hat mich irgendwie verwirrt, vgl.

→ Und ich habs dann doch rausbekommen! Es liegt am Mindset!

Du gehst von Langfrist-Investments aus, bei der du in jedem Fall die 10 Jahre „überstehst“.

Ich bin irgendwie – unterbewusst – von einem mittelfristigen Verkauf ausgegangen (auch wenn ich das - Warum auch immer?! - so nie in den Beispielen hatte). Also so Shitcoins, die man eigentlich verkaufen will, weil man denkt, die schaffen die 10 Jahre nicht. Aber eben auch kein Trading. Halt so Coins mit Potential, bei denen man den Gewinn mitnimmt nach 3-5 Jahren und dann in BTC umschichtet.

Ein anderer Punkt, den ich in den Fragen oft sehe, ist die Unsicherheit: In den Fragen zur rückwirkenden Besteuerung schwingt immer irgendwie der Unterton mit, dass man, obwohl man das eine Jahr durchgehalten halt, dennoch bestraft wird, wenn man dann mit dem Staking anfängt.
Da ist einem die Sicherheit, den steuerfreien Teil nach einem Jahr mitzunehmen, weil man verkauft und dann nach Neukauf Staking betreibt und evtl. keine 10 Jahre durchhält irgendwie viel wert. Oder der umgekehrte Fall, wenn man gestaked hat und nun „sauber“ wieder neu anfangen will (vgl. hier).

Daher: Du hast Recht! :smiley:
Und ich brauche nochmal Hilfe, ergibt es Sinn:

  • Coins, die kurz vor 1jährigem Fristende Buchverlust haben UND bei dem man sich nicht sicher ist, dass die jemals wieder in die Gewinnzone kommen:
    → sofortiges Staking = lohnenswert (Hoffnung auf Ausgleich der Buchverluste in den nächsten Jahre bei „Rettung“ der Möglichkeit die Verluste steuerlich geltend zu machen)
    → Verkauf + Neukauf + Staking lohnt sich nicht (zwar steuerliche Verluste zum Verrechnen, aber Neukauf von Coins, bei denen man eine Wertsteigerung nicht sicher ist).
  • Coins, bei denen schon jetzt die 1jährige Frist abgelaufen ist und die Buchverlust haben UND bei dem man sich nicht sicher ist, dass die jeweils wieder in die Gewinnzone kommen:
    → sofortiges Staking = lohnenswert (Hoffen, dass das BMF-Schreiben eine „rückwirkende“ Verlängerung auf 10 Jahre regelt, die Verluste also steuerlich geltend gemacht werden können.)
    → Verkauf + Neukauf + Staking lohnt sich nicht (keine steuerlichen Verluste (Frist schon rum) und Neukauf von Coins, bei denen man eine Wertsteigerung nicht sicher ist).
  • Coins, die man unter allen Umständen hält:
    → sofortiges Staking lohnt sich (Haltefrist = egal)
    → Verkauf + Neukauf + Staking lohnt sich nicht (Verlust der „Anrechnungszeit“).
  • Coins, die man mittelfristig hält (Ablauf der 10 Jahre nicht sicher) und bei denen die 1Jahres-Frist schon rum ist UND man derzeit Buchgewinne hat
    → sofortiges Staking lohnt sich eventuell (je nach individueller Einschätzung → eine genaue Jahreszahl (vgl. Frage oben) kann ich aber nicht sagen) wegen der „Anrechnungszeit“ und dem Aspekt, dass die „rückwirkende“ Besteuerung nicht klar geregelt ist
    → Verkauf + Neukauf + Staking lohnt sich eventuell (gleiche Gründe)
  • Coins, die man bisher im Staking hatte, die man nun aber mittelfristig verkaufen will
    → Verkauf + Neukauf lohnt sich (bisheriger Gewinn ohnehin zu versteuern, neuer Wertzuwachs nach 1 Jahr Steuerfrei).

So, ich höre mal auf. Irgendwie zu viele Fallkonstellationen und schon jetzt zu langer Text! :sweat_smile:

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Warum soll ich die ins Staking bringen, wenn ich sie (langfristig) sowieso als wertlos einschätze?

