Antworten Finanzamt zur Besteuerung

Guten Morgen,
hier mal die Antworten zu meinen Fragen meines Berliner Finanzamtes. Ich denke das könnte auch andere interessieren. Ich hatte die Anfrage nach einer rechtsverbindlichen Auskunft gestellt, der Hauptteil des Schreibens des FA bezieht sich auf Hinweise, wie solch eine Anfrage formgerecht zu stellen wäre und dass das am Ende ziemlich teuer wird… dennoch hat mir der mit Kryptowährungen beauftragte Sachbearbeiter am Ende die Fragen „unverbindlich“ beantwortet und darauf hingewiesen, dass wohl noch im Sommer verbindliche Regeln in Deutschland kommen sollen, die derzeit durch das BMF erarbeitet werden…

Interessant finde ich, dass mein FA aktuell quasi allen Regelungen widerspricht, die auf Youtube durch Kryptosteuerberater kommuniziert wurden… z.B. Staking mit steuerfreien Coins… Ich werde deshalb noch warten, bis verbindliche Regeln gelten.

Hier meine Fragen:

  1. Verlängert sich die Haltefrist von 1 Jahr, wenn man Kryptowährungen zum Staking oder Lending freigibt? Siehe hierzu unten auch die Auskunft des Steuerbüros von Winheller und dem Bayrischen Landesamt für Steuern.
  2. Sollte sich die Haltefrist doch verlängern, wie ist es mit Coins wo die Haltefrist von 1 Jahr bereits abgelaufen ist, können diese definitiv fürs Staking und Lending eingesetzt werden, ohne dass sich die Haltefrist verlängert?
  3. Wie sind die Erträge aus dem Staking oder Lending zu behandeln, die meist in Form von neuen Coins entstehen? Wie werden diese versteuert und gilt hier auch wieder nur die 1 Jahr Haltefrist?

Hier die Antworten:

Dennoch möchte ich lhnen zu den drei von lhnen aufgeworfenen Fragen unverbindlich mitteilen, dass diese nach meiner gegenwärtigen Einschätzung wie folgt zu beantworten wären:
zu 1)
Werden Einheiten einer virtuellen Währung im Wege des sogenannten Lending gegen Entgelt Überlassen, liegt eine Nutzung als Einkunftsquelle i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz
4 EStG vor, mit der Folge, dass sich die Veräußerungsfrist nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG auf zehn Jahre verlängert. Entsprechendes gilt, wenn Einheiten einer virtuellen Währung zum Zwecke des Proof of Stake genutzt werden. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass das Halten der Einheiten einer virtuellen Währung dazu führt, dass der Teilnehmer den nächsten Block erstellt und dadurch zusätzliche Einheiten einer virtuellen Währung generiert.

zu 2)
ln den unter 1) genannten Fällen verlängert sich die Haltefrist auf zehn Jahre auch dann,
wenn die Nutzung als Einkunftsquelle erst nach Ablauf der einjährigen Haltefrist erfolgt.

zu 3)
Werden die betreffenden Einheiten einer virtuellen Währung im Betriebsvermögen gehalten,
stellen die Erträge aus dem Lending oder Staking steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar.
Werden die Erträge in Einheiten einer virtuellen Währung generiert, gelten diese mit dem
Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses als angeschafft. Bei einer Veräußerung wird ein Ge-
winn oder Verlust realisiert.
Erträge aus dem Lending oder Staking von im Privatvermögen gehaltene Einheiten einer virtuellen Währung sind nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Beim Lending erfolgt die Zuteilung der
zusätzlichen Einheiten einer virtuellen Währung auf Grund der Leistung ,Nutzungsüberlassung auf Zeit“. im Fall des Staking liegt die Leistung darin, dass der Teilnehmer auf die Nutzung seiner Einheiten einer virtuellen Währung für einen bestimmten Zeitraum gegen Entgelt
verzichtet. Die im Rahmen des Lending oder Staking zugeteilten zusätzlichen Einheiten sind
mit dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung zu bewerten. im Fall der Veräußerung unterliegen sie — sofern nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG
vorliegen - der einjährigen Veräußerungsfrist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

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Sehr interessant, danke!

