Krypto Gewinne innerhalb 1 Jahr OHNE Steuern zu zahlen!

Hallo liebe Forumgemeinde,

Ich habe im August 2022 Kryptos gekauft. Hab sie dann im Januar 2023 mit 8000 € minus verkauft. Der Grund war das die Kryptos auf der Bitvavo börse waren und es hieß das Bitvavo auch Insolvent gehen könnte. Über das WE hatte ich keine Möglichkeit auf einen Ledger so dachte ich mir ich verkaufe die Anteile und bin so save und kauf dann halt auf einer anderen Kryptoplattform wieder die selben Kryptos.

Gesagt getan 8.000 € minus wurde realisiert und kurz darauf habe ich wieder die Coins gekauft und genau diese Coins sind jetzt auf meinem Hardwarewallet Ledger und Ziel ist mind. 365 Tage diese Coins zu halten um sie dann irgendwann maybe Steuerfrei verkaufen zu können.

Jetzt zu der Frage;
Wenn ich jetzt zB 1 Bitcoin kaufe und diese dann zB mit 8K gewinn bis zum Ende des Jahres verkaufe, müsste ich ja eigentlich Steuern dafür zahlen, da 365 Tage nicht um.

Wie sieht es aber in meinen Fall aus? Ich habe ja 8K Verlust gemacht. Wenn ich jetzt 8K Gewinn machen sollte, zB bis zum ende des Jahres, kann man das dann dagegen rechnen so das keine Steuer dafür anfällt?

Liebe Grüße

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Kurze Antwort: Ja

Lange Antwort: Steuer-FAQ

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Wie GermanCryptoGuy schon sagt: Ja

Dokumentiere den Verlustverkauf und du kannst ihn mit Gewinnen verrechnen. Du kannst in diesem Jahr also steuerfrei 8600 € Gewinne machen. Dein Verlust + 600€ Freibetrag

Wie lange kann man solche Verluste eigentlich nutzen ? Gibt es da eine Art Verfallsdatum ?

Das gleiche Kalenderjahr

Bei Aktien konnte man Verluste doch auf die folgenden Jahre vortragen, geht das bei Krypto nicht ?

Ich bin kein Steuerberater und alle Angaben sind ohne Gewähr. Ich kann mich genauso nur auf allgemeine Infos berufen. Bsp.:
https://www.steuernetz.de/lexikon/private-veraeusserungsgeschaefte

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In der Steuererklärung bei privaten Veräußerungsgeschäften:

Bei Aktien ist das spezifisch dass Aktienverluste eh nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden können. Genauso auch bei den privaten Veräußerungsgeschäften. Mixen geht nicht.
Aber über mehrere Jahre möglich über Verlusttopf.
Die 8000€ Verlust kannst du (soweit ich weiß!) somit solange mitziehen bis wieder ausgeglichen bist mit Veräußerungsgewinnen. Aber ab 600€ Gewinn immer steuerpflichtig, trotz Verlustverrechnung.

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Ich weiß nicht, wie dieser Satz anders zu deuten sein kann:

Veräußerung sonstiger privater Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Dazu zählen insbesondere Wertgegenstände (z.B. Goldbarren), Devisen (z.B. US-Dollar-Bestände), vermietete Transportmittel (z.B. Container) und in einer Übergangszeit auch Gegenstände des täglichen Gebrauchs (z.B. Pkw). Die Spekulationsfrist steigt auf 10 Jahre, wenn Sie mit den genannten Gütern Einkünfte erzielt haben.

Und aus dem Rechtssprech werde ich nicht mehr schlau:

§23 EStG sagt:
Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.

und im nächsten Satz:
Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

Im §10d Abs.4 steht:
1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen. 2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. 3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt. 4Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. 5Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt. 6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.

Ich weiß eins sicher. Nämlich warum ich kein Steuerfachangestellter geworden bin.

Endlich gibt hier Erfahrungsberichte und ich wünsche gute Nerven.