Ich würde bis Fristende warten, sie verkaufen und mir Coins kaufen, bei denen eine Wertsteigerung zu erwarten ist. (Im Zweifel: Bitcoin)

Hier dasselbe. Warum Staking, wenn ich keinen Gewinn erwarte? Der Reward wird’s nicht herausreißen, was man ggf. in 9 Jahren am Wert des STAKES verliert. => Zu hohes Risiko

Investitionen sind halt kein Ponyhof :smiley:

Jo - das merke leider viel zu oft… :grin:

Wie oben beschrieben: Ich gehe nicht von „wertlosen“ Coins aus, sondern kann es nicht abschätzen.
Bei sicher wertlosen Coins die Reißleine ziehen, den Verlust steuerlich mitnehmen und umschichten.
Aber wenn ich es nicht einschätzen kann… Wenn man da hoch eingekauft hat aber glaubt, die Coins könnten nochmal die Kurve im neuen Zyklus bekommen, weil die mit dem BTC-Markt (mit den anderen Altcoins) hochgeschwemmt werden, und so den bisherigen Buchverlust verkleinern, dann ab ins Staking: Falls es schief geht, verlängert man sich so die Frist für die Steuer.
→ In diesem Szenario geht es eigentlich nur darum, steuerlich nichts zu verlieren…

Jop - mit dem Unterschied, dass man keine Ahnung hat, ob diese „steuerliche Rückwirkung“ tatsächlich klappt.

Kompromissvorschlag hierzu:
Frist ist eh rum. Also eine Woche ab ins Staking für die „rückwirkende Fristverlängerung“. Danach Verkauf.
Angabe in der Steuererklärung (evtl. geht das durch) und Umschichten in BTC.
So verfallen die eigentlich schon verlorenen (Fristablauf) Verluste nicht (z.B. ICO-Bubble-Coins, die man warum auch immer bis heute hält…)

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Okay. Das ist für mich dasselbe.

Wenn ich’s nicht weiß, ist mir das Risiko zu hoch.

Ist aber wohl ein persönliches Ding. Muss jeder für sich herausfinden, welche Prioritäten, Grenzen oder Ziele man hat.

Theoretisch ist auch möglich komplett steuerfrei zu „staken“. Das ganze funktioniert allerdings nur über Umwege, hat auch deutliche Risiken und erfordert die Nutzung von dezentralen Börsen, LP-Token und Yield-Optimizier. Als Beispiel dienen nun Pancake Swap und der Cake-Token.

Auf PancakeSwap kann man seine Cake-Token staken, um wieder Cake oder andere Token zu bekommen. Das Ganze hat auch eine Auto Funktion, welche die gewinne wieder reinvestiert. Dabei entstehen natürlich die steuerlichen Probleme, welche hier diskutiert werden. Allerding gibt es sogenannte Yield-Optimizier, welche eigentlich aus dem Liquidity Mining stammen.

Beim Liquidity Mining tauscht man ja sein 2 Coins gegen einen CakeLP-Token ein. Dieser Tausch wird als Tade bewertet und muss auch besteuert werden, wenn die beiden Coins unter einem Jahr gehalten werden. Für dein LP-Token erhält man einen Anteil an dem Pool, welcher durch die Fees an Wert gewinnt. Man kann diese aber auch staken um dafür dann wieder Cake zu bekommen. An dieser Stelle kommen die Yield-Optimizier ins Spiel. Man staked seine CakeLP-Token nicht mehr auf Pancakeswap, sondern tradet diese beim Yield-Optimizier gegen einen anderen Yield-LP-Token ein. Dieser bleibt dann unangetastet in der Wallet. Der Yield-LP-Token gewinnt durch das halten an Wert, da theoretisch die CakeLP-Token im Hintergrund gestaked werden, allerdings nicht von mir sondern vom Yield-Optimiser. Der Yield-LP-Token schüttet also keine Gewinne direkt aus, sondern gewinnt nur an Wert. Im Endeffekt habe ich also einen Lp-Token gekauft und kann diesen 1 Jahr halten und steuerfrei wieder verkaufen und erhalte dafür mehr Cake-Lp als eingezahlt durch den Wertgewinn.

Bei Beefy zum Beispiel kann man auch direkt Cake einzahlen und bekommt dafür einen moo-LP-Token (62.8% APY). Wird dieser nun 1 Jahr gehalten kann er steuerfrei verkauft werden und erhalt dafür seine Cake+62.8%. Auf der Bockchain sind das 2 saubere Trades.

Risiko ist natürlich, dass seine Token dann bei Beefy liegen und evtl. ganz weg sind.

