Steuererklärung - Gewinne von Kryptowährungen unter Freibetrag angeben? + Wie Optionsscheine auf Bitcoin versteuern?

Hallo, ein paar Fragen, die ich noch nicht beantwortet gefunden habe: muss ich, wenn ich ca. 250,- Gewinn mit Kryptowährung aus Verkäufen erzielt habe, diesen in der Steuer angeben, obwohl er unter der Freigrenze von 600,- liegt?
Muss oder sollte man auch alle Hodl-Konten angeben, auch wenn nur Käufe und keine Verkäufe getätigt wurden?
Also sollten auch Hodler ihre Konten ungefragt dem Finanzamt melden?
3. Ein Optionsschein auf bitcoin zählt als Aktie / Derivat und muss bei Verkauf nicht zu dem Gewinn aus Kryptoverkäufen gerechnet werden, vermute ich?

Verkäufe aus Aktien usw. zählen nicht zu der Freigrenze von 600 hinzu… allerdings Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, die ebenfalls innerhalb eines Jahres getätigt wurden (Trödel, Auto…)
Korrekt?

Danke!

Das kommt darauf an. Eine Steuererklärung ist verpflichtend, wenn Du 400 Euro und mehr durch Veräußerungsgeschäften eingenommen hast. Und dann müsstest Du auch die 250 Euro angeben.

Bist Du unter diesen 400 Euro, musst Du keine Erklärung machen und somit auch die 250 Euro nicht angeben.

Nein. Das musst Du sowieso NIE machen. Das FA interessiert sich erst beim VERKAUF für Deinen Gewinn und auch dann zählen nur die „nackten“ Euro-Zahlen. Den Inhalt Deiner Konten musst und solltest Du niemandem verraten.

Geht über mein Laien-Wissen hinaus, aber wenn das als Aktie zählt, greifen §22 bzw. §23 sowieso nicht und die Besteuerung liegt fix bei 25%

Frag’ hierzu bitte einen Steuerberater.

Richtig, weil vollkommen anderes Gesetz. IMHO liegt die Grenze hier bei 256 Euro pro Jahr. (Aber: ABSOLUTES Laienwissen! => Stb. fragen!)

Ja, genau. Die o.g. 400 Euro bezieht sich auf all diese Geschäfte.

So wie es geschrieben steht verstehe ich es auch, aber vielleicht kann jemand Gesetzestexte oder Urteile als Quelle mit angeben, weil es schlecht wäre zu traden ohne zu wissen womit man seine Rechtsauffassung begründet. Zum Schluss darf man dann Gewinne versteuern die man noch gar nicht realisiert hat, weil in der Wallet gar nichts bewegt wurde, sondern nur an der Kryptobörse.
Natürlich weiß ich, dass es zum Krypto nicht viel gibt, aber zum Thema Veräußerungsgeschäften gibt es bestimmt dann etwas anwendbares. Wollte die Frage auch mal an Roman posten für seine Steuerexperten.

Das ist richtig.

Außerdem hat sich die Versteuerung von Termingeschäften für Privatpersonen (!) ab 2021 signifikant geändert, siehe dazu § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG.
Es ist zwar noch nicht abschließend geklärt, aber nach momentanem Stand werden wohl nicht nur Optionen, sondern auch Optionsscheine in diesem Kontext als Termingeschäft betrachtet.

Entscheidend geändert hat sich die mögliche Verrechnung von Gewinnen und Verlusten. Ab 2021 dürfen entsprechende Verluste nur noch mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften verrechnet werden. Außerdem dürfen Verluste nur bis 20.000 € jährlich mit Gewinnen verrechnet werden. D.h. wenn du 50.000 € Gewinn und 60.000 € Verlust machst, dann hast du trotz Netto-Verlust einen Gewinn von 30.000 € zu versteuern.

Regelmäßig aktualisierter Stand:
Verlustverrechnung bei Termingeschäften - Es wird wieder wie früher! | stock3

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Wenn Du ständig Währungen an- und verkaufst, kann Dir das leicht passieren.

Im Bullenmarkt ergibt sich sehr schnell ein respektabler Gewinn, doch wenn dann der Bärenmarkt einsetzt, hast Du im Worst Case sehr, sehr viele Coins, die aber leider alle „nichts“ wert sind. (Zumindest „nichts“ im Vergleich zu dem, was sie im Bullenmarkt wert waren.)

Dann die vier- oder sogar fünfstellige Steuerschuld zu zahlen, kann einem das finanzielle Genick brechen.

