Angenommen, ich habe seit Jahren BTC auf einer Cold wallet (alle Käufe sind älter als ein Jahr, also nicht mehr Steuerpflichtig) und will nun einen Teil davon in EUR umwandeln.
Zu diesem Zweck habe ich vor vor wenigen Wochen ein Bison (Kryptobörse) Account eingerichtet und darauf einen Teil meines BTC assets übertragen, bevor ich von dort tranchenweise (DCA) die BTC für EUR verkaufe.
Ich ging nun immer davon aus, dass gemäss der FIFO Regel meine überjährigen Cold-wallet BTC assets ihre Steuerfreiheit behalten, auch wenn ich sie auf Bison übertrage.
Ist dies der Fall, oder muss (gemäss DEUTSCHEN Steuerbehörden) abermals wieder eine neue Einjahresfrist bei Bison abgewartet werden?
(Wohlgemerkt, ich rede hier cold wallet BTC direkt auf Bison BTC, OHNE Zwischenumtausch in irgendeine andere Kryptowährung oder in irgendeine FIAT Währung.)
Währe ja schön für mich wenn deine Antwort zutrifft, aber ist es für die Steuerbehörde in meinem spezifischen Fall wirklich kein Tausch?
Denn bei den BTC die man auf Bison hält man ja nicht selber die Keys.
Du kannst ja mal abwarten. Eventuell sieht es jemand ja anders. Aber die Sachlage ist - wie du es beschrieben hast - klar. Das ist ja fast bei jeder Börse so, dass du die Coins nie selbst verwahrst.
So wie ich das Thema verstanden habe, zählt die Haltefrist ab dem Kaufdatum unabhängig, ob Du sie x-mal transferierst oder die Coins können auf verschiedene Börsen verteilt sind. Ausgangspunkt für die Haltefrist ist das Kaufdatum.
Deshalb erfordert es gewisse Aufzeichnungen (Tabelle oder Steuersoftware)der Käufe und Verkäufe. Dem Finanzamt gegenüber solltest Du die Haltefristen nachweisen können.
Was mich an der Richtigkeit der beiden bisherigen beiden Antworten zweifeln lässt ist Folgendes:
Ich lese immer wieder von der sogenannten „walletbezogenen Betrachtung“ welche laut Finanzamt gültig währe.
"Die Bewertung wird jür jede einzelne Kryptowährung durchgeführt und für jede einzelne Wallet / Exchange angewandt. Die anerkannte Methode des Finanzamts ist die walletbezogene FIFO Methode, also die Bewertung für jedes einzelne Wallet. Die Methode, alle Kryptowährungen in einem großen gemeinsamen Wallet zu bewerten, wird generell nicht anerkannt.
BMF Update (10.05.2022):*
Es gilt eine walletbezogene Betrachtung. Die gewählte Methode ist bis zur vollständigen Veräußerung der Einheiten einer virtuellen Währung oder einer bestimmten Art sonstiger Token in dieser Wallet beizubehalten.
Bitte hilft mir jemand der klüger ist als ich und da den Durchblick hat.
Ich bin seit dem Schreiben vorsichtig geworden und habe in meinem Cointracking Steuerbericht die Wallet-Trennung aktiviert. Hat in meinem Fall zwar keinen Unterschied gemacht aber dies könnte dem ein oder anderen auf die Füße Fallen.
In deinem Fall trifft eine walletbezogene Sicht ja nicht zu, da du auf deinem Bison-Account keine anderen Käufe liegen hast.
Die Übertragung deiner BTC von der Cold Wallet auf Bison hat keine Auswirkung auf die ursprüngliche Haltedauer und damit auf die Steuerfreiheit deiner BTC, solange du sie nach Ablauf der Einjahresfrist auf der Börse verkaufst. Eine erneute Einjahresfrist auf Bison ist nicht erforderlich.
Ist steuerfrei. Ich hab bspw. eine Transaktion mit vielen Inputs an drei Outputs erstellt und neue mit alten UTXO’s zusammengetragen, weil ich zu „faul“ und zu geizig war mehrere Transaktionen durchzuführen… Ein Output war dabei die Walletadresse der Exchange. Nach Fifo verkaufe ich alte satoshis, die seit mehr als 5 Jahren steuerfrei sind.
You know, keine Steuerberatung. M.E. gibt es Grund zur Korrektur deiner Annahme. In dem von Dir geschilderten Fall der Einzahlung älterer Coins auf eine andere eigene Wallet mit jüngeren Coins, würden nach FIFO-Prinzip die älteren steuerfreien Coins veräußert werden.
FIFO bezieht sich nicht auf den Zugangszeitpunkt der Coins in einer Wallet, sondern auf deren Anschaffungsdatum. Und dieses wird sozusagen auch bei Übertragung auf eine Wallet mit jüngeren Coins für den übertragenen Bestand „fiktiv vererbt“.
Eine Analogie:
Die in der zweiten Wallet später angeschafften/erworbenen! (wichtig: nicht notwendigerweise gleichbedeutend mit „erhaltenen Coins“!, wie etwa bei einer Erbschaft, Schenkung, Senden von eigener Wallet zu eigener Wallet) bekommen quasi ältere Geschwister, die zu ihnen ins neuere Haus (in die neuere Wallet) ziehen. Wenn wer wieder aus dem ausziehen muss, dann sind es steuerrechtlich, die älteren Geschwister. Es sind nicht die jüngeren, auch wenn die länger im neuen Haus (neue Wallet) wohnten. Der Bezugspunkt ist also nicht das Einzugsdatum ins neuere Haus, sondern das „ursprüngliche Geburtsdatum“ der Coins.
Nachzulesen unter der Ziffer 61 hier, wo auch im Schreiben des BMF zu lesen ist Zwecke der Wertermittlung unterstellt werden, dass die zuerst angeschafften Token zuerst
**veräußert wurden
Ist steuerfrei… aber mal was anderes:
auf keiner Börse an der du Satoshis liegen hast gehören sie noch wirklich samt Schlüsseln Dir… Da ist Bison nichts spezielles, oder?
Überlege gerade selbst wo ich / an welcher deutschen (!) Börse sats mit DCA verkaufen sollte
angenommen man hat vor zwei Jahren 1 btc auf einer Börse gekauft und diesen 1 btc zwei Wochen später von der Börse abgezogen und auf seine Hard-Wallet transferiert. Diese befinden sich bis zum heutigen Tag noch dort.
Weiter angenommen die gleiche Person hat vor 6 Monaten zusätzlich 0,1 btc auf der gleichen Börse gekauft und sie dort liegen gelassen. Wenn diese Person (Eigentümer von 1,1 btc) die 0,1 btc welche auf der Börse liegt, heute mit Gewinn (über 1000€) verkaufen würde, wären dieser Gewinn nach dem FIFO-Prinzip steuerfrei oder habe ich einen Denkfehler?