Aus Vereinfachungsgründen kann für die Zwecke der Wertermittlung unterstellt werden, dass die zuerst angeschafften Token zuerst veräußert wurden (First in First out, FiFo).
Es gilt eine walletbezogene Betrachtung. Die gewählte Methode ist bis zur vollständigen Veräußerung der Einheiten einer virtuellen Währung oder einer bestimmten Art sonstiger Token in dieser Wallet beizubehalten.
Nach einer vollständigen Veräußerung der Einheiten einer virtuellen Währung oder einer bestimmten Art sonstiger Token in dieser Wallet und anschließendem Neuerwerb von Einheiten dieser virtuellen Währung oder dieser sonstigen Token kann die Methode gewechselt werden.
Beim Halten von Einheiten mehrerer virtueller Währungen oder mehrerer Arten sonstiger Token besteht für jede virtuelle Währung und jede Art sonstiger Token in einer Wallet ein gesondertes Wahlrecht.
Die Frage, auf die du insbesondere hinaus willst, ist aber wahrscheinlich, ob das auch Wallet-übergreifend gilt.
Im Schreiben finde ich ehrlich gesagt nichts dazu. Allerdings ist es bei Steuertools wie CoinTracking durchaus üblich, dass man Walet-übergreifend FIFO anwenden kann. Leider weiß ich nicht, auf welcher Grundlage diese Wahlmöglichkeit angeboten wird.
@skyrmion
Danke, hatte eben schon den Text hier formuliert:
„Ich poste das jetzt jeden Tag 1x mindestens solange bis es nen Bart bekommt und sticky als Evergreen gepinnt wird “
Zauberziffer ist im Abschnitt die 62: „Es gilt eine walletbezogene Betrachtung.“ Das kann man jetzt auf die Bewertungsmethode alleine beziehen oder darauf generell Wallets getrennt zu betrachten. Die Wahl ohne Überraschungen der unschönen Art ist wohl FIFO je Wallet.
Es wäre tatsächlich mal interessant, auf welcher Grundlage z.B. CoinTracking solche Wahlmöglichkeiten wie Wallet-übergreifendes FIFO anbietet. Da kann man ja noch viel abgefahrenere Methoden auswählen und konfigurieren.
In den letzten Jahren, nach meiner Shitcoin-hin-und-her-Trading-Phase, habe ich das Steuer-Thema nicht mehr aktiv verfolgt. Gab es nach dem BMF Schreiben noch offizielle Neuigkeiten?
Für mich hört sich das schon recht eindeutig so an, als beziehe man sich auf Wallets im üblichen Sinne. Eine Börsen-Wallet ist also nicht identisch mit der selbst gehosteten Wallet.
Ohne Gewähr, meine Kenntnis:
Depottrennung deaktiviert = FIFO über alle Bestände
Depottrennung aktiviert = FIFO je Wallet/Börsenaccount (also was den selben Depotnamen in CT trägt)
Depot = Wallet = Börsenaccount
- bei Eigenverwahrung: Wallet = alles mit gleichem xpub/ypub bei Eigenverwahrung
- bei Börse: eine Wallet je Asset, sofern nicht mehrere Accounts für Asset im Export ausgewiesen werden (z.B. Spot, Trading, etc.). In dem Fall würde ich persönlich schon wieder dazu tendieren das als getrennte Depots zu behandeln
Bison würde ich eben nochmal überdenken. Die haben sich ja nun in letzter Zeit sehr schwer getan mit Auszahlungen, die von einer „alten“ coldwallet kommen.
Gibt es eigentlich keine Freibeträge? Müssen auch 25€, die man loseist, vielleicht indem man sich dafür im Internet etwas kauft, in der Steuererklärung angegeben werden?
Afaik gibt es eine Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte. Ich glaube darunter fällt dann auch Bitcoin, man möge mich aber korrigieren. Die Freigrenze liegt hier bei 1000€.
Ich möchte mich mal an das Thema anhängen. - Bitte ggf. verschieben.
Hier Beispielsweise binance.
Binance bietet ja verschiedene Kategorien an, die man als Wallet betrachten kann.
Spot, Funding, Earn mit Flexibel, Feste Laufzeiten, Hot, … , Subaccounts mit eingeschränkter Funktion…
Diese können jeweils separat befüllt bzw geleert werden
Ich gehe davon aus, dass man hier Depottrennung anwenden kann.
Der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften ist nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG nur steuerpflichtig, wenn er mindestens 1.000 EUR beträgt. Bei der Vorschrift handelt es sich gesetzestechnisch um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag, d. h. im Fall eines Veräußerungsgewinns von 1.000 EUR oder mehr ist dieser in vollem Umfang steuerpflichtig, nicht nur der 1.000 EUR übersteigende Betrag. Für die Anwendung der Freigrenze sind die Einkünfte aus allen Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr zusammenzurechnen. Erzielt der Steuerpflichtige z. B. aus 3 Veräußerungsgeschäften in demselben Kalenderjahr je 400 EUR Veräußerungsgewinn, hat er den Gesamtgewinn i. H. v. 1.200 EUR voll zu versteuern.
Quelle: Haufe.de
Bei Aktien u.ä. leicht anzuwenden, aber bei BTC?
Wie kann ich wissen, ob der Bitcoin, den ich zu Fiat-Geld machen will, der ist, den ich vor 5 Jahren gekauft habe, oder ob es der ist, den ich vor 5 Monaten gekauft habe?