Hatte ich bereits geschrieben: §22 bzw. §23 EStG

Aber das Handeln mit Optionsscheinen, so wie Du es offenbar planst, ist kein Privates Veräußerungsgeschäft.

Mir ist nicht bekannt, dass ein weiteres Interview geplant ist. Von daher empfehle ich Dir noch einmal, (D)einen Steuerberater zu fragen. Nur er kann Dir eine rechtsgültige Auskunft geben, auf die Du Dich berufen kannst.

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Solange „Börse und Handel“ getrennt von „Verbleib auf Wallet“ betrachtet werden, wäre das ja ok.

Ja klar, aber für den Fall ja nicht anwendbar oder gibt es da etwas Vergleichbares?

Keine Planung nur eine Überlegung, aber auch nicht mit Optionsscheinen, sondern das Halten auf der Wallet aber zwischenzeitlicher Trade getrennt von der Wallet am Markt, wenn sich eine gute Gelegenheit bietet. Würde sich ggf. anbieten, wenn der Kurs doch noch mal kracht und man bei einem letzten low gekauft hat und es schafft zu verkaufen bei einem turn around

hatte gemeint, dass da noch eine Fragerunde kommen sollte, kann mich auch irren.

ja, werden wir sicherlich auch klären. Die Frage taucht oft wieder auf und ist spannend.

Na ja, auch mit „Börse und Handel“ kann man im Bullenmarkt sehr schnell, sehr viel Geld machen. Hab’s ja 2017 selbst erlebt. :slight_smile:

Da musste man auch kein Trader sein oder besondere Skills haben. Fällt der Preis von Coin 1, verschiebt man sein Geld in Coin 2 und wenn dieser fällt, geht man wieder in Coin 1 oder in Coin 3.
Im Bullenmarkt pumpt ein Coin immer.

Je nachdem, wie hoch Dein Anfangsbudget ist, kann daraus schnell eine 5-, 6- oder sogar 7-stellige Summe werden und demzufolge (mit ~ 35-40% solltest Du rechnen) auch ein 5- oder 6-stelliger Steuerbetrag.

Guck’ Dir DOGE an, was mit dem in 24h passiert ist. Bis zu 800% und das war nur Pump&Dump. Der „richtige“ Markt ist noch gar nicht gestartet.

Richtig. §22/§23 gilt nur, wenn Du Kryptowährungen (BTC, ETH, LTC, ADA,…) tradest, also keine Optionsscheine oder sowas.

WENN Bitcoin-Optionsscheine wie Aktien versteuert werden (Stb. fragen!), greift die Abgeltungssteuer (früher Kapitalertragssteuer)

Dazu kommen Soli und ggf. auch Kirchensteuer.

Hier gibt’s mehr und qualitativ bessere Infos :smiley:

ARGH!? Ja, was denn nun?

Du schreibst doch selber noch einmal „…für den Fall ja nicht anwendbar…“, also meinst Du nicht das Trading mit Kryptowährungen, sondern etwas anders…Optionsscheine oder so.

Wenn Du „normales“ Trading mit Kryptowährungen meinst, ist es ein privates Veräußerungsgeschäft und das wird mit Deinem individualen, progressiven Steuersatz von 30-42% versteuert.

Klar bietet sich das an. Allerdings unterbrichst Du bei jedem Trade die Haltefrist und musst für den Verkauf (bzw. Tausch) Steuern zahlen.

Das ist es, was ich Dir in meinem vorherigen Beitrag versucht habe zu erklären. :slight_smile:

Dabei besteht die Gefahr, dass Du durch Trading einen hohen Gewinn erwirtschaftest, aber ganz überraschend der Bärenmarkt einsetzt und Du Coins hast, die „nichts“ wert sind.

  • Sagen wir, Du fängst mit 1 BTC an.
  • Du tauschst den gegen Coin X, Coin X verdoppelt sich, Du tauschst zurück und hast 2 BTC.
  • Bei diesem Trade hast Du ~30.000 Euro Gewinn erwirtschaftet (weil Du ja aus 1 BTC 2 BTC gemacht hast) und diese 30.000 Euro sind zu versteuern.
  • Weil die Preise im Bullenmarkt ständig nach oben und nach unten gehen, kannst Du diesen Vorgang 5x mit Coin X, Coin Y und Coin Z machen.

