Wird es aber (in der Regel) nicht, wenn Du ein oder zwei Tage Abstand hältst.
Dabei geht es ja in der Regel um einen Verkauf und direkten Nachkauf. Dazwischen sollte schon eim bisschen Zeit liegen.
Niemand kann Dir hier eine abschließende Antwort geben, denn wir sind hier keine Steuerberater:innen. Ansonsten ist es doch dein gutes Recht ein Coin im Verlust zu verkaufen. Eine Freigrenze zu überschreiten ist natürlich immer ungünstig, da dann der gesamte Gewinn versteuert werden muss. Es ist eben eine Freigrenze und kein Freibetrag.
Am Ende geht es hier aber immernoch um eine Freigrenze von 600€. Das sind Peanuts. Da schaut kein Finanzamt detailliert drauf. In jedem Fall schön dokumentieren, falls man irgendwann doch mal nachfragt. Aber bleibst Du unter der Freigrenze musst Du natürlich erst einmal nichts angeben. Du hast ja nichts zu versteuern.
Ich wollte jetzt keinen eigenen Thread aufmachen. Passt aber hier thematisch etwa rein.
Ich finde im Netz keine Informationen wie hoch der Freibetrag bei Ehepaaren ist. Liegt der dann trotzdem bei 1000€ oder verdoppelt dieser sich auf 2000€. Ich habe nur eine Website gefunden, wo stand, dass der Freibetrag von 2000€ bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren nur bei Kryptos aus dem Deviraten-Handel gilt, nicht jedoch aus dem Spotmarkt.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, die im Kalenderjahr weniger als € 600,00 betragen haben, sind nach aktueller Rechtslage steuerfrei. Die Freigrenze soll nach Plänen der Bundesregierung (Wachstumschancengesetz § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG E) ab 2024 auf € 1.000,00 angehoben werden. Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, steht die Freigrenze jeweils einzeln zu.
Zitat:
„Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften für jeden Ehegatten getrennt zu ermitteln. Dabei steht jedem Ehegatten die Freigrenze gesondert zu. Kann einer der Ehegatten die Freigrenze allerdings nicht voll ausschöpfen, kann der nicht ausgeschöpfte Betrag nicht auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Dies gilt entsprechend für eingetragene Lebenspartner.“
Quelle: Private Veräußerungsgeschäfte / 6 Freigrenze | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe