Daraus folgt für mich: es gibt 2 Möglichkeiten, die sich nicht gegenseitig ausschließen
Antrag auf schlichte Änderung
Einspruch
Ich würde wohl erstmal per Email heute den Antrag auf schlichte Änderung stellen.
Sollte sich bis zum Ablauf der 1 Monatsfrist nichts absolut handfestes ergeben worauf ich mich rechtssicher berufen kann, würde ich dann noch zusätzlich zur Niederschrift Einspruch einlegen, damit ich den geforderten Betrag nicht bezahlen muss (Aussetzung der Vollziehung).
Somit bin ich 1) durch den Einspruch abgesichert und 2) habe mir sowenig Mühe gemacht wie möglich sofern ich keinen Einspruch einlegen muss.
Irgendwelche Einwände diesbzgl.?
Zudem möchte ich noch Fragen ob folgendes richtig ist?
Kauf 4.1.2021 Verkauf 5.1.2022 => steuerfrei
Kauf 5.1.2021 Verkauf 5.1.2022 => nicht steuerfrei
Meines Wissens nach beginnt die Frist immer erst am Folgetag, also
Kauf 4.1.2021 Verkauf 5.1.2022 => nicht steuerfrei
Haltefrist Tag 1 beginnt mit dem 05.01.2021, dann +1 Jahr (365 Tage in 2021 zu 2022, in Schaltjahren 366 Tage!) + 1 Tag → ergo steuerfrei ab 6.01.2022. Und um ganz sicher zu sein sich keinen Ärger mit verschiedenen Zeitzonen auf unterschiedlichen Börsen aufzuhalsen zur Sicherheit besser nochmal + 1 Tag.
Daraus würde ich folgende Faustregel ableiten um sich keinen Kopf in egal welcher Konstellation machen zu müssen „am Tag 369 ab Kaufdatum gezählt bist du immer safe“.
Beispiel: Du hast am 2. Januar 2008 im Notariat den Kaufvertrag für eine Eigentumswohnung unterschrieben. Einen Tag später, am 3. Januar 2008 begann die zehnjährige Spekulationsfrist zu laufen. Du hast die Wohnung nach dem Kauf vermietet. Die Spekulationsfrist endete mit Ablauf des 2. Januars 2018. Bei einem Verkauf der Immobilie ab dem 3. Januar 2018 kannst Du den Gewinn steuerfrei behalten und zahlst keine Spekulationssteuer, weil dann die Spekulationsfrist abgelaufen ist.
Bei der 1-Jahreshaltefrist wird es doch nicht anders sein. Bitte daher unbedingt eine Quelle für deine Aussage.
Bei der 1 Jahr und 1 Tag Regel geht es doch darum dass man einfach 1 Jahr und 1 Tag aufs Kaufdatum addiert, um das Datum der Steuerfreiheit zu ermitteln. Ohne Rücksicht auf Schaltjahre oder sonst etwas. So verstehe ich das.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
Was stimmt nun? Ich kann es abschließend nicht beurteilen. Meine Quelle zur Schaltjahrthematik war folgender Beitrag von Tami Mönnig:
Und der von @Lasse Lasse zitierte §188 (2) widerspricht der Schaltjahresthematik meines Erachtens nicht. In einem Schaltjahr, etwa von 31.03.2023 bis 31.03.2024 gilt ebendas und trotzdem ist es ein Tag mehr als in einem Nicht-Schaltjahr.
[…]welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht."
§ 187 Fristbeginn (1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
Also Frist beginnt am Tag, der dem Tag des Kaufs folgt. Also Kauf ich am 1.1. beginnt die Frist am 2.1. Aber Fristbeginn interessiert ja niemanden… Daher zum Fristende:
Enden tut die Frist mit Ablauf des Tags der dem Tag des Kaufs entspricht, siehe:
§ 188 Fristende (2) …endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt
Also hab ich am 1.1.2022 gekauft, endet die Frist mit dem Ablauf des 1.1.2023, weil das der Tag ist, der dem Tag durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag des Kaufs entspricht. Hier geht es schlicht um die Zahl „1“ im Datum, die den Tag angibt.
Im Gesetz steht nichts von Schaltjahren.
Er hat Recht IMO. Er sagt, dass es egal ist, ob es ein Schaltjahr gibt oder nicht. Im Gesetz steht ja auch nichts von Schaltjahren.
Was bei Immos bzgl. Haltefrist gilt, gilt IMO auch für Crypto, nur eben 1 Jahr statt 10.