Ich versuch’s mal mit einem Zahlenbeispiel:

  1. Trade = 30.000 Gewinn (BTC-Preis: 30.000 => 1 BTC → 2 BTC)
  2. Trade = 100.000 Gewinn (BTC-Preis: 50.000 => 2 BTC → 4 BTC)
  3. Trade = 280.000 Gewinn (BTC-Preis: 70.000 => 4 BTC → 8 BTC)
  4. Trade = 720.000 Gewinn (BTC-Preis: 90.000 => 8 BTC → 16 BTC)
  5. Trade = 1.920.000 Gewinn (BTC-Preis: 120.000 => 16 BTC → 32 BTC)

Insgesamt hast Du einen Gewinn von ~ 3 Mio. erwirtschaftet. 45% davon sind rund 1,4 Mio

Beim Peak hat BTC einen Preis von 120.000 Euro
Du hast 32 BTC, also 3.840.000 Euro

Kein Problem“, denkst Du Dir, „1,4 Mio zahlen, wenn ich 3,8 Mio habe?! Läuft.

Doch dann knallt’s und der Markt geht nach unten.

Der BTC-Preis fällt in 2 Tagen auf 100.000

Noch glauben alle an eine Korrektur und der Kurs wird sicher wieder nach oben geht.

Geht er aber nicht. Er fällt. 80.000, 70.000…innerhalb weniger Tage. Alle warten auf den „Bounce“, aber er kommt nicht.

Irgendwo muss doch der Boden sein…60.000, 50.000…
Warum fällt der Preis? Wieso kauft niemand?

Das Jahr ist rum. Die Steuern sind fällig.

In Deiner Steuererklärung steht ein Gewinn von 3,8 Mio, also will das FA 1,4 Mio von Dir haben.

Bist Du realisierst, was überhaupt passiert ist, steht der BTC-Preis schon bei 40.000
Du verkaufst und hast 1.28 Mio (32 * 40.000)

Es fehlen Dir aber ~200.000 Euro, um Deine Steuerschuld zu zahlen und ganz plötzlich hast Du ein f*cking Problem!

Nicht nur, dass Du von Deinen schönen Gewinnen nichts hast, Du hast jetzt auch schon Schulden.

Ich gebe zu:

Die Zahlen mögen erschreckend hoch erscheinen, aber ich habe nur die Daten von 2017 (BTC war unter $1000!) auf den heutigen Markt projiziert, in dem man durch diese Methode durchaus solche Gewinne erzielen könnte.

Einige Coins werden das 10-, 20- oder 30-fache ihres jetzigen Preises erreichen und wenn man zur richtigen Zeit rein- und rausgeht… :thinking:

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Dazu hatte ich ja auch meinen Beitrag oben geschrieben, mit Verweis auf den gültigen Paragraphen.

Je nachdem ob man bei einem deutschen Anbieter tradet oder im Ausland, wird die Steuer auch gleich automatisch einbehalten (abgegolten) oder eben nicht.

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Erstmal großes Lob für deinen ausführlichen Beitrag und eine Entschuldigung für die Verwirrung die ich rein gebracht habe. Es ging immer um den direkten Trade.

Verwirrungsauflösung
Klar gelten die genannten Paragraphen! Wie jedoch wendet man die denn an, wenn man drei mal das „identische“ Kunstwerk zu unterschiedlichen Zeiten und unterschiedlichen Preisen kauft um es später wieder zu verkaufen. Dabei hat man zwei der Kunstwerke ( das erste und zweite) nachweislich, quasi notariell beglaubigt :slight_smile:, in einem Bankschließfach untergebracht. Das zuletzt gekaufte „identlische“ Kunstwerk wurde gekauft, weil man zufällig erfahren hat, dass sich manchmal die Situation ergibt, dass man dieses Kunstwerk auch zwischendurch gut verkaufen lässt. Das letzte wurde aber zu einem viel teureren Preis gekauft. Natürlich soll auf das dritte Kunstwerk die Steuer geleistet werden, jedoch eben nicht die des zuerst gekauften, welches man noch jahrelang als Wert halten möchte.

