Staking und Steuern Deutschland (Erfahrungen)

Hi,
Ich habe 2 fragen zum Thema Staking und Steuern in Deutschland falls jemand Erfahrungen hat wäre ich dankbar für jede Antwort.
Frage 1 : Wenn ich Coin xy Stake und diese sagen wir mal 2 Jahre in diesem Stake habe werden innerhalb dieser zeit Steuern fällig oder erst sobald die Coins wieder in Fiat getauscht werden?
Also beispiel DFI Token von Cake (Julian Hosp) ich habe dort 50 Euro im Stake und bekomme alle halbe Std ca. einen Reward gutgeschrieben und dieser wiederum wird dann automatisch mit zu meinem Stake hinzugefügt (Also Zinseszins Effekt) , sind das Schon Steuerpflichtige Vorgänge oder erst sobald ich meine Coins Verkaufe?

Frage 2: Wenn ich mit meinem Staking unter 800 € Gewinn im Jahr bleibe muss ich das Überhaupt irgendwo angeben? Denn ich investiere sowieso nur ab und an mal 20-50 Euro und jetzt das erste mal in einen Staking Coin bzw nehme das erste mal an einem Staking Teil.
Denke mir eigentlich das es bei solch geringen Summen niemanden interessiert aber so wirklich eindeutige Aussagen konnte ich bis jetzt beim Thema Staking nicht finden.

Wäre toll wenn jemand Erfahrungen mit dem Thema hat und diese mit mir teilt :slight_smile:
Danke schonmal
Grüße :slight_smile:

(Laienmeinung)

Steuerlich relevant ist es (normalerweise) dann, wenn Du einen Zugewinn hast, also wenn Du danach mehr hast als vorher.
Die „neuen“ Coins sind ja kein Geschenk, sondern Du machst aktiv etwas dafür.

Falls Du damit auf §23 anspielst, so liegt die Freigrenze (nicht Freibetrag!) in Deutschland bei 600 Euro und nicht bei 800 Euro.

Allerdings ist (mir) noch unklar, ob §23 überhaupt greift, denn unter gewissen Umständen könnte Staking auch als gewerbliche Tätigkeit deklariert werden. Dann gibt’s keine Freigrenze.

Dass sich niemand für „geringe Summen interessiert“, bezweifle ich. Steuerhinterziehung fängt nicht erst bei 1.000 Euro oder 10.000 Euro an.
Wenn das FA „nur“ 50 Euro findet, die nicht korrekt versteuert wurden, wird die Strafe verhältnismäßig gering sein, aber Du kannst Dir sicher sein, dass sie weitersuchen und Dich in Zukunft sehr genau im Auge behalten werden. :wink:

Will sagen: Nimm das nicht auf die leichte Schulter.

P.S.:
Roman macht noch ein Interview mit einem Steuerberater. Da werden Deine Fragen (vermutlich) geklärt.

Danke erstmal für deine Ausführliche Antwort.

Okay, das heißt für jeden „Reward“ den ich bekomme muss ich einen bestimmten % Anteil dann an Steuern Zahlen verstehe ich das Richtig? Auch wenn ich die Coins nie in Fiat zurück tausche?

Ja genau die Freigrenze meinte ich, dachte eben das wenn ich nur 50 Euro einsetze nach 2 Jahren sagen wir 100 Euro habe (durch Staking und Re-investition der Rewards) das diese unter die 600 Euro Freigrenze fallen deswegen die frage ob sich da überhaupt jemand dafür interessiert. Aber wenn dies bei Staking nicht greift wäre das natürlich blöd :smiley:

Ja das denke ich mir, deshalb versuche ich mich auch möglichst gut zu informieren möchte natürlich nichts falsch machen.

Auf die Leichte Schulter nehme ich das nicht, deswegen versuche ich mich jetzt schon zu informieren auch wenn es „nur“ um knapp 50 Euro geht.

