FATF Empfehlung zu max. 1000 $ ist ja schon von 2019 und steht tatsächlich schon in deinem KYC Beitrag; Asche auf mein Haupt.
Ist aber wenn man eh schon volles KYC macht wie du sagst egal.
Ok, sie wollen im Vergleich zu den aktuellen Ansätzen nichts über den Haufen werfen. Es bleibt offenbar bei den §22 und §23. Zu Details wie Staking usw. sagen sie leider nichts.
Das Brandenburger Urteil habe ich überflogen, aber kann nichts rauslesen, außer dass sie Kryptoveräußerungen eben als privates Veräußerungsgeschäft betrachten.
Sofern die Einkünfte aus Krypto- währungen im Privatvermögen erzielt werden, können diese insbesondere der Besteuerung als Einkünfte aus Leistungen i. S. d. § 22 Nummer 3 Einkommensteuerge- setz (EStG) oder als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 EStG unterliegen.