Warum der Vergleich mit Kunstwerk, muss ich ja nicht erklären, oder? :slight_smile: :blush:

Das von mir beschriebene Vorgehen soll so ja möglich sein können, dass habe ich so auch aus dem Gespräch zu den Steuern verstanden. Die Rahmenbedingungen wären einfach noch interessant, denn es ist auch nicht immer sinnvoll das Finanzamt auf alle Dinge aufmerksam zu machen. Nicht um Steuern zu umgehen, sondern um nicht extra auf sein Verfahren Aufmerksamkeit zu erregen.
Denn:
Wenn ich nach über einem Jahr Haltezeit verkaufe, braucht UND sollte man das auch nicht angeben, weil da schnell zeitaufwendige Prüfungen kommen könnten, die einem das Leben schwer machen. Das FA wird auf jeden Fall versuchen an das Geld zu kommen, deshalb sollte man sich vorher absichern, weil man eben nicht alles angeben muss und dass dann auch nicht macht.

Das Finanzamt kann nämlich bei Angabe aller Veräußerungen (auch größer ein Jahr) schnell eine andere Meinung haben, aber eine unterschiedliche Meinung stellt kein Steuervergehen dar.

Ich finde es interessant der Frage nachzugehen, ob man das einfach selbst so abrechnen kann und darf oder ob man sich direkt mir Urteilen zu ähnlichen Fällen eindecken muss.
Mein Beispiel wird in der Praxis ja viel umgesetzt, vermutlich auch oft schwarz ohne die unterjährigen zu versteuern. Das ist auf jeden Fall unrichtig und Aufklärung hilf vielleicht.
Ich für meinen Teil denke, dass wenn die Wallet nicht angefasst wird von Kunstwerk 1 und 2, dann kann man Kunstwerk 3 und meinetwegen auch 4 , 5 und 6 auch verkauft werden unter dem Jahr, wenn man sie versteuert. Die beiden ersten Kunstwerke brauchen einfach nicht angegeben werden in der Erklärung, wenn sie nicht bewegt werden und demzufolge keine Gewinne erwirtschaftet haben.

Natürlich ist das nur meine Meinung und kein steuerlicher Rat.

D.h. du fragst im Prinzip nur, ob man das LiFo Prinzip zur Versteuerung von Krypto-Gewinnen anwenden darf.

Für Fremdwährungen ist FiFo vorgeschrieben. Bei Kryptos scheiden sich soweit ich weiß noch die Geister.

Äh, geht’s Dir um einen Beweis? Du hast doch einen Kontoauszug, auf dem die Überweisung zur Exchange vermerkt ist. Du hast ein Trading-Log von der Exchange. Du hast einen Eintrag für Deine Wallet auf der Blockchain, dass an Tag X um Uhrzeit Y die Menge Z der Coins übertragen wurden. Du kannst Screenshots machen. Du bekommst EMail-Bestätigungen zum Kauf von der Exchange. Und…und…und

Verstehe ich die Frage falsch?

Braucht nicht? Korrekt.

Sollte nich? Hm, kommt darauf an. Ab einer gewissen Summe würde ich das FA informieren. Insbesondere, wenn dem FA nicht schon durch vorangegangene Steuererklärungen klar ist, dass Du mir Krypto handelst bzw. gehandelt hast.

Naürlich ist das „Verheimlichen“ legal, aber wenn plötzlich 100.000 Euro auf dem Konto erscheinen, wird das FA ggf. aufmerksam und dann ist eine Prüfung vermutlich „schlimmer“, als vorher das FA zu informieren.

Na ja, sie werden Fragen stellen, woher das Geld kommt. Aber: Screenshots, EMails, ggf. Rechnungen, Kontoauszüge…Du kannst alles belegen.

Man das sollte das FA nicht als „Endgegner“ hinstellen. Die machen auch nur ihren Job und eine Prüfung ist legitim.

Nein, sie können keine andere Meinung haben. Sie müssen sich an die Gesetze halten.

Du meinst die Steuererklärung ohne Stb. machen? Klar. Gewinn in das richtige Feld im Formular Anlage SO eintragen und Belege dazulegen. Fertig.

Sorry, aber ich verstehe nicht…

Äh, Dir ist schon klar, dass überlicherweise FIFO gilt, oder?

Also wenn Du

  • 1 BTC bei kraken am 01.01.2019 kaufst
  • 1 BTC bei coinbase am 01.01.2020 kaufst
  • 1 BTC bei bitwala am 01.01.2021 verkaufst

…dann ist es für das FA so, als wenn Du den 1 BTC verkaufst, den Du auf kraken gekauft hast. Aus welcher Wallet der 1 BTC stammt, spielt keine Rolle.

