Es gibt noch kein festes Gesetz, das ist alles in der Mache:
Hier findet man den Referentenentwurf: Bearbeitungsstand: 25.10.2024
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC8-Umsetzungsgesetz - DAC8-UmsG)
Folgendes müssen Börsen ans Finanzamt melden:
a) Name,
b) Anschrift,
c) Ansässigkeitsstaat oder Ansässigkeitsstaaten,
d) Steueridentifikationsnummer oder Steueridentifikationsnummern, soweit es sich
nicht um einen Fall des § 15 Absatz 3 handelt,
e) Geburtsdatum und Geburtsort und
f) die Funktion oder Funktionen, aufgrund derer die jeweilige meldepflichtige Person
als beherrschende Person des Rechtsträgers anzusehen ist;
4. für jede Art von meldepflichtigem Kryptowert, für den der meldende Anbieter von
Krypto-Dienstleistungen in Bezug auf den Meldezeitraum meldepflichtige Transaktionen durchgeführt hat,
a) die vollständige Bezeichnung der Art des meldepflichtigen Kryptowerts,
b) den gezahlten aggregierten Gesamtbruttobetrag, die Anzahl der Einheiten und die
Anzahl meldepflichtiger Transaktionen in Bezug auf Erwerbe gegen eine Fiat-Währung,
c) den erhaltenen aggregierten Gesamtbruttobetrag, die Anzahl der Einheiten und
die Anzahl meldepflichtiger Transaktionen in Bezug auf Verkäufe gegen eine FiatWährung,
d) den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl meldepflichtiger Transaktionen in Bezug auf Erwerbe gegen andere meldepflichtige Kryptowerte,
e) den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl meldepflichtiger Transaktionen in Bezug auf Verkäufe gegen andere meldepflichtige Kryptowerte,
f) den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl meldepflichtiger Massenzahlungstransaktionen,
g) den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl meldepflichtiger Transaktionen in Bezug auf nicht unter die Buchstaben b und
d fallende Übertragungen an den meldepflichtigen Nutzer, aufgeschlüsselt nach
Übertragungsart, sofern dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt,
h) den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl meldepflichtiger Transaktionen in Bezug auf nicht unter die Buchstaben c, e
und f fallende Übertragungen durch den meldepflichtigen Nutzer, aufgeschlüsselt
nach Übertragungsart, sofern dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt, und
i) den aggregierten beizulegenden Marktwert sowie die Anzahl der Einheiten in Bezug auf vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführte
Übertragungen an Distributed-Ledger-Adressen, von denen dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nicht bekannt ist, ob sie mit einem Anbieter von
Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte oder einem Finanzinstitut verbunden sind.