Wundert mich, dass die Sache hier noch nicht höhere Wellen geschlagen hat:
OLG Braunschweig (Beschl. v. 18.09.2024 – 1 Ws 185/24): Kein Strafrecht bei „Krypto-Entnahme“ mit bekanntem Seed
Ein Mann hatte als technischer Helfer für einen Geschäftspartner eine Wallet eingerichtet – inklusive Sicherung der 24 Seed-Wörter. Später transferierte er ohne Zustimmung fast 25 Millionen Token (ca. 2,5 Mio. €) auf eigene Wallets.
Die Staatsanwaltschaft ging von Ausspähung, Computerbetrug und Datenveränderung aus und beantragte Vermögensarrest. Das Landgericht lehnte ab – und nun bestätigte auch das OLG: Kein Anfangsverdacht für eine Straftat.
Die Kernpunkte des Beschlusses:
§ 202a StGB (Ausspähen von Daten): Kein „Überwinden“ der Zugangssicherung, wenn die Zugangsdaten (hier: Seed Phrase) bereits rechtmäßig bekannt waren. Das reine Benutzen eines bekannten Passworts ist kein strafbares Eindringen.
§ 263a StGB (Computerbetrug): In Blockchain-Systemen gibt es keine „Täuschung“ über Berechtigung, weil die Transaktion allein durch den Private Key autorisiert wird – unabhängig davon, ob der Nutzer tatsächlich „berechtigt“ ist.
§ 303a StGB (Datenveränderung): Die Transaktion verändert zwar Daten (neuer Token-Inhaber), aber das tut nicht der Nutzer, sondern das dezentrale Netzwerk. Und das ist zu dieser Veränderung befugt.
Fazit: Zivilrechtlich mag das Verhalten problematisch sein (Treuepflicht, Vertragsbruch), strafrechtlich ist es nicht relevant, wenn der Zugriff technisch korrekt mit vorhandenem Key erfolgt.
Ein BRD Gericht bestätigt und bekräftigt mir diesem Urteil die Wichtigkeit eines „Bitcoin-Grundgesetz“ .
Die Selbstverwahrung seiner Coins bedeutet tatsächlich ein Maß an Verantwortung welches wir aus der Fiat Welt nicht gewohnt sind.
Die scheinbare „Paranoia“ mancher Bitcoiner ist gar nicht so paranoid .
Ich werde mir auch noch mal Gedanken um die Sicherheit meines Seed machen.
Zum Glück bietet Bitcoin aber auch andere Möglichkeiten um die Verantwrorung auf mehre Seeds zu verteilen (multisig).
Problem dieses Urteils ist, dass die strafrechtliche Beurteilung auf das Zivilrecht geschoben wird, wenn nicht sichergestellt ist, dass niemand Zugriff auf die Daten bekommt
Tatsächlich ist das schon alles sehr logisch.
Nichtjuristen würden hier vielleicht an Diebstahl oder genauer Unterschlagung denken aber in beiden Fällen ist das qua Gesetz explizit ausgeschlossen, weil es sich zwingend um körperliche Sachen handeln muss, worunter digitale Vermögenswerte gerade nicht fallen.
Darüber stolperte schon das Reichsgeicht, als irgendwelche Laubenpieper unberechtigt Stromleitungen angezapft hatten: Strom ist auch keine fremde bewegliche Sache, die man sich aneignen könnte. Dafür wurde dann ein eigener Tatbestand der „Entziehung Elektrischer Energie“ in § 248c StGB geschaffen.
Die Laubenpieper gingen trotzdem straffrei aus, weil keine Strafe ohne Gesetz.
Die ganzen Versuche andere Konstruktionen auf digitale Vermögenswerte anzuwenden sind halt genauso fraglich und letzten Endes muss der Gesetzgeber tätig werden und diese Lücke schließen.
Die andere Idee ist ja die des sog „falschen Schlüssels“ im untechnischen Sinn, wo zB der House-Sitter mit einem echten Schlüssel die eigene Wohnung leer räumt. Auch da haben die Gerichte in der Vergangenheit enge Grenzen gesetzt. Hier hat das OLG Braunschweig sogar verneint, dass sich das überhaupt analog anwenden ließe, weil die Wallet kein gegen Zugriff besonders gesicherter Raum sei, wenn das Password bekannt ist.
Also vielleicht zweimal überlegen, bevor man bei Ledger die PWD Recovery Funktion aktiviert!
dann kann ich ja ab heute Internetbetrug machen, denn der digitale Euro ist ja auch ncihts anderes oder das Geld aufm Konto, ist ja uch nur digital.
ich glaube das ist einfach nur ein Versuch, den Leuten Bitcoin unschmackhaft zu machen. Einfach Angst machen, dass Leute ihr Geld verlieren können, reicht schon aus, dass ein Teil einfach nciht mehr investiert. Aber früher oder später, wird Bitcoin sich sowieso durchsetzen, egal, welche dummen Rechtssprechungen kommen werden.
Eine Strafrechts Verurteilung muss eine Straftat über berechtigte Zweifel nachweisen.
Für eine Zivilrechts Verurteilung für z. B eine Schadensersatzforderung muss nur nachweisen das sie wahrscheinlich gerechtfertigt ist, nicht über jeden berechtigten Zweifel
Ich denke dein Vergleich hingt silentpredator.
Du müsstest vergleichbar von folgender Situation ausgehen. Du gibst dein Handy (für TAN), sowie deine Bank-Zugangsdaten an eine dritte Person und bittest diese Überweisungen für dich vorzunehmen. Wenn sich diese Person dann selbst Geld überweist, stellt es zwar eine ungerechtfertigte Bereicherung (nach BGB) dar, jedoch keine Straftat, da du dieser Person ja vollen Zugriff auf dein Konto gegeben hast. Also etwas völlig anderes als falschen Versprechen oder Angeboten, jemand arglistig zu täuschen.
Für eine Untreue gemäß §266 StGB, würde es im obigen Beispiel am Gesetz, behördlichem Auftrag oder einem Rechtsgeschäft (Vertrag) fehlen.
Wenn das Gericht keine Straftat „gefunden“ hat , dann kann auch keine Straftat/Täter verurteilt werden.
Das der „technische Helfer“ moralisch zu verurteilen ist , das ist „außerhalb“ des Strafgerichts.
Ob Schadensersatz gezahlt werden muss , das ist nochmal eine andere Frage.
Dazu fällt mir noch das Thema „legaler Betrug“ ein . Das kann man ebenfalls moralisch verurteilen. Aber in der BRD ist das legal und im „System“ etabliert.