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Hier noch eine Idee, wie man sich die 10 Jahre mit den Staking-Coins spart:
Umgehung der Spekulationsfrist (3-10 Jahre)

Ich sehe noch kein Problem außer ggf. § 42 AO.
Aber der Gesetzeswortlaut ist tatsächlich eindeutig…

Könnt ihr mir vielleicht auch mit folgender Frage helfen? Ich habe Bitcoin, Ethereum usw. die ich bald ein Jahr halte und habe aber jetzt mit einer anderen Kryptowährung angefangen zu staken. Angenommen diese entwickelt sich prächtig und ich verkaufe diese in diesem Jahr oder auch in beispielsweise 5 Jahren. Da ja dort eine Haltefrist von 10 Jahren gilt, muss ich dann auch auf alle anderen Krypto´s Steuern zahlen, obwohl ich da die Haltefrist von einem Jahr eingehalten habe? Oder gilt das immer nur für den jeweiligen Coin mit den Steuern? Mein Gedanke ist, dass ich ja mit dem Staken eventuell so viel Gewinn erziele, dass ich ingesamt über die Freigrenze komme. Irgendwie habe ich da ein Denk-Fehler in meinem Hirn :sweat_smile: Danke schon mal für die Hilfe.

Hallo @Sharpei,
jeder Coin/Token wird für sich betrachtet. Wenn deine BTC aus der Haltefrist raus sind, dann bleiben die das auch, selbst wenn du mit einem andern Coin Staking betreibst.
Das einzige was du zwischen verschiedenen Coins/Token verrechnen kannst, ist der Gewinn bzw. Verlust. (da kam bei dir vielleicht der Denkfehler her)

Beispiel:

  • Menge x BTC mit 2000€ Verlust verkauft
  • Altcoin mit Staking (innerhalb der Haltfrist) mit 2500€ Gewinn verkauft
  • Menge x BTC wieder gekauft

Was ist zu versteuern? Nix, da der reine Gewinn von 500€ unter der Freigrenze liegt. (Muss aber dennoch angegeben werden)

Hey @mcwinston ,

ich danke dir für deine schnelle Antwort. :slightly_smiling_face:
Das hilft mir wirklich sehr. War etwas verunsichert, weil ich Video auf Youtube gesehen hatte und der meinte, das sich Staking wegen den Steuern nicht lohnt und er alle seine Coins verkauft und wieder gekauft hat, damit er wieder in die Haltefrist von einem Jahr kommt.

Nutzt du Staking und wie sind deine Erfahrungen damit? Zum Beispiel nutze ich CoinTracking zum Erfassen meiner Trades, bin aber gespannt, wie das mit Staking funktioniert. Da wird das wahrscheinlich ziemlich komplex zum erfassen sein.

Diese Steuerthematik ist wirklich grauenhaft :crazy_face:

Nein, denn Ich habe keine Coins/Token, die man staken kann.

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Einen schönen Samstag Morgen zusammen :slightly_smiling_face:

Da es ja seit kurzem eine Änderung bzgl. der Versteuerung von Coins angeht, erlaube ich mir hier Mal dies Zusammen zu fassen - falls ich falsch liegen sollte, würde ich mich über eine Korrektur sehr freuen.

  • Seit 01.03.2022 kann man in Österreich Coins in andere Coins tauschen, ohne einen steuerrelevanten Akt auszulösen (z.B. Bitcoin in USDC)
  • gekaufte Coins die man Staking-Pools zugeführt hat, dürfen auch getauscht werden
  • die Erträge des Stakings (Rewards) müssen jedoch versteuert werden - auch wenn diese Gewinne nicht realisiert werden (?) Dabei gilt (idiotischerweise) der Wert bei Erhalt der Rewards.

Frage - stimmt das soweit ? Und was mache ich, wenn ich einen Coin habe, den ich (weil noch relativ neu auf dem Markt) nicht tauschen kann und der großen Kursschwankungen unterliegt ? Wenn ich (bei hohen Kursen) täglich Coins im Wert von zB. 10,- erhalten würde und am Jahresende der Coin nur noch ein Bruchteil wert ist - dann müsste ich für Coins die nun viel weniger Wert sind, als bei Erhalt Steuern nachzahlen, obwohl ich nie Gewinne realisiert habe ?

