Verlustverrechnung 2025

Hallo liebe Comunity,

neulich stieß ich auch Neuigkeiten in Sachen Besteierung insbesondere im Trading. Auf der unten verlinkten Seite habe ich Folgendes gefunden:

Verlustverrechnung 2025

Verlustverrechnung

Seit 2020 dürfen bestimmte Verluste aus Kapitalvermögen nur in Höhe von € 20.000,00 mit Gewinnen aus Kapitalanlagen ausgeglichen werden. Namentlich handelte es sich dabei um Verluste aus Termingeschäften sowie um Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung oder aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter (§ 20 Abs. 6 Sätze 5, 6 Einkommensteuergesetz/EStG).

*Neuregelung ab 2025

Die Beschlussempfehlungen des 7. Finanzausschusses zum Jahressteuergesetz 2024 (Änderungsantrag Nr. 4a Drucks. 20/13419I sehen die ersatzlose Streichung der Sätze 5 und 6 des Absatzes 6 von § 20 EStG vor. Damit können Anlegerinnen und Anleger ab 2025 solche Totalverluste aus Anlagen sowie aus Termingeschäften wieder unbegrenzt mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnen.

Anlage KAP bei Verlustverrechnung

Vorausgesetzt die betreffende Depotbank setzt die Neuregelung zeitnah um, ist für 2025 nur noch dann die Abgabe einer Anlage KAP erforderlich, wenn die positiven Erträge bei einer Bank mit negativen Erträgen bei einer anderen Bank verrechnet werden sollen. Weil der Gesetzgeber es nicht beanstandet, wenn die technische Umsetzung der Neuregelung bei den Depotbanken erst 2026 erfolgt, sollten Anleger die ausgewiesenen steuerpflichtigen Erträge in den Jahressteuerbescheinigungen 2025 besonders prüfen. Wurden Totalverluste oder Verluste aus Termingeschäften nicht vollumfänglich abgezogen, kann dies im Steuerveranlagungsverfahren korrigiert werden.

Anhängiges BFH-Verfahren

Der Gesetzgeber dürfte mit der Gesetzesänderung einem Urteil des Bundesfinanzhofs/BFH zuvorgekommen sein. In dem anhängigen Verfahren (Az. VIII R 11/24) wird der BFH über die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte unter Bezug auf Art. 3 des Grundgesetzes entscheiden.

Erscheinungsdatum: Di., 17. Dez. 2024

Link:

Ähnliches lässt sich ebenfalls in einigen YT-Videos bezüglich Trading/Crypto/Verlustverrechnung finden. Ich bin mir leider nicht ganz sicher, da rechtliche Formullierungen sollen auch richtig gedeuted werden. Wenn allerdings die Sachen so stimmen wie man sie lesen kann, ist man in wohl nicht nur in Sachen Cryptotraiding wesentlich freier geworden.

Es würde nach meinem Verständnis bedeuten, dass die realen Verluste komplet mit realen Gewinnen verrechnet werden können, also z. B. Traidingverluste von 10 Mil. mit Gewinnen von 10 Mil. eine Null zum Versteuern ergeben würden und nicht 10.000.000.000 minus 20.000 €!!! (Hoffentlich nur asl Beispiel zu nehmen :grinning_face:)

Wäre zwar nicht im Sinne eines reinen BTC-Hodlers, meiner Meinung nach dennoch erwähnenswert.

Kann sich dazu jemand „steuerrechtlich“ äussen?

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Einfache Antwort:
Das hat auf BTC Trading mit echten Bitcoin noch nie zugetroffen, nur auf andere Anlageinstrumente.

Zitat aus deinem Link

Namentlich handelte es sich dabei um Verluste aus Termingeschäften sowie um Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung oder aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter (§ 20 Abs. 6 Sätze 5, 6 Einkommensteuergesetz/EStG).

Kompliziertere Antworten überlasse ich anderen.

Danke für die Rückmeldung, das war aber nicht der Sinn des Ganzen. Prinzipiell geht es eher darum, dass man ab diesem Jahr (2025) manche Aussagen, die bis dahin galten und die auch heuer (2025) wiederholt wurden, für dieses Jahr korrigieren müsste. Bitte nicht falsch verstehen, es ginge nur um ein Update!

Ansonsten stehe ich voll hinter Roman!

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