Hallo @sparx
Bezüglich den UTXOs und das diese technisch steuerlich keine Relevanz haben folge ich persönlich Piets @piet Einschätzung.
ABER die Aussage alles in einen Topf werfen ist hier zweideutig.
- bezüglich UTXOs auf einer Wallet; „JA stimmt“
- bezüglich einer Gesamtbetrachtung über alles Wallets & Börsen: „Nein“
Aus dem Schreiben des BMF S.17 (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2022-05-09-einzelfragen-zur-ertragsteuerrechtlichen-behandlung-von-virtuellen-waehrungen-und-von-sonstigen-token-bmf-schreiben.pdf?__blob=publicationFile&v=3)
bb) Verwendungsreihenfolge
61
Für die Bestimmung der Verwendungsreihenfolge der veräußerten Einheiten einer virtuellen
Währung und sonstigen Token gilt der Grundsatz der Einzelbetrachtung (vgl. Randnummer
51). Ist eine Einzelbetrachtung nicht möglich, gelten für die Zwecke der Haltefrist die zuerst
angeschafften Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token als veräußert und ist
für die Wertermittlung die Durchschnittsmethode anzuwenden (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1993, X R 49/90, BStBl II 1994 S. 591). Aus Vereinfachungsgründen kann für die
Zwecke der Wertermittlung unterstellt werden, dass die zuerst angeschafften Token zuerst
veräußert wurden (First in First out, FiFo).
62
Es gilt eine walletbezogene Betrachtung. Die gewählte Methode ist bis zur vollständigen
Veräußerung der Einheiten einer virtuellen Währung oder einer bestimmten Art sonstiger
Token in dieser Wallet beizubehalten. Nach einer vollständigen Veräußerung der Einheiten
einer virtuellen Währung oder einer bestimmten Art sonstiger Token in dieser Wallet und
anschließendem Neuerwerb von Einheiten dieser virtuellen Währung oder dieser sonstigen
Token kann die Methode gewechselt werden. Beim Halten von Einheiten mehrerer virtueller
Währungen oder mehrerer Arten sonstiger Token besteht für jede virtuelle Währung und jede
Art sonstiger Token in einer Wallet ein gesondertes Wahlrecht.
→ Also auf jeden Fall nach Wallets / Depots / Börsen trennen. Was du trennen kannst, musst du trennen. Demnach gilt für den Verkauf zum Zeitpunkt C des gekauften Bestands B, der immernoch auf der Börse ist, nicht die Steuerfreiheit der Coins von Zeitpunkt A, die auf deiner Coldwallet liegen)
Grüße
Frank