Geht’s in die Richtung? Sorry, ansonsten musst Du noch einmal genau erklären, was Du sagen willst, denn ich weiß nicht, worauf Du hinaus möchtest…

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Nee, alles richtig verstanden. Ich hätte auch noch mal schreiben können, dass man zwei der identischen Kunstwerke bei Händler A und das dritte bei Händler B gekauft hat

Naja, das Konto darf sowieso nur mit hinreichendem Grund und mit richterlicher Anordnung geprüft werden. Woher die Gelder stammen darüber hat die Bank die Historie. Aber wenn du alles unaufgefordert meldest, wirst du eine eingehendere Kontrolle durchlaufen. Die könn(t)en sogar, bei ganz voreiligen Beamten kommt das vor, sogar mal eben Gelder vom Konto ziehen, wenn sie anderer !Meinung! sind als Du. Deshalb nur angeben, was auch anzugeben ist. Mein Rat!
Bei einer Prüfung musst du eh alles angeben, aber du musst ja nicht direkt um eine Bitten. Denn alleine die schriftliche Kommunikation mit dem FA dauert lange. Ich warte seit etwa sechs Wochen z. B. auf eine Antwort vom FA zu einem ganz anderem Thema.
Wenn dich dann das Finanzamt z. B. aufgefordert hätte 60000 Euro zu zahlen, weil sie eine andere Meinung haben, dann macht das schon Bauchschmerzen. Wie gesagt, es geht nicht um Hinterziehung.

Stimmt, aber ohne geltende Urteile oder ein standardisiertes Vorgehen sagt die der Beamte A aus D der Verkauf von dem identischen Kunstwerk drei wird mit den Einkauf von Kunstwerk eins verrechnet, während der Beamte B aus C deiner Darstellung folgt und Kunstwerk drei mit Anschaffung von Kunstwerk drei verrechnet wird, weil sie „physisch“ nie zusammen gekommen sind
Die Kunstwerke könnten immer die identischen Währungen sein, aber davon wird ja die Veräußerung von Kryptos abgeleitet.

Steuererklärung mach ich bisher immer selbst, sichere mich aber gerne mit etwas ab. Gesetzestexte aus denen die genauen Unterschiede hervorgehen für den Fall, Urteile über ähnlich gelagerte Fälle oder ähnlichem. Im Moment sind das ja alles unsere Auffassungen. Deshalb stellt man die Frage an einen Steuerexperten für Kryptos. Der Normalo hat eh keinen Schimmer.

Na eben genau nicht unbedingt. Du brauchst nur eine Depottrennung laut meiner bisherigen Erkenntnisse und dem, was der Steuerexperte bei Roman ansprach. Er ist aber nicht ins Detail gegangen. Du brauchst aber wohl eine strikte Trennung der Wallets und am besten wohl auch der börsen. Also eine Börse und wallet nur zum hodln und späterem Verkaufen eine zweite Börse ggf. noch eine Walllet die du nur zum traden benutzt. Ich müsste nochmal ins Video hören um die Stelle nennen zu können.

Ich befürchte, dass diese Hürde kleiner ist, als wir glauben und hoffen.

Mit 9/11 hat sich viel verändert und wenn plötzlich 100.000 Euro auf Deinem Konto erscheinen, wird das FA sicher neugierig.

Nein.

  1. Das FA hat aktuell noch gar nicht die Tools und Schnittstellen, um sowas auszuwerten.
  2. Es fehlt das Personal.
  3. Es fehlt das ausgebildete Personal.
  4. Sofern Du nicht explizit darum bittest, wird Dein Brief eingescannt und abgeheftet. Nicht mehr.
    Das reicht Dir aber schon, denn dann kannst Du Dich darauf berufen, das FA schon informiert zu haben, was noch einmal gegen eine eingehende Prüfung sprechen dürfte…trotz der 100.000 Euro

Wie kommst Du denn darauf?

Da prüft niemand! Das wird eingescannt, abgelegt und fertig. Was denkst Du denn, was die FA-Mitarbeiter den ganzen Tag machen? Glaubst Du, da setzt sich jemand hin und prüft 500, 1000 oder 2000 Transaktionen?

Wenn sie von sich aus auf Dich zukommen und Dich auffordern, hast Du vermutlich etwas falsch gemacht. :thinking:

Ich gebe meine Steuererklärung seit 2005 ab und mit Krypto seit 2017. Es gab noch nie Prüfungen, Nachfragen oder sonstige Probleme.

Alter, was hast Du eigentlich für Vorstellungen? Es muss doch keine Urteile zu Kryptowährungen geben, damit sich ein FA-Mitarbeiter an das EStG halten muss.

WTF?!

