Ein member hier sagt das das kurz hintereinander realisieren von Verlusten und Gewinnen von krypto um am Ende unter der 600€ Marke zu bleiben vom FA als steuerlicher Gestaltungsmissbrauch betrachtet werden zu können …….
Mir ging es nicht um den Verkauf und den direkten nachkauf
Nur Verkauf !!! Danach nichts weiter
Sondern man verkauft bitcoin mit 610€ Gewinn kurz danach algorand mit 10€ Verlust
Jetzt man wieder bei 599€
Der Hauptpunkt ist kurz nach dem realisieren eines Gewinns einen Verlust zu realisieren um auf unter 600€ zu kommen
Ist das Ligitim ja oder nein
???
Ist doch ne ganz einfache Frage
Für die Anwendung der Freigrenze sind die Einkünfte aus allen Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr zusammenzurechnen.
Durch den nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG möglichen Ausgleich der Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Gewinnen aus solchen Geschäften kann der Gesamtgewinn auf unter 600 EUR sinken und damit zur Anwendung der Freigrenze führen.
Bitte lies doch etwas zwischen den Zeilen:
Wenn Du Algorand verkaufst, um unter die Freigrenze zu kommen, dann könnte man das als Gestaltungsmissbrauch erachten (Betonung auf dem Konjunktiv).
Wenn Du Algorand verkaufst, weil Du verkaufen möchtest, und neben bei unter die Freigrenze kommst, dann ist das völlig okay.
Ja aber wie soll mir das FA jemals nachweisen aus welchen Grund man es getan hat
Hab grad mal in lohnsteuerhilfe- Verein nach gefragt
Die sagen es ist absolut ligitim und erlaub dann zu verlaufen wann man will auch wenn es zwei Sekunden später ist
Auch wenn man die Steuergrenzw damit wieder erreichen will
Steuerliche Ausgestaltung ist nur dann missbraucht wenn man dadurch nicht vom FA vorgesehene wirtschaftliche Vorteile erzielen will
Einen freigrenze zu erzielen ist ein wirtschaftliches Ziel das vom FA absolut erlaubt ist
Ich würde mir da gar keinen Stress machen.
Bei privaten Veräußerungsgeschäften geht es ja auch explizit um die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten. Diese Verrechnung zu steuerlichen Vorteilen ist vom Finanzamt ja genau so vorgesehen. Insofern:
Dem Steuerpflichtigen bleibt es unbenommen, zur Minderung seiner Steuerlast von mehreren Gestaltungsmöglichkeiten die für ihn steuergünstigste zu wählen. Er kann dafür auch einen ungewöhnlichen Weg einschlagen. Der Gesetzgeber billigt eine „unangemessene rechtliche Gestaltung“ jedoch dann nicht mehr, wenn sie einen „gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil“ erzeugt.
In meiner Interpretation ist ein Verkauf eines Bestandes (im Verlust) zur Minderung der eigenen Steuerlast weder besonders ungewöhnlich, noch erzeugt er einen „gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil“.