Ich habe im August 2022 Kryptos gekauft. Hab sie dann im Januar 2023 mit 8000 € minus verkauft. Der Grund war das die Kryptos auf der Bitvavo börse waren und es hieß das Bitvavo auch Insolvent gehen könnte. Über das WE hatte ich keine Möglichkeit auf einen Ledger so dachte ich mir ich verkaufe die Anteile und bin so save und kauf dann halt auf einer anderen Kryptoplattform wieder die selben Kryptos.
Gesagt getan 8.000 € minus wurde realisiert und kurz darauf habe ich wieder die Coins gekauft und genau diese Coins sind jetzt auf meinem Hardwarewallet Ledger und Ziel ist mind. 365 Tage diese Coins zu halten um sie dann irgendwann maybe Steuerfrei verkaufen zu können.
Jetzt zu der Frage;
Wenn ich jetzt zB 1 Bitcoin kaufe und diese dann zB mit 8K gewinn bis zum Ende des Jahres verkaufe, müsste ich ja eigentlich Steuern dafür zahlen, da 365 Tage nicht um.
Wie sieht es aber in meinen Fall aus? Ich habe ja 8K Verlust gemacht. Wenn ich jetzt 8K Gewinn machen sollte, zB bis zum ende des Jahres, kann man das dann dagegen rechnen so das keine Steuer dafür anfällt?
Dokumentiere den Verlustverkauf und du kannst ihn mit Gewinnen verrechnen. Du kannst in diesem Jahr also steuerfrei 8600 € Gewinne machen. Dein Verlust + 600€ Freibetrag
In der Steuererklärung bei privaten Veräußerungsgeschäften:
Bei Aktien ist das spezifisch dass Aktienverluste eh nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden können. Genauso auch bei den privaten Veräußerungsgeschäften. Mixen geht nicht.
Aber über mehrere Jahre möglich über Verlusttopf.
Die 8000€ Verlust kannst du (soweit ich weiß!) somit solange mitziehen bis wieder ausgeglichen bist mit Veräußerungsgewinnen. Aber ab 600€ Gewinn immer steuerpflichtig, trotz Verlustverrechnung.
Ich weiß nicht, wie dieser Satz anders zu deuten sein kann:
Veräußerung sonstiger privater Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Dazu zählen insbesondere Wertgegenstände (z.B. Goldbarren), Devisen (z.B. US-Dollar-Bestände), vermietete Transportmittel (z.B. Container) und in einer Übergangszeit auch Gegenstände des täglichen Gebrauchs (z.B. Pkw). Die Spekulationsfrist steigt auf 10 Jahre, wenn Sie mit den genannten Gütern Einkünfte erzielt haben.
Und aus dem Rechtssprech werde ich nicht mehr schlau:
§23 EStG sagt:
Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.
und im nächsten Satz:
Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
Im §10d Abs.4 steht:
1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen. 2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. 3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt. 4Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. 5Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt. 6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.
Ich weiß eins sicher. Nämlich warum ich kein Steuerfachangestellter geworden bin.
Ich habe 1,144 BTC gekauft zu einem Preis von 29K €. Also Limitorder liegt für 1 BTC bei 31.950 €. Bei 1,144 BTC macht das 36.459 €.
Also kann ich dann wenn der Limitorder Eintritt, Anteile in Wert von 8K in diesem Jahr noch Steuerfrei verkaufen und den Restlichen Anteil im Wert von 28.459 € weiter halten ohne irgendwelche steuerlichen Nachteile?
Können die Verluste aus den Kryptogeschäften nur mit Gewinnen aus dem Handel mit Kryptowährungen verrechnet werden?
Du hast gekauft für einen BTC preis von 29k.
Jeden Satoshi, den du zu einem BTC Preis größer 29k verkaufst, musst du versteuern, sofern innerhalb eines Jahres verkauft wird.
Was ich mich frage ist wie man wirklich nachweisen kann dass man die Bitcoin schon über ein Jahr hat.
Ich kann zwar bei den Börsen die Liste runterladen wann ich was gekauft habe aber dass ist doch kein wirklicher Nachweis Oder? Ich meine nichts wäre einfach zu fälschen…
Du kannst die auf einer Adresse liegen haben, die utxo ein Jahr alt werden lassen, dann weiterschicken auf z.b. eine sammeladresse oder sonst wohin und mit dem key zu der 1 Jahr alten Adresse eine Nachricht signieren.
Keine Ahnung ob und wie das Finanzamt das annimmt. Aber wenn die länger als 1 Jahr auf einer meiner Adressen liegt, dann habe ich die ja zwangsläufig länger als 1 Jahr gehabt.
Dann kannst du aber mit der Adresse keine Nachricht signieren, weil du den zugehörigen private key nicht hast. Und in dem Moment wo du den private key dazu besitzt, ist es auch deine Adresse.