Das halte ich für keine so gute Idee. Jedenfalls nicht, bei höheren Summen.

Das soll mal schön der Stb. machen und auch den Kopf dafür hinhalten. Die paar Hundert Euro darf er dadurch gerne verdienen.

Nein. ES. IST. GESETZ.

Ja, das ist korrekt. Eine UInterscheidung zwischen „HODL-Wallet“ und „Daytrading-Wallet“ ist möglich.

Was genau ist denn unklar?

Du musst

  • die Wallets strikt voneinander getrennt halten
  • alle Transaktionen beweisen können
  • Gewinne dem Finanzamt melden

Sollte eine Rückfrage kommen, musst Du dem FA-Mitarbeiter konkret darlegen und begründen können, warum Du das so und so gemacht hat. Viel mehr gibt’s da nicht zu sagen. :thinking:

Wallet ja.

Börsen nicht zwingend, aber es könnte Deine Intentionen noch einmal unterstreichen.

Naja, in De musst du dich an Gesetze halten, hast du ja auch schon festgestellt, sonst kann es nicht gegen dich verwendet werden

Ich habe gelernt, dass wenn du geprüft werden sollst, dass denen völlig egal ist, ob du dadurch Einbußen hast oder nicht. Sind damals einfach in mein Geschäft marschiert und ich konnte erstmal stundenlang schließen

Genau so schon selbst erlebt, auch wenn es dann später zurück überwiesen wurde
Manchmal pfänden die sogar Beträge vom Konto bei Uneinigkeit.

Das bezog ich darauf, dass sie von Ihrer Meinung ausgehen und das deshalb der Betrag zustande kommt

Ja klar, aber der eine meint Fifo gilt übergreifend auf allen Börsen UND Wallets und dem anderen reicht eine Trennung

Denke ich auch drüber nach, aber da ich mich recht gut auskenne, mal schauen.

Ja, das ist genau das, was ich versuche zu klären. Hier gibt es unterschiedliche Meinungen, der eine sieht es so, dem anderen ist die Trennung egal und sieht „eine Währung“ als „eine Währung“, egal wo diese liegen. Es scheint keine Präzedenzfälle dazu zu geben, egal ob Währungen, Kunstwerke oder ähnlichem.
Worauf soll man sich berufen, wenn man einen Beamten hat, dem die Trennung egal ist und deinen Verkauf des dritten Coins/ Kunstwerks/… einfach mit dem ersten verrechnet, trotz einer von Anfang an bestehenden Trennung

Ich glaube, dass wir das nicht weiter vertiefen sollten.

Ich zitiere aus §23 EStG:

Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.

Ich zitiere noch einmal aus §23 EStG:

Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.

Muss es nicht.

Es ist aber wohl nicht abschließend geklärt, ob Kryptowährungen wie Fremdwährungen zu behandeln sind.

Diese Einschätzung des wissenschaftlichen Dienstes hatten wir im Forum glaube ich schon verlinkt:

https://www.bundestag.de/resource/blob/704904/16d8ee9f5216e150cb012b65906cd0c7/WD-4-054-20-pdf-data.pdf

Hier steht:

Kann der Steuerpflichtige den Bestand der angeschafften Krypto-Assets in seiner Wallet hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten lückenlos zuordnen, kann durch Verlauf der jeweiligen zuordbaren Tranche durch den Steuerpflichtigen eine beliebige Veräußerungsreihenfolge herbeigeführt
werden. Ansonsten wird die FiFo-Methode (vgl. Kapitel 4.2) verwendet.

Wenn schon dieser ansonsten recht rigorose Text das zulässt, haben wir denke ich ganz gute Karten, dass Außnahmen von FiFo im Falle eindeutiger Zuordnung erlaubt bleiben.

Und warum zahle ich dann seit 3 Jahren Steuern, wenn das noch nicht geklärt ist?

Weil es ein privates Veräußerungsgeschäft eines Wirtschaftsgutes ist ist.

Private Veräußerungsgeschäfte sind […]
2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.

Erst in den anschließenden Sätzen wird über den Spezialfall von Fremdwährungen gesprochen.

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Hejja, so etwas habe ich doch gemeint. Vielen Dank. Darauf kann man sich berufen :slight_smile:
Thx

Nein. Der WD ist weder Teil der Legislative, noch der Judikative.

Es sind „nur“ Berater.

Keine Aussage des WD ist rechtskräftig. Da könntest Du genauso gut auf die Meinung eines Steuerberaters berufen.

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