Daran sieht man, dass sich ein krypto-kompetenter Steuerberater lohnt. Winheller ist z.B. komplett anderer Ansicht.

Wie sieht das bei Ada aus? Da gebe ich ja nicht den Token her sondern nur das Recht. Der Token bleibt aber weiterhin mein Eigentum und ich kann ihn nach belieben versenden und muss ihn nicht mal vom Staking herausnehmen.

Diese Formulierung ist für mich in zweierlei Hinsicht unklar.

zu Voraussetzung 1) Bei Cardano bin ich z.B. trotz Staking nicht der Teilnehmer, der den nächsten Block erstellt, sondern der Stake Pool Operator (delegated Proo of Stake).

zu Voraussetzung 2) Sie schreiben, dass zusätzliche Einheiten der virtuellen Währung generiert werden müssen. Was heißt zusätzlich? Wie ist die Situation, wenn nur die Transaction Fees umverteilt werden?

Das wird einem zwar nicht weiterhelfen. Aber die unsauberen Formulierungen zeigen, dass man sich dort nicht detailliert mit dem Thema befasst hat.

Generell bezieht sich die zentrale Frage beim Staking auf diesen Satz:

§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG

Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;

Winheller argumentiert, dass die Coins beim Staking der Netzwerksicherung dienen. Durch dieses Blockieren der Verfügungsgewalt werden die Einkünfte erzielt (Rewards), nicht durch die gestaketen Coins selbst.
Im Klartext heißt das, die Coins an sich werden nicht als Wirtschaftsgut genutzt, wie z.B. ein Auto, ein Container, oder andere Güter, mit denen man etwas anstellen kann.

Winheller Artikel zum Staking (siehe HIER):

Um als Einkunftsquelle genutzt zu werden, müssten die in Rede stehenden Wirtschaftsgüter eine eigenständige Erwerbsgrundlage bilden.

Nutzer müssen bei proof-of-stake-basierten Kryptowährungen oder beim Betreiben von Masternodes einen bestimmten Teil ihrer Kryptowährung der Verfügungsmacht entziehen und dem Netzwerk als Sicherheit bereitstellen. Die Sicherheit des Netzwerkes wird dadurch gewährleistet, dass regelwidriges Verhalten den dem Verlust der Sicherheitsleistung (Kryptowährung) zur Folge hat. Auch in diesen Fällen werden keine Einkünfte aus dem Wirtschaftsgut selbst , sondern für das Blockieren der Verfügungsmacht, also als Ertrag aus der Forderung, erzielt. Auch hier bleibt es bei der Haltefrist von einem Jahr.

Über das Entziehen der Verfügungsmacht kann man bei Cardano sicher diskutieren.

Man selbst kann zwar jederzeit darauf zugreifen. Aber durch das Staking entzieht man die Verfügungsmacht anderen, potentiell schädlichen Netzwerkteilnehmern, bzw. setzt man deren Stakes etwas entgegen. Das ist aus meiner Sicht die Leistung, für die man Rewards erhält.

vielen Dank Vincent.

so wie im Moment Gelder gebraucht werden, könnte ich mir auch vorstellen, dass die Steuerfreiheit nach einjähriger Haltefrist komplett entfällt und die Abgeltungssteuer eingeführt wird.

Das ist glaube ich das schlimmere

würde das auch die alten Coins betreffen oder nur ab dem neuen Gesetzt falls es mal kommen sollte? :thinking:

Gruß

Es gilt der Vertrauensschutz.
Für Details, ab ins Steuer-FAQ! :slight_smile:

:wink: :+1:

Gruß.

Also Doppel-Besteuerung? Das ist nicht nett.