Okay, das wäre natürlich Top :slight_smile:

Ich glaube ich lass das mit dem Staking erstmal sein bzw. belasse es bei meinem Einsatz. Alles viel komplizierter und stressiger als es erstmal scheint, da kaufe ich mir doch lieber ab und an für paar Euro Coins und warte 1 Jahr oder Länger da muss ich mir kein Kopf machen :smiley:

Habe bei cryptotax einen Abschnitt gefunden zum Thema Staking.

„Einkünfte aus Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG umfassen somit auch Erträge, die der Steuerpflichtige durch die Teilnahme PoS-Verfahren erwirtschaftet. Diese werden durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten errechnet. Falls die gesamten Einkünfte im Rahmen des § 22 Nr. 3 EStG, weniger als 256 € pro Jahr betragen, sind diese nicht einkommensteuerpflichtig. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt, deren Überschreitung die Steuerpflicht der gesamten Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu Folge hat.“

Hat jemand damit Erfahrung und bedeutet das jetzt vereinfacht gesagt das bei Staking die Freigrenze bei 256€ Gewinn Pro Jahr liegt und Crypto zu fiat in unter 1 Jahr die Freigrenze bei 600€ oder?

Zum Verständnis: Die Freigrenze bezieht sich auf ein Steuer-Jahr. Also wenn Du bspw. zwischen dem 01.01.2020 und dem 31.12.2020 durch Deinen Nebeneinkünfte insgesamt einen Gewinn von 454 Euro erzielt hast, wäre dieser Betrag steuerfrei.

ACHTUNG: Wenn Deine Nebeneinkünfte 410 Euro überschreiten, musst Du eine Steuererklärung abgeben! Also auch wenn die 454 Euro steuerfrei sind, müsste dies erst vom FA durch Deine Steuererklärung „anerkannt“ werden.

Ja, so würde ich es auch verstehen.

Aber alles unter der Prämisse, dass das Staking als PRIVAT und nicht als GEWERBE deklariert wird:

Alles klar danke für deine Antworten.
Habe meine Coins jetzt erstmal wieder aus dem Stake raus, ist mir alles irgendwie zu unsicher mit den Steuern usw. Ich warte mal Romans Video mit dem Steuerberater ab und hoffe das sich dann die Fragen zum Thema Staking beantworten :slight_smile:

Ja, ich will auch noch warten, bis ich weiß, wie es genau läuft. :slightly_smiling_face:

Viel interessanter wäre zu Wissen wie es sich anschließend mit der Haltefrist verhält. Ich habe schon mehrmals gelesen/gehört dass diese sich dann auf 10 Jahre verlängern würde.

Dann würde das ganze Thema Staking rein aus finanzieller Sicht wenig Sinn machen. Angenommen ich bekomme durchs Staking 5% p.a., der Coin macht aber angenomen 10-20% p.a.
In 2 Jahren cash ich meine Coins aus, die ich ohne Staking steuerfrei bekomme, durch das Staking allerdings nun versteuern muss? Dann ist das für mich kein guter Deal, insofern ich daran glaube das der Coin langfristig im Wert steigt.

Man könnte überschlagen sagen, die Staking Rewards werden von der Steuer wieder aufgefressen.

Vielleicht hab ich aber auch irgendwo einen Denkfehler drin.

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Es kursieren viele Theorien. :slightly_smiling_face:

(Laienmeinung)
Da die 10 Jahre aktuell nur auf sowas wie Grundstücke, Immobilien usw. angewendet werden, sehe ich keine Gemeinsamkeit zu gestakten Coins. Ich wüsste also nicht, wieso man das in einen Topf werfen sollte.

Mehr wahrscheinlich ist da (meine) Theorie, dass Staking als gewerbliche Tätigkeit eingestuft wird. Zumindest, wenn man spezielle Anforderungen (nicht) erfüllt.

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Ich habe mich intensiv mit der Staking-Besteuerung befasst und konnte folgendes in Erfahrung bringen:

Das Wichtigste ist meiner Meinung nach die Einstufung der BaFin, da VCs in ihrer Zuständigkeit liegen:

Die BaFin stellt fest, dass Virtuelle Währungen/Virtual Currency (VC) Rechnungseinheiten, vergleichbar mit Devisen sind.