Ich bin da leider etwas blauäugig eingestiegen und nun echt in Sorge. Ich wollte mir zu meine wenigen Geld etwas für die (noch weit entfernte) Rente ansparen und die Coins Jahre lang liegen lassen. Das geht ja aber gar nicht, wenn man auf Rewards Steuern zahlen muss (auch wenn diese nicht verkauft werden)

Gibt es da Vereine oder Menschen an die man sich wenden kann, um etwas Hilfe bei der Steuererklärung zu erhalten ? Einen Steuerberater kann ich mir leider nicht leisten.

Ich möchte zur abschließenden Klärung der Verwaltungsauffassung auf Rn. 54 des heute veröffentlichten (ENDLICH! :grin:) BMF-Schreibens verweisen:

Entgeltlich erworben sind zudem alle Einheiten einer virtuellen Währung und sonstige Token, die Steuerpflichtige im Tausch gegen
- Einheiten einer staatlichen Währung (z. B. Euro),
- Waren oder Dienstleistungen
sowie
- gegen Einheiten einer anderen virtuellen Währung und sonstige Token erworben haben

sowie

- die durch Lending
- und Staking erlangten Einheiten
einer virtuellen Währung und gegebenenfalls sonstigen Token

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Da ich mich gerade bei meiner Steuererklärung mit meinen Staking Einkünften beschäftige: ich bin irritiert. Wenn Staking rewards als Anschaffung gelten macht es doch keinen Sinn diese zu versteuern. Das würde bedeuten, dass das Finanzamt diese rewards erst besteuert wenn ich sie unterjährig verkaufe.

Ich meine, ich zahle ja gerne weniger Steuern und die Regelung scheint mir insbesondere für die, die astronomische Gewinne auf dem Papier erzielt haben, die jetzt nichts mehr wert sind, sehr wünschenswert, aber verstehe ich das wirklich richtig?

Ich habe letztes Jahr eben weil ich davon ausgegangen bin, dass wir es hier mit einer Versteuerung bei Zufluss zu tun haben, im Monatstakt den Reward unstaked und verkauft. Sollte das oben geschriebene zutreffen war das halbwegs dumm (also mein Mindset als Hodler vorausgesetzt).

EDIT: auch wenn die Antwort sicher nicht mehr als Interpretation sein kann: im FAQ geht @anon52841224 davon aus, dass „Zufluss“ von rewards voraussetzt, dass man wirklich über die Coins verfügt - wenn man hingegen die Coins erst abrufen muss z.B. durch Drücken auf einen Knopf, eben noch kein Zufluss erfolgt ist. Das erscheint mir ebenfalls plausibel und würde meines Erachtens bedeuten

  1. (bei Kraken) solange ich (im Falle von compounded staking) nicht unstake fallen keine Steuern auf den reward an. Sobald ich unstake wird der Betrag unmittelbar steuerpflichtig.
  2. Wenn ich (compounded) stake und unstaking einer bestimmten Frist unterliegt (etwa 30 Tage) wird der Betrag steuerbar sobald die vormals gestaketen Coins „frei“ werden.

So beabsichtige ich das dem Finanzamt gegenüber zu erklären, mit der Konsequenz, dass…

  1. Gewinne aus gestaketen ETH nicht geltend werden (da ich nie darüber verfügen konnte)
  2. Gestakte Gewinne aus meinem Kusama/Polkadot Staking dann relevant werden wenn ich sie unstaked habe (30 Tage Frist).

Das Problem, das daraus erwächst ist, dass mein Steuerprogramm (Accointing) den Gewinn ab technischen Zufluss berechnet. Ich vermute das wird bei Cointracking nicht anders sein. Würde mich interessieren wie andere das hier handhaben.

Abend!

Wüde mich auch interessieren wie man ds mit dem Zuflusszeitpunkt handhabt.

Generell ist aber auch deine letzjährige Variante nicht falsch, du hast 2 Vorgänge:

  1. Zufluss Staking-Reward
    a) Staking Reward = Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG mit Marktkurs im Zeitpunkt der „Anschaffung“ (Rn. 48), z.B. 100€
    b) Staking-Reward-Zufluss = Anschaffung neuer Token (Rn. 54), z.B. 100€
  2. Verkauf Staking-Reward
    → Hier greift der „Grundfall“ nach § 23 EStG, nur dass die Anschaffung der Token nicht als Kauf, sondern als Staking-Reward erfolgte.
    a) Verkauf (z.B. zu 300€) und Anschaffung (hier: Reward-Zufluss) innerhalb der Frist: § 23 EStG
    b) Verkauf (z.B. zu 300€) und Anschaffung (hier: Reward-Zufluss) außerhalb der Frist: kein § 23 EStG

Das ergibt auch logisch sind: Das FA schnappt sich zunächst immer den Token-Wert bei Zufluss (100€) und eventuell zusätzlich (sofern innerhalb Frist) den Wertzuwachs (300€ - 100€ = 200€).

