„Nach einem Datenleck können Sie gemäß Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Schadensersatz von dem verantwortlichen Unternehmen fordern“
Laut Von Datenleck betroffen: Ist Schadensersatz möglich?
Datenleck bei Meta (Facebook): 300 Euro (Urteil des LG Lüneburg vom 24.01.2023, Az.: 3 O 83/22)
Datenleck bei Meta (Facebook): 1.000 Euro (Urteil des LG Stuttgart vom 26.01.2023, Az.: 24 O 52/22)
Datenleck bei einer gesetzlichen Krankenkasse: 2.000 Euro (Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.10.2021, Az.: 16 U 275/20)
Datenleck bei Scalable Capital: 2.500 Euro (Urteil des LG München vom 09.12.2021, Az.: 31 O 16606/20)
Datenleck bei Meta (Facebook): 3.000 Euro (Urteil des LG Oldenburg vom 20.10.2022, Az.: 5 O 1809/22)
Laut Schadensersatz nach Datenleck: Urteile & Entschädigung
Beim bloßen Kontrollverlust über Ihre Daten liegt der Maßstab meist bei rund 100 Euro.
Bei breiteren Datenabflüssen können Gerichte deutlich höhere Beträge zusprechen.
Eine Mindesthürde, wie schwer der Schaden sein muss, gibt es nicht. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2023 (C-300/21) ausdrücklich klargestellt, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO einer nationalen Regelung entgegensteht, „die den Ersatz eines immateriellen Schadens davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Schwere oder Erheblichkeit erreicht hat.“ Auch leichte immaterielle Beeinträchtigungen sind also ersatzfähig.
Ebenso entschied der EuGH am 14. Dezember 2023 (C-340/21), dass bereits die begründete Befürchtung vor einem künftigen Datenmissbrauch für sich allein einen immateriellen Schaden darstellen kann – ohne dass ein Missbrauch bereits stattgefunden haben muss. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Befürchtung unter den konkreten Umständen als objektiv nachvollziehbar angesehen werden kann.
Was dieser Schaden wert ist, hat der BGH am 18. November 2024 erstmals höchstrichterlich beziffert. Im ersten deutschen Leitentscheidungsverfahren zum Facebook-Datenleck (VI ZR 10/24) stellte der Senat fest, dass schon der bloße und kurzzeitige Kontrollverlust über personenbezogene Daten ein erstattungsfähiger immaterieller Schaden ist. In Leitsatz 4 heißt es dazu: Der Senat hat „keine Bedenken, den notwendigen Ausgleich für den (vorliegend) eingetretenen Kontrollverlust als solchem … mit einer Größenordnung von EUR 100,00 zu bemessen.“
Hundert Euro – das ist der Maßstab, an dem sich die deutschen Gerichte für den reinen Kontrollverlust seither orientieren. Das OLG Köln hat diesen Wert in seiner Entscheidung vom 3. April 2025 (15 U 41/23) ausdrücklich übernommen.
Edit:
Reicht das als Basis und Orientierung?
Edit 2:
@21bitcoin ihr könntet jetzt „Verantwortung“ übernehmen und jedem geschädigten Kunden 100€ oder entsprechenden Wert in BTC als Schadensersatz gutschreiben.
Wäre gute Werbung für euch, und so könntet ihr auch ggf das Vertrauen wieder gewinnen. Und ihr solltet auch für ein zukünftiges Leck diese 100€ den Kunden versprechen, sodass man als Kunde eure Motivation bezüglich unserem Datenschutz auch glaubt.