„[…]Zudem stuft die BaFin Bitcoins, in Übereinstimmung mit ihrer langjährigen Verwaltungspraxis, als Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 7 KWG und damit als Finanzinstrumente ein. Rechnungseinheiten sind mit Devisen vergleichbar, lauten aber nicht auf gesetzliche Zahlungsmittel. Hierunter fallen auch Werteinheiten, die die Funktion von privaten Zahlungsmitteln bei Ringtauschgeschäften haben, sowie jede andere Ersatzwährung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen als Zahlungsmittel in multilateralen Verrechnungskreisen eingesetzt wird.[…]“
Quelle: https://www.bafin.de/dok/7906360 zuletzt geändert am 18.09.2020 / zugegriffen am 22.09.2020.

Betrachten wir jetzt § 23 EStG Abs. 1 Nr. 2, bezieht sich Satz 3 ganz klar auf „gleichartiger Fremdwährungsbeträge“ wohingegen sich Satz 4 auf „anderen Wirtschaftsgüter“ bezieht. Eine Verlängerung der Spekulationsfrist (10 Jahre) trifft gem. Satz 4 nur auf „andere Wirtschaftsgüter“ zu.

§ 23 EStG Abs. 1 Nr. 2:
Satz 1: Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Satz 2: Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.
Satz 3: Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.
Satz 4: Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
Quelle: https://dejure.org/gesetze/EStG/23.html zugegriffen am 22.09.2020.

Warum sollte eine VC „anderen Wirtschaftsgütern“ zugeordnet werden, wenn die BaFin sie auf eine Ebene mit Devisen bzw. Fremdwährungen stellt?! :smiley:

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https://www.handelsblatt.com/finanzen/maerkte/devisen-rohstoffe/kryptowaehrungen-bitcoin-laut-olg-urteil-keine-rechnungseinheit-bafin-ueberschritt-kompetenzen/23192036.html?ticket=ST-3059388-9HzgzoaOfPn9YOP2Rt4E-ap1

§23 EStG kommt beim Staking überhaupt nicht zu Anwendung.

Gerade wenn es keine RE sind, gilt § 23 EStG Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 (andere Wirtschaftsgüter). Da die BaFin aber für RE/Devisen und alles was unter das KWG fällt zuständig ist, gehe ich auch davon aus, dass das BMF VC unter Satz 3 laufen lässt.

Gemäß dem OLG-Urteil war das entfernen von Bitcoin-Automaten durch die BaFin ja eigentlich grundsätzlich gegen das Gesetz bzw. eine Überschreitung ihrer Kompetenzen. Ich sehe aber auch in diesen Vorgängen eine ganz klare Richtung -> Die BaFin hat bei VC den Hut auf - was ja auch -m. E.- richtig ist.

So wie verstehe Beispiel Staking wenn ich in einem Jahr für Staking Geld kriege verändert sich die haltefrist auf 10 Jahre oder verstehe ich es falsch.

Mit der (unter Anderem) ertragssteuerlichen Behandlung von Token hat sich der wissenschaftliche Dienst des Bundestages kürzlich eingehender befasst. Das ganze Papier kann man sich hier runterladen:

Wissenschaftliche Dienste Bundestag: Umsatzsteuerliche Behandlung und Erörterung der ertragsteuerlichen Behandlung von Krypto Token

Ziemlich umfangreich; habe ich bislang nur einmal kurz quer gelesen. Aber vielleicht ganz interessant.

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4.5. Staking

Während beim Mining neue Krypto-Assets durch aktive Rechenleistung geschürft werden (Proof of Work), stellen sich für das Staking Nutzer zur Verfügung und parken die dafür erforderlichen Einheiten in ihren Wallets.

Der Algorithmus wählte diese Nutzer als Ersteller neuer Currency Token aus. Diese erhalten dafür neue Einheiten als Gebühr erhalten (Proof of Stakes).

Solche Einkünfte sind steuerpflichtig nach § 22 Nr. 3 EStG. Zudem dürfte die zehnjährige Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG greifen, sodass eine Steuerfreiheit de facto ausgeschlossen ist.

