Bevor ich argumentiere, muss ich sagen, dass mir der Sachverhalt bei der „Earn Funktion“ nicht zu 100% klar ist.
Will sagen: Ich weiß nicht, wie das FA es einstuft. Es könnte so eine Art „Payback Aktion“ sein, die (nachdem was ich so in der Vergangenheit recherchiert habe) sowieso steuerfrei sind, sofern man’s nicht übertreibt.
Aber ich nehme einfach mal den „schlimmsten“ Fall an und gehe in meiner Argumentation davon aus, dass das FA diese „Earn Funktion“ als „eine Art Staking“ einstuft.
Ich weiß nicht, wie das Handelsblatt zu dieser Erkenntnis kommt, aber es ist ganz eindeutig, dass Staking-Rewards nicht unter § 23 EStG fallen können, denn in §23 geht es um Coins, die gekauft wurden. Ob nun mit Euro, $, BTC, ETH oder was auch immer.
Rewards sind nicht gekauft. Es sind Zinsen, es sind Belohnungen, es sind Geschenke. Irgendwas dazwischen oder ein Mix aus allem. Aber sie sind definitiv nicht gekauft.
Darfst Du. Wenn etwas unklar ist, sollte man darüber diskutieren dürfen. Dafür ist ja ein Forum da.
Nein, nicht wirklich. Nach dem Artikel, ja. Aber nicht nach dem BMF-Entwurf.
Ich zitiere:
Kein Wort von §23. Im Gegenteil. Es wird explizit auf §22 verwiesen.
Das bedeutet: Versteuerung bei Zufluss. Keine Haltefrist.
Bezüglich der Veräußerung von zusätzlichen Einheiten virtueller Währung wird auf die Ausführungen der
Rz. 39 ff. verwiesen.
RZ39f f
„Das Entgelterfordernis ist erfüllt, wenn die Einheiten einer virtuellen
Währung beispielsweise im Tausch gegen Einheiten staatlicher Währung (z. B. Euro), eine
Ware oder eine Dienstleistung angeschafft werden oder der Steuerpflichtige Einheiten einer
virtuellen Währung im Tausch gegen Einheiten einer anderen virtuellen Währung erhält.“
Anschaffung über eine Dienstleistung ist wohl das Zauberwort. Ich habe sogar bei Winheller das so gelesen in einer Antwort auf eine Frage per Mail. Ich muss jetzt leider weg, aber ich schau mal, ob ich das wiederfinde.
Das BMF geht jedoch noch einen Schritt weiter und sagt, dass die im Wege des Minings oder Stakings erlangten Einheiten einer virtuellen Währung folglich als „angeschafft“ gelten (tauschähnlicher Vorgang). Ein anschließender Verkauf der Staking-Belohnung innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 EStG wäre daher grundsätzlich steuerpflichtig.
Auch hier kann ich nicht sagen, wie heise zu dieser Aussage kommt, denn wie ich oben wohl ziemlich eindeutig belegt habe, steht nichts vom §23 in dem entsprechenden Abschnitt.
Aber zitieren wir doch auch den nächsten Abschnitt aus dem Artikel…
Hier udern sie nämlich wieder zurück und sagen, dass die Begriff-Definition des BMF offensichtlich falsch ist.
Also ich hab jetzt auch noch mal mit meiner Steuerberaterin gesprochen. Nach aktueller Rechtslage erhöht sich durch Staking und Mining nicht die Haltefrist auf 10 Jahre….