Noch mehr über Steuern: Bitcoins im Umsatzsteuerrecht

Das BMF überdenkt die umsatzsteuerpflichtige Leistung von Handelsplattformen und wendet die Steuerbefreiung für Geld- und Finanzgeschäfte an.

Durch das bisherige BMF-Schreiben vom 27.02.2018 waren Umsätze von Handelsplattformen nur dann nach § 4 Nr. 8 (Buchst. b) UStG umsatzsteuerfrei, wenn diese als Eigenhändler tätig waren. Das BMF hat diese Sichtweise jedoch mit Schreiben vom 03.05.2021 aufgegeben und Tz. I Buchst. c des BMF-Schreibens vom 27.02.2018 aufgehoben.

Danach erbringen Handelsplattformen für Kryptowährungen grundsätzlich Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 UStG steuerfrei sind. Entscheidend ist hierbei nur, dass das sogenannte Matching (also die Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsorder) im Vordergrund steht. Das Clearing und Settlement sind dann umsatzsteuerliche Nebenleistungen. Für weitere Details vgl. das Schreiben vom 03.05.2021.

Die Umsätze aus der Bereitstellung von Börsen-Software oder von rein technischen Anbindungen zum Handel von Wertpapieren oder Kryptowährungen sind nicht nach § 4 Nr. 8 UStG umsatzsteuerfrei.

Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF gewährt jedoch eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2021. Bis dahin besteht somit die Möglichkeit, die bisherige umsatzsteuerpflichtige Erfassung (auch gegenüber Nichtunternehmern!) und den Vorsteuerabzug beizubehalten.

Hinweis: Nach Ablauf der Nichtbeanstandungsregelung ist die Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG für die Zeit ab 1. Juli 2021 nur möglich, soweit Umsätze an andere Unternehmer ausgeführt werden. Durch den Übergang zur steuerfreien Abrechnung kann ggf. auch eine Vorsteuerberichtigung erforderlich werden.

Äh. Nett?!? :man_shrugging:

Und was interessiert uns das? Hier betreibt wohl niemand eine Börse und Händler sind wir auch nicht.