Nuri muss Insolvenz anmelden - Was Kunden jetzt wissen müssen!

Das Berliner Krypto-Startup Nuri ist insolvent. Was die mehr als 500.000 Kunden jetzt wissen müssen:

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36n IN 4212/22

https://neu.insolvenzbekanntmachungen.de/ap/text.xhtml?x=0.5134515690441127

36n IN 4212/22

In dem Verfahren über den Antrag

Nuri GmbH, Prinzessinnenstraße 19/20, 10969 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Kristina Walcker-Mayer und die Geschäftsführer Jan Goslicki und Christoph Iwaniez,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 173698

  • Schuldnerin -

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|

hat das Amtsgericht Charlottenburg am 09.08.2022 beschlossen:

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 09.08.2022 um 13:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

  1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

  2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Herr Rechtsanwalt Jesko Stark
Budapester Straße 35, 10787 Berlin

bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 09.08.2022

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Werden damit auch die Kundengelder und Coins eingefroren? Ich gehe mal davon aus, dass Nuri keine Banklizenz hat.

Nachdem Nuri mit der guten alten Solarisbank zusammenarbeitet, sehe ich da kein Problem.

Bei der Custodial Wallet bin ich mal gespannt.

Vielleicht wird Nuri aber ja auch noch gerettet, wer weiß. Neue Investoren, Übernahme durch Konkurrenten etc. .

Wie die Geier…

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  • Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden. Forderungsanmeldungen müssen spätestens am Tag des Ablaufs der vom Gericht gesetzten Frist beim Verwalter eingehen. Auch Forderungen, die erst nach dieser Frist eingehen, werden berücksichtigt. Der Säumige hat unter Umständen allerdings die Kosten zu tragen, die aufgrund der Anordnung eines neuen Prüfungstermins entstehen.

Insolvenzverwalter ist hier:

Jesko Stark
GT RESTRUCTURING PARTNER
[email protected]

D +49 30.700.171.517
T +49 30 700 171 100

Nachdem ich die Meldung las, bin ich direkt ins HomeOffice gewechselt und die restlichen Sats vom Sparplan in Richtung Bitbox transferiert. Die Transaktion ging problemlos durch :+1:

Natürlich habe ich auch gleich den Sparplan platt gemacht und das restliche Fiat auf das Hauptkonto überwiesen. Auch hier gab es keinerlei Problem.

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Sats hab ich da schon lange keine mehr, Fiat hab ich gerade abgezogen. Das das geklappt hat glaub ich erst wenn die € auf meinem Konto eingehen.

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Wie siehts aus mit der Bitcoin Vault Wallet von Nuri. Habe da auch noch ein bisschen etwas drauf liegen, komme da nun aber zur Zeit nicht ran, da ich unterwegs bin …
Die Funds sollten ja soweit sicher sein - langfristig zumindest. Könnte mir da nur höchstens große Verzögerungen vorstellen um ran zu kommen.

Geht‘s allgemein sowieso eigentlich „nur“ um die Celsius-Geschichte hier? Die Leute, die ihre Assets in den Wallets haben, sollten davon doch nicht betroffen sein?! :face_with_raised_eyebrow:

Habe für Fiat natürlich direkt die Überweißung angefordert!

Wenn alles stimmt, was bisher behauptet wurde, ist das eine Multisig Wallet, über die ausschließlich du die Kontrolle hast. Notfalls mit dem BitGo Recovery Tool.

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Bin indirekt betroffen und habe immer versucht die Person dazu zu bringen, die Coins selber zu verwalten. Ich hoffe, dass wir das jetzt noch nachholen können und es noch nicht zu spät ist.

schockiert mich irgendwie gar nicht.

Es gibt diverse Abrechnungen mit Nuri in diesem Forum, es gibt eigentlich nur negatives. Blocktrainer sollte zu dem Fehler stehen, die Partnerschaft wieder aufgenommen zu haben und schnellstmöglich die Opfer von Nuri (= Gläubiger) informieren, sodass Leute, welche noch Geld oder Coins bei denen haben, das schnell noch wegbekommen. Zwar wäre das Geld nicht weg (Solaris + Einlagensicherung), die Coins auch nicht, jedoch kann das ein monatelanger Krampf und Kampf werden, bei den Coins.

In diesem Sinne, stirb bitte Schnell und verschone deine Opfer, Nuri. Du wirst nicht vermisst.

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Soweit ich weiß sind die Coins nicht einlagengesichert…

Sehr schön. Wie man Werbung auf kosten anderer macht scheint ihr ja bestens drauf zu haben.

Kann ich nur unterstreichen

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schlechter Stil von 21Bitcoin, aber finde ich moralisch nicht verwerflich. Nuri ist selbst schuld, es hat in der Vergangenheit sehr oft gezeigt, dass der Kunde an letzter Stelle steht.
Ich kann 21bitcoin (persönlich) empfehlen. Wobei ich den Beitrag trotzdem löschen würde, oder sind Partner von den Forenrgeln bzgl Werbung ausgenommen?

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Das sollte kein Problem sein. Stell aber sicher dass du den „Referenzschlüssel“ hast (findest du in einer Mail nach Registrierung oder in der App irgendwo) dann hast du völlig unabhängig ob deren Service komplett untergeht alleine die Kontrolle.

Du kannst dann aber nur mit dem BitGo Tool wiederherstellen, nicht manuell. Probier es in jedem Fall zuerst mit der Nuri App aus, vielleicht geht das dann noch – das wäre zumindest am einfachsten.

Mich auch nicht.

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Ich finde den Beitrag nicht schlimm (vllt unpassend formuliert), ich hoffe eher darauf, dass die anderen Anbieter aus den Fehlern lernen.

Stellungnahme von Nuri ist online: Nuri hat am Dienstag, den 9. August 2022 Insolvenz angemeldet.

Ich zitiere mal aus der Mail von Nuri, die ich im Moment erhalten habe:

Alle Einlagen und Investitionen auf deinem Nuri Konto sind durch die Partnerschaft mit der Solarisbank AG sicher. Deine Euro-Einlagen auf dem Bankkonto, alle Bitcoin- und Ether-Einlagen in Wallets & Vaults sowie die Nuri Pot-Investitionen sind von dieser Situation nicht betroffen. Du hast weiterhin garantierten Zugriff auf dein Geld und kannst es jederzeit ein- und auszahlen. Bis auf Weiteres wird sich daran nichts ändern und die App, das Produkt und die Dienstleistungen von Nuri können wie gewohnt genutzt werden

Und wieder mal zählt BYOB