Steurlicher Vorgang? Von CEX zu Hardware-Wallet

Hallo, wie in der Überschrift schon beschrieben:

Wenn ich z.B. Bitcoin von einer Zentralen Börse an meine Hardware-Wallet sende, dann muss ich ja Netzwerk-/Transaktionskosten in der Kryptowährung (hier: Bitcoin) bezahlen.

Mein Frage nun: ist dieses bezahlen in irgendeiner Hinsicht ein steuerlicher Vorgang? Bisher glaube ich nicht, weil ich die Bitcoin ja nicht in eine andere Währung veräußere (sei es FIAT oder sonst eine Kryptowährung).

Daher meine Frage; stimmt meine Vermutung oder müssen steuern gezahlt werden?

Die Frage ist tatsächlich nicht ganz einfach zu beantworten.

Gebühren im Zusammenhang mit einem gewinnbringendem Verkauf würde ich als Kosten ansetzen und vom Gewinn abziehen. Denn ohne diese Ausgabe hätte es den Gewinn nicht gegeben.

Gebühren die entstehen, wenn man Geld vom Automaten anhebt sind Privatspaß und können nicht abgesetzt werden. Analog dazu sehe ich auch den reinen Transfer von einer deiner Wallets in eine andere, welche dir gehört.

Streng genommen verkaufst du die BTC gegen die Leistung des Miners, deine Transaktion zu bestätigen. Geld gegen Leistung, also Verkauf.

Kaufst du von den Bitcoin Kartoffeln, verkaufst du die Bitcoin für die Knollen und auch die für den Transfer. Beides sind Leistungen, die in Anspruch genommen werden.

Als Fazit sehe ich demnach die Transfergebühr als steuerpflichtig.

Aber: Ich bin kein Steuerberater, darf keine Steuerberatung geben und tue dies auch nicht. Ich habe nur meine Gedanken dazu niedergeschrieben, ohne jegliche Gewähr.

Klar, du darfst keine Steuerberatung geben, ist mir bewusst und daher keine Sorge von meiner Seite aus (dennoch verstehe ich warum es immer gesagt werden muss, dass es keine Steuerberatung ist).

Dann bleibt mir nur noch eine Möglichkeit:

Solange man nur in BTC investiert und in regelmäßigen Abständen seine Bestände in seine Hotwarewallet transferiert und dabei die Netzwerkkosten unter 600 Euro private Veräußerunggesvhäftlicher Grenze bleiben, sollte man sich steuerlich keine Sorgen machen müssen und auch die Angabe sollte keine Pflicht sein, wenn ich das richtig verstanden habe.

(PS: bin ebenfalls kein Steuberater und darf daher keine Steuerberatung geben, und teile ebenfalls nur meine Gedanken ohne Gewähr)

Da gehe ich mit. :slight_smile:

Rein theoretisch würde das doch auch dafür gelten, wenn man mal zum ausprobieren Bitcoin wieder zu Euro oder etc FIAT tauscht und oder gegen andere Kryptos veräußert und somit die Haltefrist unter einem Jahr gebrochen wird, jedoch der Gewinn unter 600 Freigrenze bleibt.

(keine Steuerberstung, daher ohne Gewähr)

Ja, dem FA ist es egal, ob „ausprobiert“ wird, oder „voll ernsthaft“ gehandelt wird.

Wichtig: Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Bei Überschreitung wird der gesamte Betrag steuerpflichtig. Auch kann eigentlich auch nur das FA Steuerfreiheit feststellen.

Da zählen auch Ebayverkäufe mit rein etc.
Wobei man damit eher selten Gewinn einfährt.

Bei BSDEX und Bison ist es doch zB. so, dass die die Transaktionskosten bezahlen, oder?

Das ist mir leider nicht bekannt und würde mich deshalb genauso brennend intrressieren wie das hier gehandhabt würde.

Das steht in den Bedingungen der jeweiligen Anbieter. Wenn die Gebühren für dich übernommen werden, musst du natürlich keine Steuern zahlen.

Zumal (wie in diversen Steuerportalen, Finanzportalen erwähnt) bei einem „Gewinn“ unter 600 Euro (Summe aller privaten Veräußerungsgeschäfte, dazu zählt unteranderem Gewinne aus Bitcoin) keine Steuern anfallen werden und demnach (wie in den Portalen erwähnt) keine Angabepflicht besteht.

Soll heißen: solange die Netzwerkkosten der Transaktionen auf Wallets gering sind, sollte keine Unruhe entstehen.

PS: Keine Steuerberstung, nur die Ergebnisse meiner eigenen Recherche, daher keine Gewähr.

Und noch etwas, etwas ganz banales: solange die Transaktionakosten mit dem FIFO-Prinzip bezahlt und die Coins über ein Jahr „alt“ sind, sind sowieso keine Steuerpflicht vorzuweisen.

(keine Steuerberatung)