Mündlich zur Niederschrift bedeutet, dass die Widersprechende bzw. der Widersprechende in der Behörde den Widerspruch mündlich formuliert, woraufhin eine zur Entgegennahme befugte Person diese Erklärung schriftlich niederlegt und unterschreibt.
So hab jetzt mit elster.de das Einspruchsformular abgeschickt.
Was eine Zeitverschwendung stundenlang am Text zu feilen, der sowieso mehr oder weniger egal ist weil der Fall so eindeutig ist. Wem gehts noch so bei sowas?
Zudem hab ich die vollumfängliche Aussetzung der Vollziehung beantragt, extra begründet mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ich nehme an auch dem wird stattgegeben.
Wie lange dauert das normalerweise bis ich Antwort bekomme? Wegen Aussetzung der Vollziehung muss ich ja zwingend bis zur Zahlungsfrist eine Antwort bekommen, wäre ja sonst sinnlos…
Widerspruch gegen Steuerbescheid 2023 - Steuernummer
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den Steuerbescheid vom XXX widerspruch ein.
Im Steuerbescheid wurden meine verkauften Bitcoin falsch bewertet. Die Haltedauer zur Steuervermeidung beträgt ein Jahr, welches überschritten wurde. Ich habe die Bitcoin länger als ein Jahr in Besitz gehabt. Anbei das Dokument aus dem hervorgeht wann ich die Bitcoin gekauft habe.
Bitte bearbeiten Sie meinen Steuerbescheid erneut.
Das war nicht an dich gerichtet, sondern an @einbaumhatzweige . Ich glaube, es gibt niemanden auf der Welt, der zwischen einer Woche und fünf Jahren für das Erstellen eines Widerspruch braucht.
Wenn sie Zweifel daran gehabt hätten, hätten sie entweder vorher bei mir nachgefragt oder mir schlimme Dinge vorgeworfen. Also liegt es sicher nicht an fehlenden Belegen.
Der Grund ist ganz einfach wenn ich mir ein Dokument vom FA anschaue:
Ich hab die Beträge entfernt. Das ist ein Vergleich der Daten. Es wurden einfach meine Daten für die Bescheiddaten übernommen. Es bedeutet, dass ein Sacharbeiter nicht richtig geschaut hat, was ich überhaupt erklärt habe. Dass da Dinge nämlich steuerfrei sind und nicht alles so übernommen werden kann.
Ich kenn das nämlich so, dass erklärte Daten und Daten laut Bescheid sich unterscheiden, weil die erklärten Einkünfte für private Veräußerungsgeschäfte um die steuerfreien Veräußerungen vom Sachbearbeiter korrigiert werden. Es ist ja nicht mein erster Steuerbescheid, und bei diesem Bescheid wurden einfach erklärte Daten mit Bescheiddaten gleichgesetzt :)
Und folgender Satz fehlt in diesem Steuerbescheid übrigens.
Habe vergessen das du die Daten schon dagelassen hast, wodurch das alles ja passiert ist.
Mal gucken was rauskommen wird. Das Amt darf sich übrigens „nur“ sechs Monate Zeit für die Bearbeitung des Widerspruch Zeit lassen. Sollte diese Zeit verstrichen sein, darf man eine Untätigkeitsklage erheben.
Das ist immer Theorie und Praxis. Aktuell wird wegen der ganzen Bitcoin.de Problematik viel zu tun sein. Eine Klage dauert dann meistens immer ein klein bisschen länger, als die Bearbeitung dauert, so dass ein Urteil gar nicht mehr nötig ist.
Ich wollte nur die Möglichkeit aufweisen. Man kann am Ende ja machen was man will.
Der Hauptpunkt meiner beruflichen Tätigkeit ist die Korrespondenz mit Ämtern, nicht mit dem Finanzamt, aber mit den ganzen Sozialen Wohnhilfen und Jobcentern in meiner Stadt und meine Erfahrungen sind, dass alles plötzlich ganz schnell geht, sobald ein Anwalt eingeschaltet und/oder eine Unterlassungsklage eingereicht wird.
Das muss zum Glück nur seeeehr selten gemacht werden, aber wenn es gemacht werden muss, zeigt es Wirkung.
Da ich etwas bei der Ersteinreichung etwas vergessen habe anzugeben, musste ich ja einen Widerspruch einreichen, damit der Bescheid neu bearbeitet werden kann.
Das war vor genau 14 Tagen. Einen neuen Bescheid habe ich noch nicht, jedoch ist heute das Geld überwiesen worden, welches ich durch die Einreichung des Widerspruch bekommen habe.