Keine Steuerberatung
(allenfalls aus Freude an steuerlicher Gehirnakrobatik und natürlich zur Belustigung im Zuge des fröhlichen Beruferaten von @Chrisbtc., Lustiges Berufe raten)
**Es gibt meiner Interpretation nach gewichtige Gründe dagegen die Gebühren selbst als zu besteuernden Verkauf der Coins bei Verkauf anzusehen ohne diese zugleich als Werbungskosten in Abzug bringen **
Warum?
In §23 EStG (§ 23 EStG - Einzelnorm) heißt es:
(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
- Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten […]
- Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.[…]
- Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter >früher erfolgt als der Erwerb.
[…](2) […]
(3) Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.
[…]
→ Daraus lese ich:
- für nach Jahresfrist veräußerte Coins/Token (=andere Wirtschaftsgüter) keine Werbungskosten in Abzug gebracht werden können
- für innerhalb Jahresfrist veräußerte Coins/Token (=andere Wirtschaftsgüter) Werbungskosten in Abzug gebracht werden können
Was sind Werbungskosten?
Let’s check, denn das EStG hat auch darauf eine Antwort
§9 Werbungskosten (§ 9 EStG - Einzelnorm)
(1) 1 Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2 Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. […]
→ Daraus lese ich:
- zu §9 EStg Abs. 1 S. 2:
- wir bewegen uns bei der Einkunftsart Private Veräußerungsgeschäfte
- in Verbindung mit §9 EStg Abs. 1 S. 1:
-
wir dürfen innerhalb dieser Einkunftsart Werbungskosten abziehen [von Einnahmen die in dieser Einkunftsart angefallen sind].
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Werbungskosten sind alles was dazu beiträgt diese Einnahmen auch zu erzielen.
Wann tun wir das? Wenn wir verkaufen!
Was fällt an, wenn wir verkaufen? Eine Transaktionsgebühr von der ColdWallet zur Börse, eine Handelsgebühr auf der Börse -
Werbungskosten sind aber auch alles was dazu beiträgt diese Einnahmen auch zu sichern.
Wie sichern wir die (zukünftigen) Einnahmen? Indem wir die zukünftig zu veräußernden Wirtschaftsgüter sicher verwahren. Das kann auch der Transfer von Börse zu Börse aus Erwägungen der besseren Sicherheit oder ein Transfer auf eine neue Wallet sein, da bei der alten der Seed kompromittiert worden sein könnte.
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Es gibt also viele gute Gründe und noch mehr was als Werbungskosten im Zuge der Sicherung von Einnahmen als Werbungskosten (Hardware Wallet, „Börsenbriefe“ etc.) ansatzfähig sein kann. Inspiration hier: Sind die Ausgaben für die Blocktrainer Patenschaft in der Einkommenssteuererklärung absetzbar? - #3 von FrankE
Zusammengefasst:
- Bei Privaten Veräußerungsgeschäften (also binnen Jahresfrist) dürften Handelsgebühren immer Werbungskosten sein und damit von den Einnahmen aus der gleichen Einkommensart (hier §23 EstG) abzugsfähig sein.
- Die Werbungskosten würden daher die vollen ermittelten Verkaufserlöse mindern, so dass der Anteil der Gebühren nicht zu einem steuerbaren Gewinn führen würde.
- In den allermeisten Fällen dürfte die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten auch auf Transaktionsgebühren zutreffen, Stichwort: Sicherung der Einnahmen
- schwieriger scheint mir die Abgrenzung und Umsetzung allenfalls bei Veräußerungen, bei denen Transaktionsgebühren für die Übertragung von „anderen Vermögenswerten“ binnen Jahresfrist angefallen sind (z.B. Transaktionsgebühren für das Senden von Coins/Token von Hard-Wallet zu Börse), davon aber nur ein Teil in Jahresfrist veräußert wird, der hingegen nicht bzw. erst nach Ablauf der Jahresfrist. Hier wäre anteilig der Teil der Werbungskosten nach FIFO-Prinzip zu ermitteln, der auch bei Verkauf in Jahresfrist abzugsfähig wäre.
- über Jahresfrist besteht keine Abzugsfähigkeit von Werbungskosten