hat hier jemand schon Erfahrung bzgl. dem Staking von Coins über Kinder gemacht? Wir überlegen, ob wir eine Summe X an z.B. Ethereum einem Kind schenken und dieses staken lassen. Die Staking-Rewards wären für das Kind ja bis zu einem bestimmten Grad (knapp bis zu 10000€ in Deutschland) steuerfrei. Das Staking würde man idealerweise selbst technisch realisieren, weil es vermutlich schwierig ist ein Konto für die Kinder bei Binance&Co zu erstellen.
Übersehen wir irgendwas? Jemand Erfahrung mit ähnlichen Themen?
Ein vermutlich schwieriger Punkt wird sein das die Quelle der Einkünfte auf den Namen der Kinder laufen muss um die steuerlichen Vorteile zu nutzen. Selbst für das einfache Sats stapeln hatten wir uns von einem Anwalt beraten lassen wie wir das rechtlich sauber aufsetzen sollten.
Herausgekommen sind Girokonten auf den Namen der Kinder, SoftKYC Provider Pocketbitcoin denen es egal ist wer Sats einkauft solange es von einem deutschen Konto bezahlt wird und ein extra HardwareWallet für die Kinder auf die direkt von PocketBitcoin ausgezahlt wird.
Wo hast du das her?
Meines Wissens nach muss man beim Staking jährlich den Gewinn/Reward versteuern. Bei einem Kind kommen da noch ganz andere Probleme ins Spiel, zum Beispiel, dass das Kind garkeine Steuererklärung abgeben muss. Aus diesem Grund kann das Staking eigentlich nur über euch/die Eltern laufen.
Das ist der gesetzliche Grundfreibetrag. Gilt für alle Einnahmen des Kindes (bzw. jeder Person).
Wenn man darunter bleibt muss man auch keine Steuererklärung abgeben. Wenn ein Kind darüber landet muss auch das Kind eine Steuererklärung abgeben.
Da bin ich mir ziemlich sicher. Könnt mich aber gern eines besseren belehren.
Aij… nope.
Einkünfte aus Staking sind nicht mit EInkünften aus „nicht selbständiger Arbeit“ gleichzusetzen, sondern „sonstige Einkünfte“ und die sind ab 255€ zu versteuern (nach § 22 Nr. 3 EStG).
Das ist korrekt, aber da bei einem Kind anzunehmen ist, dass allgemein der Grundfreibetrag (9984€ fürs Jahr 2022) nicht überschritten wird zahlt das Kind keine Steuern, auch nicht auf Staking Erträge über 255€. Wenn die staking Einnahmen plus weitere steuerbare nebenjobs die 9984€ überschreiten, dann muss jeder weitere Euro entsprechend versteuert werden.
Du vermischst hier ganz klar die Einkommensarten. Das habe ich doch explizit angegeben, dass es sich nicht um eine „nicht selbständige Arbeit“ handelt, bei der es einen Grundfreibetrag von 9984€ gibt, sondern um „sonstige Einkünfte“
Ich verlinke hier mal ein sehr ausführliches Schreiben des BMF:
Lest euch das wirklich mal durch! Man merkt hier ganz klar, dass die Damen und Herren sich wirklich mit der Materie beschäftigen.
Wer nur das nötigste zum Thema lesen möchte, springt zum Absatz 45.
Und bevor die Frage kommt, „andere Einkommensarten“ sind Gerwerbliches Einkommen…
Ich habe nie abgestritten, dass Staking zu den sonstigen Einkünften zählt. Dennoch, sonstige Einkünfte stellen eine der sieben Einkunftsarten zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens dar. Die in § 22 EStG (Einkommensteuergesetz) aufgezählten Einkünfte gehören zu den Überschusseinkünften und werden durch Ermittlung der Einnahmen abzüglich der Werbungskosten festgestellt. Das Ergebnis der Überschussermittlung ergibt nach Hinzuzählen der Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten die Bemessungsgrundlage zur Besteuerung durch die Einkommensteuer. Nur der Teil des zu versteuernden Einkommens oberhalb des Grundfreibetrags unterliegt der Einkommensteuer. Wobei der erste Euro darüber mit 14 Prozent Eingangssteuersatz zu versteuern ist. Welchen Steuersatz würdest du denn deiner Meinung nach einem Kind mit sagen wir mal 1000 Euro staking Einkünften zu Grunde legen? Der Grundfreibetrag liegt übrigens doch bei 10.347 Euro, hatte es eben verwechselt.
Du hast vollkommen Recht!
Manchmal ist einfach nicht mein Tag… soll ich das jetzt so stehen lassen oder die Falschaussagen lieber entfernen und zumindest kenntlich machen, dass da was falsches stand.
Ach, das gehört doch zu einer guten Konversation dazu. Ich gehe doch davon aus, dass man den Beitrag auch zu Ende ließt. Der Link zu dem Schreiben des BMF ist ja trotzdem absolut relevant.
Das ist zwar alles richtig, doch empfehle ich Dir, eine:n Steuerberater:in zu fragen, ob nicht trotzdem (vom Kind) eine Steuererklärung gemacht werden muss.
Es gibt einige Bedingungen (siehe Steuer-FAQ), die die-/denjenigen dazu verpflichten, eine Steuererklärung zu machen, selbst wenn die Einnahmen unter dem Steuerfreibetrag bleiben und keine Steuern gezahlt werden müssen.
Letztendlich muss dann trotzdem die Steuerfreiheit durch das FA bestätigt werden.
Nur wenn diese staatliche Hilfen in Anspruch („Hartz4“) nehmen und das Kind bei den Eltern wohnt. (Wohngemeinschaft → Einnahmen aller Personen werden zur Berechnung herangezogen)
Im Zweifel würde ich einfach ne Steuererklärung abgegeben. Bei einem Kind, was wahrscheinlich keine Werbungskosten und anderen Einnahmen hat, dauert das ja bei Elster online nicht länger als 15 Minuten. Wenn ich die Gesetzmäßigkeiten richtig verstehe, müsste man es wohl bei sonstigen Einkünften unterhalb des Grundfreibetrags nicht, aber klar wir sind hier alle keine Steuerberater. So eine Auskunft sollte man vll auch mit einem Anruf beim Finanzamt klären können, bevor man horrende Summen für einen Steuerberater ausgibt.
Klar. Das FA wird Dir dazu sicher auch eine Antwort geben können.
Allerdings glaube ich nicht, dass ein STB Dir für so eine Info eine Rechnung stellen würde.
Hier noch der erwähnte Link zu "In welchen Fällen sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?, wobei ich da gerade den Absatz „Wenn Sie z. B. durch die Vermietung einer Wohnung, durch selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit oder als Betreiber eines Gewerbes Einkünfte erzielen, müssen Sie immer dann eine Steuererklärung abgeben, wenn diese Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen.“ gelesen habe, was eigentlich schon die Antwort wäre.