Fifo über alle Wallets

Wer mit cointracking seinen Steuer-Report erstellt sollte bei den aufgelisteten Trades, die unter „Sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG“ fallen dringend drauf achten, dass die Zeiten der Übertragung von z.B. Wallet X auf Exchange Y korrekt eingetragen sind.

Bei mir hatten sich diesbezüglich Fehler eingeschlichen:

Krypto X von der Wallet auf Exchange Y verschoben, um dort zu verkaufen.
Die Zeit der Auszahlung von der Wallet lag aber ein paar Minuten nach der Zeit der Einzahlung auf der Exchange. Hier sollte ich nach dem Steuer-Report auf den kompletten „Gewinn“ Steuern zahlen, obwohl ich den Token mehr als ein Jahr in der Wallet hatte. Dieser Fehler schleicht sich ein, wenn die Depot-Trennung aktiviert ist :wink:

@piet
Den Transaktionsfluss Report (CoinTracking · Transaction Flow Report (Ledger List)) kennst du? Der hilft solche Sachen aufzustöbern.

Kurze Frage zur Depottrennung.
Wenn ich jeweils 5 ETH auf 4 MetaMask Account liegen habe und alle auf 1 MetaMask transferiere, dann gelten die 20 ETH wieder als 1 Depot und FiFo wird angewendet richtig ?

Ich kann es Dir definitiv nicht sagen, aber ich denke Du musst dann erst 1 Jahr warten und dann kommt FiFo zum tragen.

Das macht doch eigentlich kein Sinn, wenn ich nachdem ich alle Depots auf 1 Depot zusammenfüge und 1 Jahr warte sind die doch Steuerfrei.

Ich hab auf 4 MetaMask wallets jeweils 5 ETH
Ich will nun alle 20 ETH auf 1 Wallet transferieren.
Darf ich das ?
Und gilt dann FiFo wenn ich zb 3 ETH verkaufe oder wie regelt man das ??

ja ich weiß dass es keinen Sinn macht, aber das ist Europa und unser Finanminister. Ich musste - weil Rausschmiss nach 6 Monaten - meine deswegen zwangs zu verkaufenden BTC auch versteuern, obwohl ich genügend über ein Jahr alte auf der eigenen Wallet hatte. TradeRepublic lässt keinen Transfer der gekauften BTC auf eine eigene Wallet zu und erstellte deswegen eine Steuermitteilung, die nur die bei TradeRepublic liegenden BTC’s berücksichtigte.

Ja in deinem Fall sind es aber 2 Depots, und hier gilt Depottrennung.

Würde TR die BTC auf deine Wallet schicken, hättest du nur 1 Depot und somit könntest du FiFo anwenden und dein Verkauf wäre steuerfrei

ja, niemand verbietet dir alles auf eine wallet zu schieben

in dem wallet haben nicht alle coins das gleiche kaufdatum, vermute ich. wenn du also coins verschickst, muss klar sein welche 3 ETH mit welchem kaufdatum verschickt werden. das ist doch gerade der grund wozu FIFO existiert. wie willst du das ohne FIFO bestimmen welche 3 ETH verschickt werden?

…bevor Dir hier noch mehr an Halbwahrheiten und FUD kombiniert mit Finanzministerbashing verzapft wird.

Legst Du die ETH von mehreren Wallets in einer neuen zusammen indem du sie transferierst, bleiben die steuerlich relevanten Daten alle die gleichen.

Mal ein Beispiel mit 2 bestehenden Wallets, das du jederzeit auf deine 4 erweitern kannst:

  • Wallet A1 hat 5 ETH mit Kaufdatum der Coins vom 15.10.2022
  • Wallet A2 hat 5 ETH mit Kaufdatum der Coins vom 01.06.2023
    → Du sendest die Coins auf eine neue Wallet B1
  • Wallet B1 hat nun 10 ETH: 5 mit Kaufdatum vom 15.10.2022 und 5 mit Kaufdatum vom 01.06.2023
    → Du verkaufst 3 ETH, es werden steuerlich die ältesten Coins in der Wallet B2 bezüglich Kaufdatum veräußert (FIFO), in dem Bsp. also 3 ETH vom 15.10.2022. Diese sind zudem über der Spekulationsfrist von 1 Jahr und 1 Tag und etwaige erzielte Kursgewinne steuerfrei.

Generell gilt:

  • Je Wallet gilt stets eine Betrachtung nach dem FIFO Prinzip, grundsätzlich und nicht erst nach einem Jahr. FIFO bezieht sich immer aufs Kaufdatum und nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs auf der Wallet. Du kannst soviel zwischen eigenen Wallets senden wie du willst, solange du die Währung nicht wechselst (ETH → FIAT, ETH–> BTC etc.) tritt kein steuerlich relevantes Ereignis ein.

  • Haltefrist von 1 Jahr und 1 Tag (Achtung: in Schaltjahren gilt 366 + 1 Tag) bezieht sich immer auf nativ gehaltene Coins und Tokens ohne Staking. Die Frist bezieht sich immer auf den Anschaffungszeitpunkt der Coins also die vom Kauf her ältesten in einer Wallet, nicht auf den Zugang in die Wallet.

Keine steuerliche Beratung - just my two satoshis

Sollte wohl hier dann auch B1 heißen und nicht B2

Dies ist nicht korrekt. Staking hat keinen Einfluss auf die Haltefrist! Artikel, die im Internet zu finden sind, die das noch behaupten, verweisen auf veraltete Quellen…

Wenn du die beiden Punkte noch editierst in deinem Post, sollte es soweit mMn korrekt sein :slight_smile:

Bin natürlich auch kein Steuerberater, sondern nur jemand, der sich sehr viel mit diesem Steuerthema auseinandersetzt.

Danke Dir, wird eben angepasst!

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ok, gute Zusammenfassung NUR: Welche Notwendigkeit hätte ich Sammel-Wallet B1 zu kreieren wenn A1 sowieso schon mit 5 Stück aus der Haltefrist ist und nur 3 verkauft werden?!?!

Deshalb nochmal generelle Frage:
Was soll das mit dieser getrennten Walletbetrachtung? Bei meinen Euros gebe ich doch auch die „frischen“ vom Geldautomaten aus und zahle die nnicht erst auf’s Sparkonto ein und hole von dort dann „alte“ Euros zum ausgeben!

Ist jemand hier der diesen Schwachsin nachvollziehen kann und zudem soviel zu Finanzministerbashing.

:man_shrugging: Steuerlich? Keine!
Zur Erinnerung: Es war immerhin die/das Ausgangsfrage/-vorhaben von @Shanks23 .

Glaube der Finanzminister kann selber diesen Schwachsinn nicht nachvollziehen :smiley:

Ja mir ging es nur um die Pflicht zur Depottrennung.
Das kann sehr unübersichtlich werden mit mehreren Depots, daher einfach alles auf 1 Wallet transferieren und FiFo anwenden und gut ist.

Hallo Zusammen, ist schon ein Weilchen her mit der Diskussion hier - gibt es irgend welche neuen Erkenntnisse?
Meine dringendste Frage ist immer noch die Geschichte mit TradeRepublic weiter oben (weil ich hier nicht die Möglichkeit hatte meine BTC auf eine eigene Wallet zu transferieren) und dann eben der Klassiker:
Kaufe bei BörseA, transferiere nach einem Monat auf eigene HW und Verkaufe dann nach weiteren 1 Monat und 1 Tag einen Teil auf BörseB, wo ausgerechnet gerade die vor kurzem gekaufte gleich große Menge liegt - ist das nun FiFo und steuerfrei oder nicht?

Im Zweifel immer Steuerberater!

Im Leitfaden des Bundesfinanzministeriums

existiert folgende Passage

bb) Verwendungsreihenfolge

61 Für die Bestimmung der Verwendungsreihenfolge der veräußerten Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token gilt der Grundsatz der Einzelbetrachtung (vgl. Randnummer 51). Ist eine Einzelbetrachtung nicht möglich, gelten für die Zwecke der Haltefrist die zuerst angeschafften Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token als veräußert und ist für die Wertermittlung die Durchschnittsmethode anzuwenden (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1993, X R 49/90, BStBl II 1994 S. 591). Aus Vereinfachungsgründen kann für die Zwecke der Wertermittlung unterstellt werden, dass die zuerst angeschafften Token zuerst veräußert wurden (First in First out, FiFo).

62 Es gilt eine walletbezogene Betrachtung. Die gewählte Methode ist bis zur vollständigen Veräußerung der Einheiten einer virtuellen Währung oder einer bestimmten Art sonstiger Token in dieser Wallet beizubehalten. Nach einer vollständigen Veräußerung der Einheiten einer virtuellen Währung oder einer bestimmten Art sonstiger Token in dieser Wallet und anschließendem Neuerwerb von Einheiten dieser virtuellen Währung oder dieser sonstigen Token kann die Methode gewechselt werden. Beim Halten von Einheiten mehrerer virtueller Währungen oder mehrerer Arten sonstiger Token besteht für jede virtuelle Währung und jede Art sonstiger Token in einer Wallet ein gesondertes Wahlrecht.