Soweit eigentlich klar. Was mich daran stört, ist das „dürfte“. Was soll das bedeuten?

„dürfte“ heißt „Vielleicht. Vielleicht aber auch nicht. Wir wissen’s nicht genau.“

Müsste in so einem offziellen Papier nicht stehen „so und so ist es“?

Ich bin irritiert.

NACHTRAG:
Das Dokument wurde nicht vom Deutschen Bundestag ausgegeben, sondern ist eine Arbeit, die vom Dt. Bundestag in Auftrag gegeben und durch „Wissenschaftliche Dienste“ erarbeitet wurde.

Zitat: „Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner
Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder.[…]

Damit ergibt das „dürfte“ auch Sinn, denn die Ausführungen in diesem Dokument sind nur die Meinungen/Einschätzungen durch „Wissenschaftliche Dienste“.

Wenn ich das alles so verfolge delegiert ja fast jeder seine ada

Bin da glaub eher ein schisser mach kein scheiss mit der Steuer oder du bekommst es doppelt so schlimm ab

Will halt keine böse Überraschung bekommen in paar Jahren nur weil ich heute denke ich bin clever kommt morgen der böse Brief

Ich würde sehr gern bei tobg in den Pool delegieren
Aber mit halbwissen was das steuerthema betrifft

Halt mich das die ganze zeit ab

Also wenn es hier paar Leute gibt die sich tiefer mit das Thema beschäftigt haben können gerne mal hier ihre Erfahrungen mitteilen
Würde mich sehr freuen

Erfahrungen wird noch niemand haben können, denn dafür müsste man ja seine Steuererklärung abgegeben haben.

Ein Auszug aus dem Dokument „Umsatzsteuerliche Behandlung und Erörterung der ertragsteuerlichen Behandlung von Krypto Token“ vom Juni 2020 findest Du über Deinem Beitrag.

Zum Nachtrag: Exakt! Also kein Gesetzesentwurf oder Gesetzesvorlage. Aber häufig gehen diese „wissenschaftlichen Beurteilungen“ in Getzesvorlagen zur Beratung im Bundestag ein.
Ansonsten wie immer: Frage 2 Juristen und Du bekommst 4 Antworten :smile:

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Ich finde das Papier ziemlich seltsam. Das wirkt wie ein erstes unprofessionelles Statement, nachdem sie sich eine Woche lang auf Youtube informiert haben…

Nach allen Indizien, die ich bisher so gesehen und gelesen habe, würde es mich wundern wenn die Haltefrist sich verlängert. Siehe auch das Blocktrainer Interview mit Dominik Freber. Die Regelung mit der Haltefristverlängerung basiert auf komplett anderen Vorgängen.

Wenn man einen Container kauft und mit Mieteinnahmen vermietet, ihn gleichzeitig abschreibt und nach einem Jahr ohne wesentlichen Verlust steuerfrei verkauft, dann verstehe ich den Unmut des Staates zumindest teilweise. Bei Cryptos schreibe ich aber nichts ab, d.h. ich spare keine Steuern bevor ich sie nach einem Jahr verkaufe.

Es wäre auch eine Frechheit CBDCs als normale Währung zu behandeln, und andere Cryptos nicht. Aber das ist für die Politik kein Hinterunggrund, und ich bin auch kein Finanzexperte.
Interessant wäre auf jeden Fall die spezifische Begründung, warum sich bei Cryptos die Frist verlängern sollte. Also ohne das einfach in irgendeine unpassende Kategorie wie Vermietungsgeschäfte einzusortieren.

Übrigens würde ich gerne an dieser Stelle mal anmerken, dass es auch in Deutschland einige Pools gibt, z.B. https://www.adapool.de/
Auch wenn die Nationalität nicht relevant ist, wundert es mich doch, dass auf deutschen Kanälen fast niemand darüber spricht. Der deutschsprachige Crypto Raum ist eine gewisse eigene Community, so wie wahrscheinlich in anderen Ländern auch. Da könnte z.B. Blocktrainer andere deutsche Projekte ja mal vorstellen.

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