Fällt eine Kryptowährung begrifflich unter das Tatbestandsmerkmal eines anderen Wirtschaftsguts i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG und damit in den Anwendungsbereich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften? Liegt bezüglich der Aufdeckung von Transaktionen mit Kryptowährungen ein Vollzugsdefizit vor? Der vorliegende Streitfall hat die Kryptowerte Bitcoin, Ethereum und Monero zum Gegenstand.
Kannst du näher beschreiben, was die genauen Auswirkungen bei einem „Ja“ oder „Nein“ wären?
Meines Wissens wird Bitcoin bisher als immaterielles Wirtschaftsgut eingestuft und darauf aufbauend das Ertragssteuerrecht angewendet.
Deswegen ist mir gerade nicht klar, was sich ändern soll/wird…
Update: Es bleibt wohl alles wie gehabt, Cryptos bleiben Immaterielle Wirtschaftsgüter. Der Tausch von Crypto X in Crypto Y müssen in FIAT versteuert werden.