Als eigene Entscheidung?
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass immer eine getrennte Verwahrung erfolgt, wenn man die Rewars verkauft.
Weil der Reward von der Earn-Wallet auf die Spot-Wallet verschoben wird. Und dann wird er von dort verkauft. Bei wallet-bezogenem FIFO (wie es das BMF vorschreibt) kann ja nur der Verkauf innerhalb der Spot-Wallet erfolgen. Und da liegen nunmal die Rewards, der Stake war nicht auf der Wallet.
Ich muss zugeben, dass ich nicht wirklich von der technischen Seite her komme und daher auch die Fälle 1 bis 3 nur teilweise verstehe.
Und wenn ich die richtig verstehe, sagst du es gibt Fälle, bei denen du zwar einen Staking-Rewad bekommst („buchungsmäßige Gutschrift“), aber nicht darüber verfügen kannst und nicht sicher ist, ob später nach der buchungsmäßigen Gutschrift auch eine tatsächliche Gutschrift erfolgt oder eben nicht.
Deine 3 Fälle für die Besteuerung bei Zufluss (im Sinne einer Verfügungsmacht) sind aber schlüssig.
Andererseits könnte das FA auch mit „fiktiven Zuflüssen“ (unterstellte Verfügungsmacht) argumentieren. Also wie bei einem Festgeldkonto, bei denen die Zinsen jährlich erneut angelegt werden und deinen Anlagebetrag erhöhen.
Die Zinsen sind zu versteuern (bei „buchungsmäßiger Gutschrift“), auch wenn diese danach wieder für 5 Jahre im Festgeld gebunden und nicht verfügbar sind. Ist die Bank Pleite, ist das Geld weg (keine tatsächliche Gutschrift). Es gibt dann nur noch Geld aus der Einlagensicherung.
Das mit den fiktiven Zuflüssen und dem Festgeldkonto ist so eine Sache. Das Festgeldkonto gibt es in verschiedenen Formen, so gibt es neben dem Festgeldkonto bei dem die Zinsen neu angelegt werden, auch Festgeldkonten bei denen die Zinsen thesauriert werden, also sozusagen intern angehäuft werden, der Zinseszins-Effekt kommt dabei auch zu tragen. Wie von dir beschrieben, sind bei der ersteren Variante die Zinsen bei der buchungsmäßigen Gutschrift zu versteuern. Ebenfalls sind die Zinsen beim thesaurierenden Festgeld bei der buchungsmäßigen Gutschrift zu versteuern, allerdings findet diese erst dann statt, wenn das thesaurierende Festgeld ausläuft, auch wenn die Laufzeit des thesaurierenden Festgelds mehrere Jahre lang ist. Hier gibt es eine Erklärung dazu: Thesaurierendes Festgeld: Zinseszinseffekt nutzen
Es gibt auch Kryptotoken, bei denen versucht wurde das thesauriernde Festgeld mithilfe eines Smartcontracts abzubilden. Ein Beispiel ist HEX von Richard Heart, wo man beim „Staken“ seiner HEX-Token eine feste Laufzeit angibt. Wenn man „staked“ werden dabei eine bestimmte Anzahl von HEX-Token „verbrannt“. Am Ende der Laufzeit kann man sich die „Einlage“ samt „Zinsen“ auszahlen lassen. Ein „Claimen“ der „Zinsen“ ist während der gesamten Laufzeit nicht möglich, man kann lediglich den „Stake“ vorzeitig beenden, wobei man im besten Fall die „Einlage“ und einen Teil der „Zinsen“ erhält, oder im schlimmsten Fall weder „Einlage“, noch „Zinsen“. Allerdings besteht der gesamte HEX-Betrag, der sich aus der „Einlage“, wie auch „Zinsen“ zusammensetzt, aus neu erzeugten HEX-Token. Dadurch, dass diese Token neu erzeugt werden, sind im schlimmsten Fall nicht nur die „Zinsen“, sondern auch die „Einlage“ bei Zufluss zu versteuern. Es ist also wichtig dem Finanzamt die eigene Interpretation im Anschreiben zur Steuererklärung zu erläutern.