Privater Umgang: Bitcoin-Aufklärung vs. Anlageberatung

Hallo,

wie viele von euch äußere auch ich mich in meinem privaten Umfeld gerne zum Thema Bitcoin und versuche dabei auch gerne dem Gesprächspartner etwas Lehrreiches zum Thema zu vermitteln.

Was ich dabei aus ethischen Gründen allerdings explizit nicht tun möchte, ist Anlageberatung in irgendeiner Form zu leisten. Hierzu würde mich interessieren, wie ihr diese Trennung realisiert. Wo ist für euch die rote Linie zu einer Anlageberatung?

Beispiel 1: Ich möchte über Risiken von bzw. im Zusammenhang mit Bitcoin aufklären. Hierbei kann man explizit nur auf technische Risiken eingehen ohne dabei auf Auswirkungen auf den Handelspreis einzugehen (erfordert etwas Selbstkontrolle ^^).

Beispiel 2: Man wird gefragt wo man am besten Bitcoin kaufen kann und wie man seine Bestände idealerweise verwahrt. Wäre hier die explizite Nennung einer Handelsplattform und eines Verwahrungsanbieters inkl. Verwahrungsform und der jeweils damit verbundenen Risiken bereits eine Anlageberatung?

Vielleicht hat das Blocktrainer Team ja auch bereits hierzu einige praktische Erfahrungen auf einer geschäftlichen Ebene, wo das ja eigentlich relevanter ist, sammeln können oder müssen.

Hier wurde bereits das Thema andiskutiert, aber eher in einem geschäftlichen Rahmen:

Vielen Dank vorab!

Laut BAFIN definiert das Kreditwesengesetz Anlageberatung wie folgt:

„Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich
auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung
auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn
geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung)“.

Da lese ich heraus, dass eine Leistung erst dann als Anlageberatung zählt, wenn jemand Geld dafür nimmt oder damit verdient. Mit den Worten der BAFIN:

„Kunden“ im Sinne dieser Norm können natürliche und juristische Personen sowie
Personengesellschaften sein. Auch so genannte „professionelle Kunden“ oder „institutionelle Kunden“ sind durch diesen Begriff erfasst. Das Gesetz unterscheidet
hier nicht danach, ob der Kunde selbst über entsprechende Spezialkenntnisse
verfügt.

Solange Du also keine Kunden hast (=Geld mit ihnen oder durch sie verdienst), machst Du keine Anlageberatung. Ohne Gegenleistung handelst Du altruistisch.

So, liebe Juristen, rückt mir den Kopf gerade. Wie richtig (oder nicht) liege ich mit meinem Verständnis?

5 „Gefällt mir“

Eben, sobald du Produkte gewerblich zur eigenen Bereicherung anbietest, also eine Gebühr dafür verlangst. Du brauchst dir keine Sorge machen, dass du als Privatperson belangt werden kannst, wenn irgend jemand dir vorwürft oder dich sogar verklagen sollte, du hast ihn zu einer Anlage überredet. Das ist ähnlich wie mit nem STeuertipp für deine Familie. Damit bist du noch lange kein Steuerberater ohne Lizenz. Ob jemand ohne Gegenleistung allerdings gleich altruistisch handelt? Naja, da bin ich anderer Meinung. Schon die reine Aufmerksamkeit auf das ach so tolle eigene Wissen oder zu fühlen „Toll, wie ich dich erleuchte“ entbehren jeglichem Altruismus. :wink:

Ich selbst bin allerdings trotzdem vorsichtig, was sowas in meinem Bekanntenkreis angeht. Es kann mächtiges böses Blut geben, wenn was in die Hose geht. Entweder verweise ich darauf, sich einfach weiter bei bestimmten Quellen zu informieren oder ich bleibe steht’s bei der engeren Antwort, wenn mir explizit eine Frage zu einem Thema gestellt wird. Auch sage ich jedes Mal, auch außerhalb von Finanzthemen „Im Endeffekt musst du das selbst entscheiden.“

3 „Gefällt mir“

Eine gute Anlage-Beratung setzt für mich voraus, dass du über mehreres informierst und dann zu etwas spezifischem, weil zur Person passend, rätst. Beim Informieren und Werben für Bitcoin („orange-pillen“) wird nicht beraten, sondern mehr oder weniger direkt und/oder respektvoll und/oder effektiv überzeugt. Die rote Linie für mich wäre, wenn ich objektiv erscheinen möchte und umfassend berate, aber nur etwas bestimmtes verkaufen will. Da ich keine Bitcoin verkaufe bin ich selbst hier fein raus :slight_smile:

1 „Gefällt mir“

Wurde bereits alles Relevante dazu gesagt. Der Vollständigkeit halber noch folgende Ergänzung:

  • Anlageberatung ergibt sich aus § 1 Abs. 1a KWG:
    Es handelt sich um die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird.

  • Dies ist erlaubnispflichtig, wenn man gewerblich als Finanzanlagenvermittler (§ 34f KWG) oder als Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h KWG) auftritt.

  • Gewerblich meint jede erlaubte, nach außen gerichtete, selbständige (nicht freiberufliche) Tätigkeit, die planmäßig auf Dauer angelegt ist und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.

2 „Gefällt mir“