Wie gesagt: Wann der Anschaffungs-/Zufluss-Zeitpunkt ist (unstake), ist m.M.n. unklar.
Eventuell hilft hier Rn. 20: „Für den Anschaffungs- oder Veräußerungszeitpunkt ist dann der Handel über die Plattform ausschlaggebend. Das Gleiche gilt, wenn Steuerpflichtige keine eigene Wallet besitzen, sondern die Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token von der Handelsplattform verwahrt werden.“

Im Zweifel würde ich den Zeitpunkt annehmen, wenn der Token die „Wallet“ („Ertragskonto“ → „Spot-Konto“) wechselt und vom Anbieter dort zugebucht wird. Wenn ich Binance in Cointracking einpflege ist das zumindest ersichtlich…

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Was mein letztjähriges Verfahren betrifft: wenn ich das Dokument des BMF richtig lese ist die Gewinnmarge bei meinen Staking rewards höher gewesen als angenommen. Ein Beispiel:

Polkadot gekauft bei 12 Euro, hat zum Zeitpunkt der Erträge einen Wert von 45 Euro.

Ich ging davon aus, dass ich den Reward bei Erhalt versteuern muss (was in jedem Fall halbwegs korrekt ist, denn ich habe sie ungefähr zum Zeitpunkt des Ertrags aus dem Staking entnommen) die Coins an sich aber keiner zusätzlichen Steuer unterliege, da sie dann doppelt besteuert würden. Heißt ich nahm an 45 Euro nach Einkommenssteuersatz für den jeweiligen Staking-Ertrag zu versteuern und das wars.

Nach BMF Schreiben werden Gewinne oder Verluste gegenüber dem Wert bei Erhalt nun aber wie bei einer Anschaffung gehandhabt. Das bedeutet ich versteuere zunächst die 45 Euro als sonstiges Einkommen bei Zufluss und danach noch die Wertsteigerung von 12 auf 45 Euro, denn solange ich Fifo mache, verkaufe ich nun die Coins, die für 12 Euro angeschafft wurden.

Das sehe ich nicht so im BMF-Schreiben.
Du versteuerst die Wertsteigerung ab 45€ des Rewards.
Dein Stake kommt doch gar nicht in das FIFO rein?!

Also:

[EDIT] Die 12€ sind jetztmal 29€. Sonst muss ich alles nochmal editieren^^ :wink:

  1. Kauf von 1.000 DOT zu AK = 29€ → 29.000€
    → Zufluss = neutral, da „normaler Kauf“ ohne Besonderheiten
    → Zufluss = Anschaffung zu AK 29€/DOT
  2. Staking-Beginn = neutrale Verschiebung (keine Veräußerung!) von der Spot-Wallet auf die Earn-Wallet der 1.000 DOT → es entsteht eine „Stake“
    → Abfluss [Spot-Wallet] = neutral, da keine Veräußerung
    → Zufluss [Earn-Wallet] = neutral, da keine Anschaffung
  3. Zufluss von Reward 100 DOT zu Wert 45€ (Mai)
    → Zufluss = § 22 Nr. 3 EStG (4.500€) → Steuererklärung!
    → Zufluss = Anschaffung zu AK 45€/DOT
  4. Zufluss von Reward 100 DOT zu Wert 5€ (September)
    → Zufluss = § 22 Nr. 3 EStG (500€) → Steuererklärung!
    → Zufluss = Anschaffung zu AK 5€/DOT

dein Fall
6) Restaked = neutrale Verschiebung (keine Veräußerung!) von der Earn-Wallet auf die Spot-Wallet der 100 DOT (Mai) + 100 DOT (September) + … („Rewards“)
→ Abfluss [Earn-Wallet] = neutral, da keine Veräußerung
→ Zufluss [Spot-Wallet] = neutral, da keine Anschaffung
7) Verkauf von 150 DOT zu 45.000€ = Prüfung VG § 23 EStG
→ Abfluss = Veräußerung zu VKP 300€/DOT
→ Abfluss + Zufluss innerhalb der Frist nach FIFO:
a) „Stake“: befindet sich noch auf Earn-Wallet…
b) „Reward“-Mai-Tranche: 100 → somit 30.000€ VKP - 4.500€ AK = 25.500€ VG
c) „Reward“-September-Tranche: 50 → somit 15.000€ VKP - 250€ AK = 14.750€ VG