Vorsicht Halbwissen!:
61 iVm mit 62 liest sich für mich allerdings eher so als würde kein Weg an der walletbezogenen Betrachtung vorbeiführen. Lediglich zu Beginn und zu Zeitpunkten wenn die Wallet bestandslos könnte ein Recht zum Wechsel auf andere Bewertungsmethoden zulässig sein, also statt FIFO, etwa auf LIFO.

OK, also immer noch das gleiche Trauerspiel - Danke für die Info!

Wo liest du da was von LiFo?
Wird das vom FA akzeptiert?

62 […]Die gewählte Methode ist bis zur vollständigen Veräußerung der Einheiten einer virtuellen Währung oder einer bestimmten Art sonstiger Token in dieser Wallet beizubehalten. Nach einer vollständigen Veräußerung der Einheiten einer virtuellen Währung oder einer bestimmten Art sonstiger Token in dieser Wallet und anschließendem Neuerwerb von Einheiten dieser virtuellen Währung oder dieser sonstigen Token kann die Methode gewechselt werden. […]

FIFO ist meiner Lesart nach der Standardfall

61 […] Aus Vereinfachungsgründen kann für die Zwecke der Wertermittlung unterstellt werden, dass die zuerst angeschafften Token zuerst veräußert wurden (First in First out, FiFo).
und wenn es eine Möglichkeit zum Wechsel geben soll, dann braucht es eine Alternative, diese wäre zumindest LIFO. Auch wenn es noch andere wertbasierte Methoden in der Logistik gibt, weiß ich nicht ob die hier überhaupt zur Anwendung kommen könnten.

Wichtig ist, das ganze ist eben genau das - ein Leitfaden - und kein seit Jahren praktiziertes feststehendes Steuerrecht. Mit einer konsistenten Praxis (kein wilder Wechsel zwischen walletbezogen und walletübergreifend und allenfalls Wechsel der Methodik zu gewissen Zeitpunkten wie in 62 beschrieben) kann ein Rechtsanwalt oder Steuerberater hier denke ich schon tragfähige Argumentationen aufbauen, warum deine Verkäufe evtl. doch nicht zu versteuern sein könnten insofern die Jahreshaltefrist gewahrt blieb.

Depottrennung und Trading bei Kryptowährungen – Vor- und Nachteile

Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen beim Trading hängt stark davon ab, ob eine Depottrennung angewendet wird. Allerdings ist die Depottrennung rechtlich umstritten, da das deutsche Steuerrecht hierzu keine klaren Vorgaben macht. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) äußert sich im Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen vom 10. Mai 2022 nicht explizit zur Depottrennung. Dies führt zu unterschiedlichen Auffassungen in der Praxis.

Vorteile der Depottrennung beim Trading

  1. Gezielte Steuerstrategie:
    Du kannst auf einer Börse aktiv traden (kurzfristige Spekulationsgewinne) und gleichzeitig auf einer anderen Börse Kryptowährungen langfristig halten, um nach Ablauf der einjährigen Haltefrist steuerfreie Gewinne zu erzielen.

  2. Vermeidung von ungewollten steuerpflichtigen Gewinnen:
    Ohne Depottrennung könnten durch einen Verkauf auf einer Börse ältere, langfristig gehaltene Coins nach dem FIFO-Prinzip berücksichtigt werden, obwohl sie auf einer anderen Börse liegen. Mit Depottrennung bleibt die FIFO-Reihenfolge lokal auf die jeweilige Börse beschränkt.


Nachteile der Depottrennung beim Trading

  1. Rechtliche Unsicherheit:
    Da es keine klare gesetzliche Regelung zur Depottrennung gibt, kann das Finanzamt die Anwendung ablehnen und stattdessen das globale FIFO-Prinzip ansetzen. Dies könnte zu nachträglichen Steuerforderungen führen.

  2. Erhöhter Dokumentationsaufwand:
    Bei der Depottrennung musst du Transaktionen auf jeder Börse bzw. Wallet separat dokumentieren und nachvollziehbar belegen, dass die FIFO-Reihenfolge nur innerhalb der jeweiligen Plattform angewendet wurde.


Fazit

Die Depottrennung kann insbesondere für aktive Trader sinnvoll sein, um steuerpflichtige Gewinne gezielt zu steuern und langfristig gehaltene Coins von kurzfristigen Trading-Transaktionen zu trennen. Da sie jedoch rechtlich umstritten ist, empfiehlt es sich, diese Vorgehensweise gut zu dokumentieren und einen Steuerberater hinzuzuziehen.

Quellen

  1. BMF-Schreiben zur Besteuerung von Kryptowährungen, 10. Mai 2022

  2. Bild.de – Wann Krypto höher besteuert werden als Aktien

  3. BTC-ECHO – Krypto-Steuer: Das Wichtigste zum BMF-Schreiben