Abwandlung
6) Staking-Beendigung = neutrale Verschiebung (keine Veräußerung!) von der Earn-Wallet auf die Spot-Wallet der 1.000 DOT („Stake“) und der 100 DOT (Mai) + 100 DOT (September) + … („Rewards“)
→ Abfluss [Earn-Wallet] = neutral, da keine Veräußerung
→ Zufluss [Spot-Wallet] = neutral, da keine Anschaffung
7) Verkauf von 1.150 DOT zu 345.000€ = Prüfung VG § 23 EStG
→ Abfluss = Veräußerung zu VKP 300€/DOT
→ Abfluss + Zufluss innerhalb der Frist nach FIFO:
a) „Stake“: 1.000 → somit 300.000€ VKP - 29.000€ AK = 271.000€ VG
b) „Reward“-Mai-Tranche: 100 → somit 30.000€ VKP - 4.500€ AK = 25.500€ VG
c) „Reward“-September-Tranche: 50 → somit 15.000€ VKP - 250€ AK = 14.750€ VG

Fazit:
Deine Erträge hast du sauber nach § 22 Nr. 3 EStG versteuert.
Nur die Veräußerung müsstest du ggf. nachmelden.
Erfolgte diese in etwa zum gleichen Zeitpunkt des Stake-Zuflusses kommt immer 0€ raus (keine Wertsteigerung zwischen Stake-Zufluss als Anschaffung und Verkauf).
Hast du aber - wie in meinem Beispielsfall - eine Wertsteigerung drin wegen späterem Verkauf, versteuert das FA diese nunmehr auch noch.
Im Endeffekt holt sich das FA den gesamten Wert bei Verkauf innerhalb eines Jahres ab Staking-Zufluss (§ 22 Nr. 3 EStG + § 23 EStG) oder nur den Staking-Zufluss bei Verkauf außerhalb eines Jahres nach Staking-Zufluss (§ 22 Nr. 3 EStG).

Staking lohnt sich also insbesondere, wenn man den Reward länger als 1 Jahr hält und ein Bullenmarkt ist: Die Wertsteigerung bei Zufluss nimmt man dann halt steuerfrei mit…

Auf den ersten Blick verstehe ich die Berechnung gerade nicht, aber ich schaue es mir heute abend mal in Ruhe an. Wegen deiner Frage

Dein Stake kommt doch gar nicht in das FIFO rein?!

Ich denke schon, denn wenn die Erträge laut BMF als Anschaffung gelten, sehe ich keinen Grund sie getrennt von meinen anderen angeschafften Einheiten zu verwahren. Je mehr ich darüber nachdenke, desto weniger sinnvoll erscheint mir die Interpretation der Zufluss könnte sich auf den per Blockchain oder Börse dokumentierten Zufluss beschränken und desto sinnvoller die Annahme, dass Zugriff auf die Einheiten bestehen muss.

Fall 1 - Delegiertes Staking von DOT per Wallet: Die DOT und auch rewards können nicht direkt verwendet werden, sondern müssen zunächst per unbonding aus dem Stake genommen werden. Die Annahme, der reine Ertragszufluss auf die Adresse sei bereits steuerbar könnte zu einem Szenario führen, in dem ich Zugriff über die Wallet verliere oder die Wallet vollständig geslasht wird und ich trotzdem steuerpflichtig werde.

Fall 2 - Ethereum Staking: In einem Szenario, in dem der Merge vollständig scheitert könnte ich trotzdem steuerpflichtig werden, weil zuvor Erträge auf der Validatoradresse eingingen.

Fall 3 - Staking auf einer Börse: In einem Szenario, in dem die Börse mir zwar Erträge gutschreibt, ich diese aber nicht abrufe könnte der Fall eintreten, dass die Börse im Moment meines Unstaking nicht über Liquidität verfügt und den Betrag nicht oder viel später erst gutschreibt. Bis zum faktischen Unstaking ist somit unklar, ob ich überhaupt über die buchhalterisch erzeugten Einheiten verfüge. Das erfolgreiche Unstaking validiert die Anschaffung